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Das Wichtigste zusammengefasst:
- Unterschreiben Sie nie eine vorgefertigte Ratenzahlungsvereinbarung
- Halten Sie nur schriftlichen Kontakt mit dem Gläubiger / Inkassobüro
- Fordern Sie nach Erledigung den Titel an
Tja, wo fange ich an? Eine Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Gläubiger oder einem Inkassounternernehmen auszuhandeln kann am Ende mehr Probleme bereiten, als wenn man diese gar nicht erst vereinbart. Persönliche Erfahrung, aber auch die Erfahrung von Anderen bringen mich dazu mal einen Artikel über die Tücken & Fallstricke einer Ratenzahlungsvereinbarung zu schreiben.
Was ist eine Ratenzahlungsvereinbarung?
Eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger bzw. Inkassounternehmen kann einen aufgekommenen finanziellen Engpass durch Aufteilung der Gesamtforderung durchaus sinnvoll überbrücken. Wenn Sie nicht in der Lage sind die Gesamtforderung auf einmal zu bezahlen, kann es vorteilhaft sein die Forderung zu splitten und z.Bsp. monatlich an den Gläubiger zu bezahlen.
Hierbei wird mit dem Gläubiger verhandelt in welchem Abstand (üblicherweise monatlich), welche Summe, unter welchen Voraussetzungen und für welchen Zeitraum an den Gläubiger bezahlt wird.
Jedoch lauern hier zahlreiche Fallstricke, auf die leider viele Schuldner hereinfallen.
Muss ein Gläubiger eine Ratenzahlung akzeptieren?
Dies ist eine der häufigsten Fragen, die immer wieder gestellt wird. Die einfache und kurz und knappe Antwort darauf lautet:
Nein!
Ein Gläubiger muss keine Ratenzahlung akzeptieren. Es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf eine Ratenzahlungsvereinbarung.
Dennoch lassen sich viele Inkassounternehmen und Gläubiger darauf ein – getreu dem Grundsatz: „Lieber den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach“
Welche Fallstricke der Ratenzahlungsvereinbarung gibt es?
Gibt man dem Gläubiger zu verstehen, dass man die Gesamtsumme nicht bezahlen kann, so verwenden viele Gläubiger pauschal einen Vordruck um eine Ratenzahlung mit dem Schuldner zu vereinbaren.
Falle 1: Zusätzliche Kosten
Solche Vordrucke sind meist negativ für den Schuldner geschrieben und enthalten zum Beispiel völlig unangemessene „Ratenzahlungsvereinbarungsgebühren“ oder sogar „Buchungsgebühren“ für jede einzelne eingezogene bzw. überwiesene Rate.
Falle 2: Verrechnung der Zahlungen
Außerdem wird in den Vordrucken oft auch die Anrechnung der Raten zuerst auf die Kosten / Zinsen vereinbart, was immer einen Nachteil bedeutet, da damit nicht die Hauptforderung senkt. Auf die Hauptforderung werden dadurch nämlich weiterhin Zinsen fällig.
Falle 3: Selbstauskunft
Oft wollen, insbesondere Inkassounternehmen, auch eine Aufstellung aller weiteren Forderungen die gegen Sie bestehen erhalten. Zusätzlich wird eine Selbstauskunft verlangt, in denen Ihre Einkünfte, Ausgaben und ihre persönlichen Daten erfragt werden. Die Unternehmen versuchen damit abzuschätzen „an welcher Position“ Ihre eigene Forderung bei Ihnen steht. Im Grunde genommen ist dies keine „Falle“, dennoch empfinde ich es persönlich als nicht unbedingt notwendig, dass eine Selbstauskunft verlangt wird.
- Sind Sie überschuldet?
- Sind dies Ihre einzigen Außenstände?
- Leben Sie von Sozialhilfe / Hartz IV
- Wie stehen Ihre Chancen in Ihrem Beruf wieder Fuß zu fassen?
- Sind Sie vielleicht Rentner?
- Gibt es eventuelles Vermögen, was „zu holen“ wäre
- Bestehen bereits Vorpfändungen?
Alle diese Punkte fließen in die Entscheidung über eine Ratenzahlung ein. Insbesondere, wenn Sie unpfändbar sind, kurz vor der Rente stehen oder die Aussicht über eine Pfändung nicht erfolgversprechend ist, dann könnte eine Ratenzahlung seitens des Inkassobüros anerkannt werden.
Falle 4: Anerkennung der Forderung
Das ist die vielleicht wichtigste Falle, die mit einer vorgefertigten Ratenzahlungsvereinbarung einhergeht: Sobald man sich mit dem Gläubiger, bzw. dem Inkassounternehmen anfängt über die Forderung „einig“ zu werden – und ist bereits das Aushandeln einer Ratenzahlung – ist wird die regelmäßige Verjährung gehemmt oder sogar unterbrochen!
Weiterhin ist in den vorgefertigten Vereinbarungen oft eine Anerkennung der Schulden. Sobald man diese unterschrieben hat wirkt diese Anerkennung ähnlich wie eine titulierte Forderung, wofür der Gläubiger normalerweise erst einen Mahnbescheid bzw. einen Vollstreckungsbescheid erlassen muss.
