Sparkasse berücksichtigt Freigabe nicht

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Thorjema
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Re: Insolvenz Sachbearbeiterin gibt Konto nicht frei

Beitrag von Thorjema »

Icke26 hat geschrieben: 13. Jul 2026, 16:57 Soweit ich weiß noch im Verfahren. Die Wohlverhaltensphase hat man mir in Aussicht gestellt, wenn die Lohnsteuererklärung für 2025 von mir gemacht wurde. Letztes Jahr habe ich diese durch den Lohnsteuerhilfeverein machen lassen, kostet mich aber 180€. Und die habe ich momentan nicht.

Dann benutzte doch das kostenlose Steuerprogramm "Elster online".
Damit geht die Steuererklärung super einfach. Benutze ich seit Jahren.
Ehrlich gesagt traue ich mir das nicht wirklich zu mit den ganzen Freibeträgen für Schwerbehinderung, Kinderfreibeträgen usw. Und letztendlich darf ich diese Erklärung ja auch nicht selber einreichen, diese unterschreibt doch der Insolvenzverwalter, oder?
Die vom Lohnsteuerhilfeverein wurde auch zum Verwalter geschickt und der hat sie eingereicht.
Ich habe ja schon nachgefragt, ob die 180€ für den Lohnsteuerhilfeverein aus der Insolvenzmasse bezahlt werden kann, dies wurde aber abgelehnt.
caffery
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Re: Insolvenz Sachbearbeiterin gibt Konto nicht frei

Beitrag von caffery »

Nochmal weil mir das weiterhin nicht klar ist: Gibt es zwei unterhaltsberechtigte Personen oder eine?

Und für wie viele gibt es Kindergeld?

In der Wohlverhaltensperiode braucht man theoretisch kein P-Konto mehr und man könnte Dein dargelegtes Problem wohlmöglich einfach umschiffen. Das war wohl der Hintergedanke meiner Vorredner.
Thorjema
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Re: Insolvenz Sachbearbeiterin gibt Konto nicht frei

Beitrag von Thorjema »

caffery hat geschrieben: 14. Jul 2026, 11:41 Nochmal weil mir das weiterhin nicht klar ist: Gibt es zwei unterhaltsberechtigte Personen oder eine?

Und für wie viele gibt es Kindergeld?

In der Wohlverhaltensperiode braucht man theoretisch kein P-Konto mehr und man könnte Dein dargelegtes Problem wohlmöglich einfach umschiffen. Das war wohl der Hintergedanke meiner Vorredner.
Eine unterhaltsberechtigte Person, mein Kind.
Für dieses Kind erhalte ich Kindergeld.
Und ich bin noch im Insolvenzverfahren.
caffery
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Re: Insolvenz Sachbearbeiterin gibt Konto nicht frei

Beitrag von caffery »

Thorjema hat geschrieben: 13. Jul 2026, 10:57
Mein Freibetrag beträgt 2446€
Grundfreibetrag 1590
Eine Person 597,42
Kindergeld 259

Dann ist Dein Freibetrag so richtig. Allerdings ist das Kindergeld da schon mit drin.
Weil Du an anderer Stelle sagtest, es solle zusätzlich freigegeben werden.


Bei dieser Sachlage reicht Dein Freibetrag nicht aus um Dein Unpfändbares Einkommen (2388) zu schützen weil es zzg. Kindergeld oberhalb des Freibetrags liegt.

Von daher hätte ich hier eine Quellenfreigabe für das (bereits an der Quelle abgetretene) Arbeitseinkommen beantragt und eine Einmalfreigabe analog § 850i ZPO für die anderen beiden Zahlungen. Da diese aber auch per se unpfändbar sind, ist hier der Antrag auch nicht grundsätzlich völlig falsch. Wichtig wäre aber, dass es eine Dauer(quellen)freigabe für das Erwerbseinkommen gäbe. Lassen wir uns mal überraschen wie das Gericht Deinen Antrag interpretiert.
Thorjema
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Re: Insolvenz Sachbearbeiterin gibt Konto nicht frei

Beitrag von Thorjema »

Dies ist mein Antrag, mit Hilfe von KI geschrieben:
Persönliche Angaben wurden von mir entfernt.
Um ehrlich zu sein hoffe ich das der Antrag richtig ist.

