Gegen den Zusatz Vbuh wehren

Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
OrtKlient
Mitglied
Beiträge: 22
Registriert: 29. Dez 2024, 09:47

Re: Gegen den Zusatz Vbuh wehren

Beitrag von OrtKlient »

Graf Wadula hat geschrieben: 8. Jul 2026, 08:27 Wie oben beschrieben: wenn Sie nur gegen vbuH Widerspruch erheben, dann kann der Gläubiger nach RSB trotzdem einen vollstreckbaren Tabellenauszug beantragen und wenn er denn dann vollstreckt, müssen Sie Vollstreckungsgegenklage erheben.
Okey, also gegen Forderung und Zusatz Einspruch erheben.

Und die Forderung wird dann trotzdem von der rsb erfasst, wenn der gläubiger dann nicht aktiv wird?

Sorry für die vielen Fragen 🙈
Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
Beiträge: 681
Registriert: 15. Mär 2019, 16:20

Re: Gegen den Zusatz Vbuh wehren

Beitrag von Graf Wadula »

OrtKlient hat geschrieben: 8. Jul 2026, 09:26
Graf Wadula hat geschrieben: 8. Jul 2026, 08:27 Wie oben beschrieben: wenn Sie nur gegen vbuH Widerspruch erheben, dann kann der Gläubiger nach RSB trotzdem einen vollstreckbaren Tabellenauszug beantragen und wenn er denn dann vollstreckt, müssen Sie Vollstreckungsgegenklage erheben.
Okey, also gegen Forderung und Zusatz Einspruch erheben.

Und die Forderung wird dann trotzdem von der rsb erfasst, wenn der gläubiger dann nicht aktiv wird?

Sorry für die vielen Fragen 🙈
Ja, genau. Der Gläubiger müsste dann klagen auf Feststellung der Forderung und den Grund.
Itak65
Allwissender
Beiträge: 544
Registriert: 16. Dez 2022, 08:24

Re: Gegen den Zusatz Vbuh wehren

Beitrag von Itak65 »

Hi Graf Wadula meine volkstreckungsgegenklage liegt dem Gericht seit gestern vor, wegen der vbuh von der Sigma ich berichte euch wie es weiter geht. Diese awt Anwälte haben ja seit April den vollstreckbaren Auszug ,na ich bin gespannt
Itak65
Antworten