Manche Inkassounternehmen gehen sogar so weit, dass sie den Verzicht auf Einreden inkludieren. Der Schuldner hat dann keine Möglichkeit mehr die ihm zustehenden Einreden vorzubringen.
Die Verhandlung über eine Ratenzahlungsvereinbarung
Es kann – wie ich oben bereits geschrieben habe – durchaus schwierig sein eine anständige und für beide Seite akzeptable Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Sie sollten sich im Klaren darüber sein, dass ein Gläubiger immer versucht das Beste für sich herauszuholen und dabei gern auch den einen oder anderen Euro nebenbei versucht zu verdienen.
Wenn Sie eine Forderung von einem Gläubiger oder einem Inkassounternehmen erhalten, dann sollten Sie ganz genau prüfen ob diese Forderung zurecht besteht. Ist es Ihnen nicht möglich die wirklich geschuldete Summe im Ganzen zu begleichen, dann können Sie versuchen die Ratenzahlung zu vereinbaren.
Sobald eine rechtlich bindende Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde erhält man im Normalfall die folgenden Vorteile:
Woran sich der Gläubiger halten sollte
- Vorübergehende Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen
- (normalerweise) keine weiteren laufenden Zinsen berechnen
- monatlich das Geld einziehen / verwalten und auf die Forderung anrechnen
- Bis zur Erledigung der Gesamtforderung „die Füße stillzuhalten“
Woran sich der Schuldner halten sollte
- Pünktliche Überweisung der vereinbarten Raten
- Bei Änderungen der finanziellen Situation den Gläubiger informieren
- Bei sämtlichen Änderungen der persönlichen Daten den Gläubiger informieren
Heben Sie bitte unbedingt sämtliche Zahlungsbelege auf! Wenn es später doch wieder zu Streitigkeiten kommt, dann ist es immer besser die Zahlungen nachweisen zu können.
Ratenzahlungsvereinbarung nicht voreilig unterschreiben
Wenn Sie mit den Bedingungen, bzw. den oben genannten Fallen nicht einverstanden sind, dann bleibt Ihnen nur die Möglichkeit ein Gegenangebot zu erstellen. Gehen Sie hierbei insbesondere auf Dinge ein, die den Gläubiger, bzw. das Inkassounternehmen dazu bewegen könnten einer Ratenzahlung doch zuzustimmen. Dies können zum Beispiel:
- Ihr Alter
- Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche
- Länge der Arbeitslosigkeit und damit Aussichtslosigkeit
- Gesundheitliche Probleme
- Pfändungen, die bereits stattfinden
Sie sollten ein Gegenangebot auch IMMER „zur Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche“ unterbreiten. Damit verhindern Sie, dass der Gläubiger bzw. das Inkassounternehmen später noch irgendwelche anderen Forderungen findet und diese auf einmal geltend macht. Schreiben Sie dies bitte IMMER mit in Ihre Vorschläge!
Wenn der Gläubiger nicht zustimmt
Schwierig wird es, wenn der Gläubiger einer Ratenzahlung nicht zustimmt. Er wird voraussichtlich die weitere Vollstreckung fortsetzen und versuchen das Geld z.Bsp. durch Lohnpfändungen einzutreiben.
Aber als Geheimtipp für eine „erzwungene Ratenzahlung“ könnte die folgende Vorgehensweise sein:
Überweisen Sie einfach den Betrag, den Sie für angemessen halten mit dem Überweisungsbetreff: „Zur Verrechnung auf die Hauptforderung“ und fügen in den Betreff noch Ihr Aktenzeichen hinzu.
Ich habe noch nie ein Inkassounternehmen gesehen, was die Zahlung wieder zurückgeschickt hat. 😉
Achtung:
Mit Überweisung auf die Forderung akzeptieren Sie automatisch, dass die Verjährung unterbrochen wird. Eine spätere Verjährungseinrede kann entsprechend erst in frühestens 3 Jahren nach der letzten Zahlung erfolgen. Weiterhin kann dadurch auch das akzeptieren der Kosten, Zinsen etc. vorausgesetzt werden. Fragen Sie bitte bei Bedarf in unserem Forum.
Behalten Sie bitte selbständig im Auge wie oft Sie welche Summe bezahlt haben und wann Sie entsprechend aufhören müssen zu bezahlen.
Ratenzahlungsvereinbarung erledigt – was dann?
Haben Sie Ihre Ratenzahlungsvereinbarung erfolgreich erledigt und alles bezahlt, was vereinbart wurde, dann sollten Sie sich vom Gläubiger eine Bestätigung einholen, dass keine Forderungen mehr gegen Sie vorliegen. Der Gläubiger ist jedoch nicht verpflichtet Ihnen dies zu bestätigen.
Außerdem sollten Sie sich ggf. vorhandene Vollstreckungsbescheide entwertet, im Original zusenden lassen. Damit vermeiden Sie unliebsame Überraschungen. (Wir haben alles schon gesehen ;-))
Wo finde ich weitere Informationen?
Ich bin mir ziemlich sicher, dass ich nicht jeden erdenklichen Fall hier behandelt habe oder dass Sie vielleicht die eine oder andere Frage haben.
In unserem Forum haben wir ehrenamtliche Schuldnerberater, die für Ihre Fragen immer ein offenes Ohr haben und Ihnen gern helfen: