Fragen zur Insolvenzeröffnung und zur Pfändbarkeit von Urlaubsgeld
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Re: Fragen zur Insolvenzeröffnung und zur Pfändbarkeit von Urlaubsgeld
Jetzt habe ich den Brief vom
Gericht bekommen und die Schuldnerberatung hat nix weitergegeben jetzt wollen die Kontoauszüge und Lohnzettel -.- wieder Wochen lang warten
Gericht bekommen und die Schuldnerberatung hat nix weitergegeben jetzt wollen die Kontoauszüge und Lohnzettel -.- wieder Wochen lang warten
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Re: Fragen zur Insolvenzeröffnung und zur Pfändbarkeit von Urlaubsgeld
Wochenlang bestimmt nicht, und wenn doch kannst du es nicht ändern.
Bei den einen läuft die Insolvenz reibungslos, bei anderen tritt halt eventuell das ein oder andere "Problemchen" auf.
Dafür sind am Schluß in der Regel alle schuldenfrei.
Bei den einen läuft die Insolvenz reibungslos, bei anderen tritt halt eventuell das ein oder andere "Problemchen" auf.
Dafür sind am Schluß in der Regel alle schuldenfrei.
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Re: Fragen zur Insolvenzeröffnung und zur Pfändbarkeit von Urlaubsgeld
Schönen guten Tag, ich habe endlich nach 2,5 Monaten den gerichtlichen Beschluss wegen doppelpfändung bekommen. Jetzt ging ich auf die Bank und die sagen ich darf nur das abholen wie dass O-Konto ist also wird es trotzdem noch gepfändet was soll ich machen ?
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Re: Fragen zur Insolvenzeröffnung und zur Pfändbarkeit von Urlaubsgeld
Was genau ist das für ein Beschluss? Also was steht da ganz exakt?
O-Konto? Du meinst P-Konto und den entsprechenden Freibetrag?
O-Konto? Du meinst P-Konto und den entsprechenden Freibetrag?
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Re: Fragen zur Insolvenzeröffnung und zur Pfändbarkeit von Urlaubsgeld
Das eben Lohn beim Arbeitsgeber gepfändet wird und das was auf mein Konto kommt mir frei zu Verfügung steht. Jap meinte p-Konto
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Re: Fragen zur Insolvenzeröffnung und zur Pfändbarkeit von Urlaubsgeld
hat das Amtsgericht am 13.08.2024 beschlossen:
Für das Pfändung, das durch die Insolvenzeröffnung vom 17.06.2024 und den daraus folgenden Insolvenzbeschlag (vgl. § 35 Abs. 1 InsO) gepfändet wurde, wird mit Wirkung ab 01.07.2024 abweichend von §§ 899 Abs. 1, 902, 906 ZPO, 36 InsO der monatlich pfändungsfreie Betrag bis auf weiteres auf das von dem Arbeitgeber überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festgesetzt.
Dieser Betrag tritt an die Stelle des pfandfreien Sockelbetrages gemäß §§ 899 Abs. 1, 902, 906 ZPO, 36 InsO. Die Übertragung nicht verbrauchter Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto wirkt nur bis zum Ende des in § 899 Abs. 2 ZPO festgelegten Zeitraums.
Für das Pfändung, das durch die Insolvenzeröffnung vom 17.06.2024 und den daraus folgenden Insolvenzbeschlag (vgl. § 35 Abs. 1 InsO) gepfändet wurde, wird mit Wirkung ab 01.07.2024 abweichend von §§ 899 Abs. 1, 902, 906 ZPO, 36 InsO der monatlich pfändungsfreie Betrag bis auf weiteres auf das von dem Arbeitgeber überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festgesetzt.
Dieser Betrag tritt an die Stelle des pfandfreien Sockelbetrages gemäß §§ 899 Abs. 1, 902, 906 ZPO, 36 InsO. Die Übertragung nicht verbrauchter Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto wirkt nur bis zum Ende des in § 899 Abs. 2 ZPO festgelegten Zeitraums.
