So, hier der Beschluss des Amtsgerichts.
[AKTENZEICHEN GESCHWÄRZT]
- Abschrift -
[GERICHT GESCHWÄRZT]
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn [NAME GESCHWÄRZT], [ANSCHRIFT GESCHWÄRZT]
weitere Beteiligte:
Insolvenzverwalter: [INSOLVENZVERWALTER GESCHWÄRZT]
[BANK / DRITTSCHULDNERIN GESCHWÄRZT]
Drittschuldnerin -
wird der auf Grund des Eröfnungsbeschlusses des Insolvenzgerichts vom [DATUM
GESCHWÄRZT] ausgebrachte Insolvenzbeschlag betrefend die Forderung des Schuldners auf
Auszahlung des Kontoguthabens betrefend das Konto mit der Bezeichnung IBAN: [IBAN
GESCHWÄRZT] bei der o. g. Drittschuldnerin mit der Maßgabe aufgehoben, dass der
pfändungs- bzw. beschlagnahmefreie Betrag dem monatlichen Betrag entspricht, welcher von
[ARBEITGEBER GESCHWÄRZT] jeweils auf das o.g. Konto überwiesen wird.
Gründe:
Mit dem Beschluss über die Eröfnung des Insolvenzverfahren vom [DATUM GESCHWÄRZT]
ist das Recht des Schuldners, über den zur Insolvenzmasse gehörende Auszahlungsanspruch
gegenüber der Drittschuldnerin zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergegangen.
Das Konto des Schuldners wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO
geführt. Auf den Antrag des Schuldners vom [DATUM GESCHWÄRZT] wird vollinhaltlich Bezug
genommen.
Der Insolvenzverwalter wurde zum Antrag des Schuldners gehört. Er hat sich mit der
Aufhebung der Kontopfändung einverstanden erklärt.
Das Arbeitseinkommen des Schuldners unterliegt seit Eröfnung des Insolvenzverfahrens der
Beschlagnahme. Aus diesem Grund werden vom Arbeitgeber lediglich die unpfändbaren bzw.
die nicht der Beschlagnahme unterliegenden Bezüge auf das Konto des Schuldners
überwiesen.
Dieser Betrag war freizugeben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793
ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den
Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem [GERICHT GESCHWÄRZT], [ADRESSEGESCHWÄRZT], oder dem Beschwerdegericht, [GERICHT GESCHWÄRZT], [ADRESSE
GESCHWÄRZT], schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem [GERICHT
GESCHWÄRZT] oder dem [GERICHT GESCHWÄRZT] eingegangen sein. Dies gilt auch dann,
wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes
abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf
von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische
Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch
das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur
elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober
2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau
des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
[ORT GESCHWÄRZT], [DATUM GESCHWÄRZT]
[GERICHT GESCHWÄRZT]
[NAME GESCHWÄRZT]
Rechtspflegerin