Start Allgemein Privatinsolvenz: Kurz und einfach erklärt!

Privatinsolvenz: Kurz und einfach erklärt!

9134
0
Wie funktioniert die Privatinsolvenz

Inhalte

Die Privatinsolvenz ist für natürliche Personen gedacht, die keiner selbständigen, wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen und zahlungsunfähig sind. Normalerweise nennt man sie die „Verbraucherinsolvenz“.

Nach der Privatinsolvenz folgt normalerweise die Wohlverhaltensphase und dann auch die Restschuldbefreiung. Dann sind Sie Ihre Schulden los!
Im Regelfall erstreckt sich der Zeitraum einer Privatinsolvenz inkl. Wohlverhaltensphase über 6 Jahre, welche unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden kann. 

Unter welchen Vorraussetzungen Sie die Insolvenz verkürzen können erkläre ich Ihnen in diesem Beitrag.

Wer hat Zugang zum Verfahren?

Es gibt das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Regelinsolvenzverfahren. 

Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht Schuldnern offen, die:

  • aktuell nicht selbständig sind oder
  • vormals selbständig waren und nicht mehr als 19 Gläubiger haben und/oder keine Forderungen aus Arbeitnehmerverhältnissen gegen sie existieren. (im Wesentlichen sind das Arbeitsentgelte, Lohnsteuer oder Krankenversicherungsbeiträge für ehemalige Mitarbeiter)

Allen anderen Schuldnern steht das Regelinsolvenzverfahren offen. 

Kann ich einfach einen Antrag bei Gericht stellen?

Personen denen ein Verbraucherinsolvenzverfahren offen steht, können den Antrag nicht einfach so stellen. Es muss zunächst ein sogenannter außergerichtlicher Einigungsversuch durchgeführt und bescheinigt werden, welcher nur durch eine sogenannte „geeignete Stelle“ oder Person durchgeführt werden kann. 

Geeignete Stellen sind zum Beispiel:

  • Schuldnerberatungsstellen
  • Anwälte
  • Steuerberater

In dem Beitrag Insolvenz anmelden – wie gehe ich vor? finden Sie die Vorgehensweise zur Anmeldung zum Insolvenzverfahren.

Ablauf des Insolvenzverfahrens

Um aufzuzeigen, wie sich ein Insolvenzverfahren aufteilt habe ich dieses hier mal schematisch unterteilt. Die Tätigkeiten des Treuhänders, sowie die Obliegenheiten des Schuldners sind hier nicht vollständig, sondern dienen nur der Übersicht.

Insolvenzverfahren (ca. 1 Jahr)

Das Insolvenzverfahren, was im Normalfall ca. 1 Jahr dauert ist das eigentliche Insolvenzverfahren. Hier wird dem Verfahren vom Gericht ein Insolvenzverwalter zugeordnet. Der Verwalter sichert das Vermögen des Schuldners und verwertet es (also macht es zu Geld). Dies kann z.Bsp. ein Auto sein, was der Schuldner nicht für den Weg zur Arbeit benötigt.
Es könne aber auch eine Lebensversicherung sein.

Weiterhin stellt der Insolvenzverwalter in dieser Zeit die Forderungen fest und erstellt eine Forderungstabelle, die sämtliche Forderungen gegen den Schuldner beinhaltet.

Innerhalb dieser Zeit darf der Schuldner kein Vermögen aufbauen und muss jedes Vermögen dem Treuhänder anzeigen. Der Schuldner muss sich um ein angemessenes Arbeitsverhältnis kümmern und dies auch belegen können. 
Nachdem die Insolvenzmasse mit Ausnahme des laufenden Einkommens verwertet wurde bestimmt das Gericht einen Schlusstermin in dem eventuell Einwände gegen das Schlussverzeichnis vorgetragen werden können.

Im Anschluss beschließt das Gericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach §200 InsO. Danach ist der Schuldner in der Wohlverhaltensphase.

Wohlverhaltensphase (bis max. 6 Jahre insgesamt)

Zusammen mit dem Insolvenzverfahren beträgt die Laufzeit der Wohlverhaltensphase insgesamt maximal 6 Jahre. In der Wohlverhaltensphase darf der Schuldner wieder Sparen, als auch Vermögen aufbauen. Ihn treffen nur noch die Obliegenheiten des §295 InsO:

  • Eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche zu bemühen
  • Vermögen aus Erbschaften zur Hälfte dem Treuhänder herauszugeben
  • Jeden Wechsel der Beschäftigungsstelle & Wohnsitzes unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzuzeigen
  • Zahlungen zur Befriedigungen der Insolvenzgläubiger NUR an den Treuhänder zu leisten und keinem Gläubiger einen Vorteil zu verschaffen.