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Re: Fragen zur Insolvenzeröffnung und zur Pfändbarkeit von Urlaubsgeld
Der Schuldner… hat am 20.06.2024 die Freigabe eines abweichenden pfändungsfreien Betrages im Sinne von §§ 906 Abs. 2 ZPO, 36 InsO beantragt.
Der Antrag ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
Das Arbeitseinkommen des Schuldners wurde bei dem Arbeitgeber gepfändet. Etwaige pfändbare Beträge nach § 850c ZPO werden durch den Arbeitgeber bereits in Abzug gebracht. Damit gehen auf dem Pfändungs-schutzkonto des Schuldners lediglich unpfändbare Teiie des Arbeitseinkommens ein, welche dem Schuldner anstelle des Sockelbetrages gemäß §§ 899 Abs. 1, 902, 906 ZPO, 36 InsO pfand-frei zu belassen sind.
Da das monatliche Arbeitseinkommen ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträ-gen abweicht, wird auf das von dem Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen Bezug genommen. Dem Drittschuldner kann in diesem Fall zugemutet werden, zu prüfen, in welcher Höhe unpfändbares Arbeitseinkommen eingegangen ist, vgl. Beschluss des BGH vom 10.11.2011, Az. VII ZB 64/10.
Der Schuldner hat in seinem Antrag versichert, über keine weiteren Einkünfte und kein Vermögen zu verfügen, das bei der Feststellung der unpfändbaren Einkünfte zu berücksichtigen wäre.
Der Gesetzgeber hat in § 906 ZPO lediglich die Freigabe von Kontoguthaben vorgesehen. Befindet sich auf dem gepfändeten Konto kein oder ein geringeres Guthaben, als mit diesem Beschluss freigegeben wurde, so kann der Schuldner auch nur über diesen Betrag verfügen.
Der Insolvenzverwalter wurde zu dem Antrag gehört. Einwände gegen die antragsgemäße Beschlussfassung wurden nicht erhoben.
Der Antrag ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
Das Arbeitseinkommen des Schuldners wurde bei dem Arbeitgeber gepfändet. Etwaige pfändbare Beträge nach § 850c ZPO werden durch den Arbeitgeber bereits in Abzug gebracht. Damit gehen auf dem Pfändungs-schutzkonto des Schuldners lediglich unpfändbare Teiie des Arbeitseinkommens ein, welche dem Schuldner anstelle des Sockelbetrages gemäß §§ 899 Abs. 1, 902, 906 ZPO, 36 InsO pfand-frei zu belassen sind.
Da das monatliche Arbeitseinkommen ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträ-gen abweicht, wird auf das von dem Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen Bezug genommen. Dem Drittschuldner kann in diesem Fall zugemutet werden, zu prüfen, in welcher Höhe unpfändbares Arbeitseinkommen eingegangen ist, vgl. Beschluss des BGH vom 10.11.2011, Az. VII ZB 64/10.
Der Schuldner hat in seinem Antrag versichert, über keine weiteren Einkünfte und kein Vermögen zu verfügen, das bei der Feststellung der unpfändbaren Einkünfte zu berücksichtigen wäre.
Der Gesetzgeber hat in § 906 ZPO lediglich die Freigabe von Kontoguthaben vorgesehen. Befindet sich auf dem gepfändeten Konto kein oder ein geringeres Guthaben, als mit diesem Beschluss freigegeben wurde, so kann der Schuldner auch nur über diesen Betrag verfügen.
Der Insolvenzverwalter wurde zu dem Antrag gehört. Einwände gegen die antragsgemäße Beschlussfassung wurden nicht erhoben.
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Re: Fragen zur Insolvenzeröffnung und zur Pfändbarkeit von Urlaubsgeld
Hab ich was falsch gemacht?
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Re: Fragen zur Insolvenzeröffnung und zur Pfändbarkeit von Urlaubsgeld
Ruhig Blut da wird sicher noch eine Antwort kommen - ich würde aber sagen, dass das alles richtig vom Gericht ist und die Bank das so freigeben muss. Aber das ist nur meine unbescholtene Laienansicht
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