Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
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Schuldner81
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Beiträge: 23
Registriert: 5. Okt 2024, 11:28

Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Beitrag von Schuldner81 »

imker hat geschrieben: 26. Mär 2026, 08:29 Aber was in der Vorstellungswelt zum Insolvenzverfahren führt dazu, dass X sich diese Frage nach einer Anfechtung der erteilten Restschuldbefreiung stellt. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sind Geschenke zur Hälfte des Wertes an- und abzugeben.
Ich vermute, dass X im Internet was zu Geschenken gelesen hat - da gibt es "Gedanken", dass Geschenke des X (dann an Dritte Personen) vom Insolvenzverwalter angefochten werden können. Ansonsten ist im Internet doch zu lesen, dass innerhalb der Wohlverhaltensperiode gemachte Geschenke ohne Bezug zu Erbrechtsfragen behalten werden dürfen. Das halte ich nun wieder nicht für zutreffend. Die Hälfte ist "rauszugeben", Ausnahme sollen (kleine) Gelegenheitsgeschenke darstellen - und was das ist --- Einzelfallentscheidung --nirgendwo gesetzlich normiert.

X soll sich ordentlich was schenken lassen und einen Teil dem tidus für das Forum schenken
Ich verstehe die Antwort nicht! Person X 3 Jahre sind vorbei, das Verfahren wurde aufgehoben und die RSB erteilt. Warum muss er dann noch 50% abgeben?
imker
praktischer Schuldnerberater
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Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Beitrag von imker »

Ach frag doch ROBO ....

@Schuldner81: das Verfahren m u s s nicht vor Erteilung der Restschuldbefreiung aufgeoben worden sein.... und ich mach jetzt Schluss mit Antworten in dieser Sache
dass sich X ordentlich was schenken lassen soll und tidus was spenden soll, ist als IRONIE gemeint (Hinweis für meine ROBO)
Und Abgeben muss mann ind der RSB-Phase von den Gescheneken einen Teil, meist die 50%
Und mein Hinweis sagt doch, dass X - und nicht Du - im Internet etwas gelesen haben könnte, was Geschenke und deren Anfechtung betrifft - und das dann mit einer Anfechtung der Restschuldbefreiung versteht und hier als fiktive Problemfrage stellt.
Icke26
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Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Beitrag von Icke26 »

§134 Inso :lol: (Späßchen)
TomH
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Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Beitrag von TomH »

Icke26 hat geschrieben: 24. Mär 2026, 18:31 Ok sorry,
Hab die Frage des Themenstarters nicht richtig gelesen.
Zur Klarstellung: Was hat diese vermeintliche Einsicht mit Ihrer Antwort zu tun, selbst wenn die vorgelagerte Frage eine andere gewesen wäre? Die Antwort von Ihnen ist bereits insich falsch.

Ansonsten liebe ich auch Spässchen; erleichtert all den ganzen Kokolores enorm!

Lieber Themenstarter: wenn bei Ihnen alles abgeschlossen ist(?), sind Sie i.d.R. frei aller solcher Sorgen, auch hinsichtlich eines Erbes i.H.v. unendlich. Auch wenn solche Schenkungen zeitlich zumindest für mein Empfinden recht selten vorkommen, bzw. fragwürdig erscheinen, also zu/nach solch einem "Stichtag".
Aber Sie können die Hälfte davon ja dem Administratoren Team zukommen lassen. Dann könnte im Zweifelsfall der IV dort nachfragen. Also falls doch noch offene Fragen bestünden.
Icke26
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Beiträge: 130
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Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Beitrag von Icke26 »

TomH hat geschrieben: 26. Mär 2026, 17:27
Icke26 hat geschrieben: 24. Mär 2026, 18:31 Ok sorry,
Hab die Frage des Themenstarters nicht richtig gelesen.
Zur Klarstellung: Was hat diese vermeintliche Einsicht mit Ihrer Antwort zu tun, selbst wenn die vorgelagerte Frage eine andere gewesen wäre? Die Antwort von Ihnen ist bereits insich falsch.

Ansonsten liebe ich auch Spässchen; erleichtert all den ganzen Kokolores enorm!

Lieber Themenstarter: wenn bei Ihnen alles abgeschlossen ist(?), sind Sie i.d.R. frei aller solcher Sorgen, auch hinsichtlich eines Erbes i.H.v. unendlich. Auch wenn solche Schenkungen zeitlich zumindest für mein Empfinden recht selten vorkommen, bzw. fragwürdig erscheinen, also zu/nach solch einem "Stichtag".
Aber Sie können die Hälfte davon ja dem Administratoren Team zukommen lassen. Dann könnte im Zweifelsfall der IV dort nachfragen. Also falls doch noch offene Fragen bestünden.

Es geht nicht um den Themenstarter, sondern um eine fiktive Person X
TG25
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Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Beitrag von TG25 »

imker hat geschrieben: 25. Mär 2026, 13:07 Ende der Abtretungsfrist: Nach Ablauf der Abtretungsfrist und Erteilung der Restschuldbefreiung entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb des Schuldners.

ist das die Lösung Deiner Frage???
Ist denn der Neuerwerb nicht bereits nach dem Verkünden von: "§ 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens." erlaubt? - Und das kann ja bekanntlich viel früher sein als nach dem Ablauf der Abtretungsfrist nach 3 Jahren.

z.B. ich darf mir aus eigenem Einkommen ansparen und ein Auto kaufen ohne dass es anschließend zur Masse fällt.
TomH
Wissender
Beiträge: 256
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Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Beitrag von TomH »

Ein Neuerwerb hat nichts mit einer Schenkung, oder einem Erbe zu tun. Und eine Aufhebung des Verfahrens kann sich bis zum Schluß der Insolvenz hinziehen.
Icke26
Wissender
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Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Beitrag von Icke26 »

TG25 hat geschrieben: 28. Mär 2026, 20:00
imker hat geschrieben: 25. Mär 2026, 13:07 Ende der Abtretungsfrist: Nach Ablauf der Abtretungsfrist und Erteilung der Restschuldbefreiung entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb des Schuldners.

ist das die Lösung Deiner Frage???
Ist denn der Neuerwerb nicht bereits nach dem Verkünden von: "§ 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens." erlaubt? - Und das kann ja bekanntlich viel früher sein als nach dem Ablauf der Abtretungsfrist nach 3 Jahren.

z.B. ich darf mir aus eigenem Einkommen ansparen und ein Auto kaufen ohne dass es anschließend zur Masse fällt.
Ob Neuerwerb oder Schenkung, ist völlig egal.
Sobald der Aufhebungsbeschluss nach § 200 InsO rechtskräftig ist, gehört neu erworbenes Vermögen (z. B. ein aus dem unpfändbaren Teil angespartes Auto) dir, und ist vor dem Zugriff der Altgläubiger geschützt.
Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
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Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Beitrag von Graf Wadula »

Im Prinzip richtig und doch zu allgemein: Schenkungen müssen zum hälftigen Wert herausgegeben werden (§ 295 Ziffer 2 InsO). Lotteriegewinne und andere Gewinne sogar zum vollen Preis.
Aber richtig ist: ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens (während der Wohlverhaltensphase) darf man ansparen und kann sich theoretisch auch alles kaufen.
Ist wiederum auch die Abtretungs/Wohlverhaltensphase abgelaufen, kann alles angenommen oder verbraten werden.
TomH
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Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Beitrag von TomH »

Was bedeutet "Im Prinzip richtig" zu "Aber richtig ist"?

Sie scheinen diplomatische Fertigkeiten zu besitzen ;-)

Ich hoffe der Fragesteller findet sich da durch!
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