Weiterhin gilt die Abtretungserklärung bis zum Ende der Wohlverhaltensphase. Ein Arbeitgeber wird also alle pfändbaren Beträge weiterhin an den Treuhänder abführen.

Ziel der Wohlverhaltenphase

Im Sinne der Gläubiger soll der Schuldner alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen um innerhalb der Wohlverhaltensphase die vorhandenen Verbindlichkeiten (Schulden) abzutragen.

Während der Wohlverhaltensphase bedeutet das, dass Arbeitnehmer ihr Einkommen, das über die Pfändungsfreigrenze hinausgeht zur Tilgung der Schulden verwendet wird.
In der Regel erfolgt der Erlass der Schulden mit der Erteilung der Restschuldbefreiung zum Ende der Wohlverhaltensphase. Bei einem Verstoß gegen die Obliegenheiten kann ein neues Privatinsolvenzverfahren erst nach erheblicher Wartezeit vollständig neu durchlaufen werden. 

Der Schuldner muss sich während der Wohlverhaltensphase einigen Obliegenheiten unterwerfen, um am Ende die Restschuldbefreiung zu erhalten.

Verkürzung der Wohlverhaltensphase

Das aktuelle Gesetz vom 01.07.2014 sieht vor, dass die Wohlverhaltensphase unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden kann. Die Voraussetzungen lauten wiefolgt:

Verkürzung auf 3 Jahre

Eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens inklusive der Wohlverhaltensphase auf 3 Jahre kann erfolgen, wenn der Schuldner innerhalb dieser 3 Jahre sämtliche Verfahrenskosten und die Kosten des Insolvenzverwalters / Treuhänders (z.Bsp. durch die Abtretungserklärung) bezahlen konnte, sowie 35% der Insolvenzforderungen bedient werden können. Die vorzeitige Restschuldbefreiung kann nur auf Antrag des Schuldners erteilt werden. Von selbst wird das Gericht oder gar der Insolvenzverwalter / Treuhänder hier nicht tätig!
Der Schuldner soll hierbei auch belegen aus welcher Herkunft die Gelder geflossen sind.

Verkürzung auf 5 Jahre

Eine Verkürzung auf 5 Jahre ist auch nur auf Antrag des Schuldners möglich, wenn der Schuldner innerhalb dieser 5 Jahre sämtliche Verfahrenskosten und Insolvenzverwalter- / Treuhänderkosten gedeckt sind. Auch hier muss die Herkunft der Gelder glaubhaft gemacht werden.

Versagensgründe der Restschuldbefreiung

Es gibt verschiedene Gründe, warum die Restschuldbefreiung versagt werden könnte. 
Voraussetzung für eine Versagung ist, dass ein Gläubiger, der am Verfahren teilnimmt einen Versagensantrag stellt. Jemand verfahrensfremdes kann dies nicht tun.
Die Wesentlichsten Gründe habe ich hier einmal aufgeführt:

Falsche Angaben um einen Kredit zu erhalten

Sollte der Schuldner 3 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen um einen Kredit zu erhalten, oder um Leistungen aus öffentlichen Kassen zu erhalten / bzw. Zahlungen an öffentliche Kassen zu vermeiden gemacht haben, so wird die Restschuldbefreiung versagt.

Falsche Angaben beim Insolvenzantrag

Wenn der Schuldner grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich falsche oder fehlende Angaben beim Insolvenzantrag gemacht hat wird die Restschuldbefreiung versagt.

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

Der Schuldner hat im Insolvenzverfahren eine Auskunfts- und eine Mitwirkungspflicht, die gegenüber dem Insolvenzverwalter / Treuhänder gilt. Wenn der Schuldner dieser Pflicht nicht nachkommt, so kann die Restschuldbefreiung versagt werden.

Die Community hilft Ihnen weiter!

Für alle Fragen rund um die Insolvenz, den Ablauf und Rechte und Pflichten können Sie sich auch in dem Schulden-Community-Forum informieren, wo Ihnen viele Schuldnerberater kostenlos und ehrenamtlich helfen.

Jetzt zum Schulden-Community-Forum


Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.