Guten Tag,
Ich wollte mal fragen wie man sich gegen den zusatz vbuh wehren kann.
Laut einem BGH Urteil ist das ja aktuell nicht mehr so einfach
Könnt ihr mir das bitte mal erläutern?
Mit freundlichen Grüßen
OrtKlient
Gegen den Zusatz Vbuh wehren
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Re: Gegen den Zusatz Vbuh wehren
Um sich erfolgreich gegen den Zusatz „vbuH“ (vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung) zu wehren, musst du die Forderung im Insolvenzverfahren oder in einem separaten Mahnverfahren rechtzeitig mit einem Widerspruch entgegentreten. Machst du das nicht, gilt der Zusatz als festgestellt und ist nach dem Insolvenzverfahren ein vollstreckbarer Titel.
Das ganze kann man formlos beim zuständigen Gericht schriftlich einreichen.
Das ganze kann man formlos beim zuständigen Gericht schriftlich einreichen.
Re: Gegen den Zusatz Vbuh wehren
Icke26 hat geschrieben: ↑7. Jul 2026, 18:38 Um sich erfolgreich gegen den Zusatz „vbuH“ (vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung) zu wehren, musst du die Forderung im Insolvenzverfahren oder in einem separaten Mahnverfahren rechtzeitig mit einem Widerspruch entgegentreten. Machst du das nicht, gilt der Zusatz als festgestellt und ist nach dem Insolvenzverfahren ein vollstreckbarer Titel.
Das ganze kann man formlos beim zuständigen Gericht schriftlich einreichen.
Der kompletten Forderung oder nur dem zusatz?