Rubinrot hat geschrieben: ↑23. Sep 2024, 07:46
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Der Insolvenzverwalter wird es ja eventuell erfahren sobald ich den Führerschein erhalten habe da es ein amtliches Dokument ist. Daher wollte ich mich lieber im Vorfeld kundig machen. Vor ihm das zu sagen hatte ich nicht.
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Nein, Insolvenzverwalter erfahren nicht alles "von alleine".
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, wenn sich was relevantes ändert
(Wohnung, Arbeitgeber, Einkommen, dazu gehört auch Erbe, Schenkungen usw).
Wenn Dir jemand 500,- @ auf Dein Konto überweist, als "Zuschuss zum Führerschein", dann KÖNNTE ein IV möglicherweise auf die Idee kommen, dass das "Insolvenzmasse" ist (dann gehört es quasi ihm).
Es könnte Dich aber auch jemand zum Essen einladen oder zu einer Urlaubsreise oder zu was auch immer - wie sollte ein IV davon erfahren ?
Rubinrot hat geschrieben: ↑23. Sep 2024, 07:46
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ich meinte mit "abgebrochen wird" die Insolvenz. Ja, die Obliegenheitspflichten habe ich mir natürlich durchgelesen aber diese Sache mit dem Führerschein ist meines erachtens nach so ein spezieller Fall. Ich würde sagen er fällt in die gleiche Kategorie wie eine geschenkte Urlaubsreise welche ich auch annehmen darf.
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Nein, das ist Quatsch. Ein Insolvenzverfahren wird deswegen nicht abgebrochen.
Schlimmstenfalls KÖNNTE ein Insolvenzverwalter verlangen, dass Du ihm den Geldwert der Schenkung überweist, weil er meint, das gehört in die "Insolvenzmasse".
Aber diese "Gefahr" besteht eben nur im Status "eröffnetes Verfahren", nicht im Status "Wohlverhaltensphase".
Rubinrot hat geschrieben: ↑23. Sep 2024, 07:46
Ja, dass das in der Wohlverhaltensphase gilt weiß ich
Diese beginnt doch sofort mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, richtig?
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Falsch.
Wenn ein "Privatmensch" (keine Firma) ein Insolvenzverfahren macht, dann ist das Ziel ja die "Restschuldbefreiung", dann gibt es formal immer zwei Verfahren:
1. Das Insolvenzverfahren.
Das beginnt, wenn das Gericht beschließt: " ... so, das Insolvenzverfahren ist hiermit am 23.9.2024 um 9:00 Uhr eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt ..."
Und es endet, wenn das Gericht beschließt: " ... so, das Insolvenzverfahren wird hiermit aufgehoben. Zum Treuhänder bestellt wird ... ".
Und kein Mensch weiß vorher, wie lange das tatsächlich dauert.
2. Das Restschuldbefreiungsverfahren
Das beginnt zweitgleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahren und endet taggenau drei Jahre danach.
Das ist dann auch das Ende der Abtretungsfrist.
In diesem Restschuldbefreiungsverfahren gibt es nun zwei Abschnitte:
2.1. Parallel zum Insolvenzverfahren, als während des "eröffneten Verfahrens" und
2.2. Nach 'Aufhebung' (s.vor) des Insolvenzverfahrens bis zum Ablauf der drei Jahre.
Und NUR diese zweite Abschnitt wird gemeinhin "Wohlverhaltensphase" genannt
(im Gesetz gibt es diesen Begriff aber gar nicht).
Beim Thema "Schenkung" ist es sehr wichtig, in welchem Verfahrensabschnitt der Schuldner ist:
Noch im "eröffneten Verfahren" ? Dann wäre ein Geldgeschenk Insolvenzmasse = gehört dem IV.
Im zweiten Abschnitt, der sogenannten Wohlverhaltensphase ? Dann geht das den IV nichts mehr an.
Rubinrot hat geschrieben: ↑23. Sep 2024, 07:46
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Ich hatte jetzt einige Monate mit der Schuldnerberatung pausiert aus privaten Gründen. Ich wollte dies jetzt eigentlich wieder aufnehmen. Ich muss ihr nur noch etwas ausfüllen was sie dann zum Gericht schickt. Das wäre dann der AEV. Wie lange es dann dauert bis dieser bearbeitet wird und dann die Insolvenz eröffnet wird, weiß ich nicht genau. Laut verschiedener Seiten im Internet dauert es im Schnitt 6 bis 12 Wochen. Stimmt das?
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Ah ... deswegen ... Du hast offensichtlich noch nicht so richtig Ahnung vom Ablauf des Verfahrens.
Ist ja jetzt auch verständlich. Also, es ist so:
Damit Du mit Deiner Schuldnerberatung den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen kannst, gehört dazu zwingend eine Bescheinigung der SB über das Scheitern eines AEV (= Aussergerichtlicher Einigungsversuch).
Wenn Du also wieder zur SB gehst, dann muss diese für den AEV alle Deine Gläubiger anschreiben.
Bestenfalls setzt sie denen eine Frist und schreibt: "Bitte antworten Sie bis zum ... (in vier Wochen oder so).
Erst dann, wenn dieser AEV gescheitert ist, erst dann darf sie (die SB) diese Bescheinigung ausstellen, die Du für den Insolvenzantrag fürs Gericht brauchst.
Dann ist die Frage: Wie schnell arbeitet das Gericht ?
Wann kommt der Eröffnungsbeschluss ?
Und wenn dann "eröffnet" ist, wann kommt dann der "Aufhebungsbeschluss ?
Das kann 6 Wochen oder 6 Monate (oder länger!) dauern.
Das weiß man vorher nie!
Und erst dann, wenn der Aufhebungsbeschluß vom Gericht kommt, erst dann hättest Du ein Problem mehr mit dem Thema "Schenkung".
Ganz ohne Probleme geht es also nur, wenn Du jetzt ganz schnell den Führerschein machst, bevor Dein Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet ist
ODER
wenn Du erst dann den FS machst, wenn das Inso-Verfahren 'aufgehoben' ist
(dann bist Du in der Wohlverhaltensphase).
Und nochmal zum Thema Sicherheit:
Es gibt sicher kein Gesetz, in dem steht, dass ein Insolvenzverfahren abgebrochen werden muss, wenn ein 'Insolaner' sich die Kosten für den Erwerb eines Führerscheins schenken lässt.
Vergiss es.
Im Fall des Falles muss es dann eine Entscheidung von einem Gericht geben
(wenn der Insolvenzverwalter meint, das wäre ein Geldgeschenk, welches "zur Masse" gehört und Du dagegen sagst: Nö, ich habe nie einen Euro davon in der Hand gehabt oder auf meinem Konto gesehen).
Diese Sicherheit kann Dir keiner geben.
Wichtig wäre aber eben, in welchem Status der Verfahrens diese "Schenkung" überhaupt zum Tragen käme.
Sieh zu, dass das nicht im Status "eröffnetes Verfahren" ist, dann hast Du Deine Sicherheit.
Viel Glück !
Und bleib weiter so 'penetrant' (ist wohl das falsche Wort, besser "beständig"?),
frag Deine Schuldnerberatung, was Du wissen willst, bist Du es verstanden hast.
Aber Deinem Insolvenzverwalter solltest Du zu gegebener Zeit nicht zuviel erzählen ...