An das Insolvenzgericht
Amtsgericht xxx
Insolvenzabteilung

Xxx
Xxx Straße
Xxx
Telefon: xxx
13.07.2026
Insolvenzverfahren über mein Vermögen
Aktenzeichen: xxx
EILANTRAG – Akute Existenzgefährdung
Antrag auf dauerhafte Blankettfreigabe des Arbeitseinkommens (§ 906 ZPO), dauerhafte Erhöhung des Freibetrages für unregelmäßige unpfändbare Leistungen (§ 907 ZPO) sowie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem oben genannten Insolvenzverfahren beantrage ich:
[Für die Zukunft]: Das auf mein Pfändungsschutzkonto bei der xxbank
IBAN: xxx
eingehende Arbeitseinkommen meines Arbeitgebers, Xxx dauerhaft in der Höhe freizugeben, wie es vom Arbeitgeber als unpfändbar berechnet und ausgezahlt wird (Blankettbeschluss). Dies gilt ausdrücklich auch für zukünftige Sonderzahlungen
[Für die Zukunft]: Den monatlichen Freibetrag des Kontos jeweils für den Monat des Geldeingangs dauerhaft um die unpfändbaren, zweckgebundenen Erstattungen meiner Zahnzusatzversicherung (Eingang unregelmäßig, ca. dreimal jährlich) in der jeweils nachgewiesenen Höhe zu erhöhen.[Für diesen Monat]: Im Wege der einstweiligen Anordnung die Bank vorab anzuweisen, den aktuell blockierten Betrag in Höhe von 358,00 Euro sofort freizugeben.
Begründung:
Mein pfändbares Arbeitseinkommen wird bereits monatlich von meinem Arbeitgeber,
xxx korrekt berechnet und direkt an den Insolvenzverwalter abgeführt. Das auf mein P-Konto überwiesene restliche Einkommen ist somit der gesetzlich unpfändbare Teil.
Mein Pfändungsfreibetrag ist aktuell per Bescheinigung auf 2.446,00 Euro festgesetzt. In diesem Monat wurden meinem Konto folgende Beträge gutgeschrieben:
• Unpfändbares Arbeitseinkommen: 2.388,00 EuroKindergeld: 259,00 EuroWohngeld nebst Nachzahlung: 120,00 EuroErstattung einer Zahnreinigung durch die ZahnzusatzversicherungDer Gesamteingang übersteigt den bescheinigten Freibetrag. Die xxxBank hat daher einen Differenzbetrag von 358,00 Euro automatisch gesperrt. Eine Freigabe durch die neue Sachbearbeiterin des Insolvenzverwalters wird verweigert.
Da es sich ausschließlich um unpfändbares Einkommen, zweckbestimmte Sozialleistungen sowie eine zweckgebundene Krankenkassenleistung handelt, liegt eine unzulässige Doppelpfändung vor. Mein Existenzminimum ist akut gefährdet. Wichtige Zahlungen (Miete) können nicht bedient werden, weshalb die Sache extrem eilbedürftig ist.
Da die Erstattungen der Zahnzusatzversicherung in unregelmäßigen Abständen anfallen und im nächsten Monat zudem eine Sonderzahlung von Xxx ansteht, würde die Bank ohne eine dauerhafte gerichtliche Regelung nach § 906 und § 907 ZPO in Zukunft fortlaufend unpfändbare Beträge blockieren.
Nachweise über die Bezüge und die aktuelle Kontosperre füge ich bei.
Mit freundlichen Grüßen,
Thorjema
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Beiträge: 13
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Re: Insolvenz Sachbearbeiterin gibt Konto nicht frei

Beitrag von Thorjema »

So, hier der Beschluss des Amtsgerichts.

[AKTENZEICHEN GESCHWÄRZT]
- Abschrift -
[GERICHT GESCHWÄRZT]
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn [NAME GESCHWÄRZT], [ANSCHRIFT GESCHWÄRZT]
weitere Beteiligte:
Insolvenzverwalter: [INSOLVENZVERWALTER GESCHWÄRZT]
[BANK / DRITTSCHULDNERIN GESCHWÄRZT]
Drittschuldnerin -
wird der auf Grund des Eröfnungsbeschlusses des Insolvenzgerichts vom [DATUM
GESCHWÄRZT] ausgebrachte Insolvenzbeschlag betrefend die Forderung des Schuldners auf
Auszahlung des Kontoguthabens betrefend das Konto mit der Bezeichnung IBAN: [IBAN
GESCHWÄRZT] bei der o. g. Drittschuldnerin mit der Maßgabe aufgehoben, dass der
pfändungs- bzw. beschlagnahmefreie Betrag dem monatlichen Betrag entspricht, welcher von
[ARBEITGEBER GESCHWÄRZT] jeweils auf das o.g. Konto überwiesen wird.
Gründe:
Mit dem Beschluss über die Eröfnung des Insolvenzverfahren vom [DATUM GESCHWÄRZT]
ist das Recht des Schuldners, über den zur Insolvenzmasse gehörende Auszahlungsanspruch
gegenüber der Drittschuldnerin zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergegangen.
Das Konto des Schuldners wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO
geführt. Auf den Antrag des Schuldners vom [DATUM GESCHWÄRZT] wird vollinhaltlich Bezug
genommen.
Der Insolvenzverwalter wurde zum Antrag des Schuldners gehört. Er hat sich mit der
Aufhebung der Kontopfändung einverstanden erklärt.
Das Arbeitseinkommen des Schuldners unterliegt seit Eröfnung des Insolvenzverfahrens der
Beschlagnahme. Aus diesem Grund werden vom Arbeitgeber lediglich die unpfändbaren bzw.
die nicht der Beschlagnahme unterliegenden Bezüge auf das Konto des Schuldners
überwiesen.
Dieser Betrag war freizugeben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793
ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den
Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem [GERICHT GESCHWÄRZT], [ADRESSEGESCHWÄRZT], oder dem Beschwerdegericht, [GERICHT GESCHWÄRZT], [ADRESSE
GESCHWÄRZT], schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem [GERICHT
GESCHWÄRZT] oder dem [GERICHT GESCHWÄRZT] eingegangen sein. Dies gilt auch dann,
wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes
abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf
von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische
Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch
das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur
elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober
2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau
des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
[ORT GESCHWÄRZT], [DATUM GESCHWÄRZT]
[GERICHT GESCHWÄRZT]
[NAME GESCHWÄRZT]
Rechtspflegerin
Thorjema
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Registriert: 3. Apr 2023, 09:30

Re: Insolvenz Sachbearbeiterin gibt Konto nicht frei

Beitrag von Thorjema »

Von der Kreissparkasse wurde zum 01.08. zwar etwas freigegeben, aber nicht alles.
Mein Pfändungsfreibetrag ist 2446€ (ein Kind und Kindergeld).
Mein Arbeitgeber überweist monatlich an den Insolvenzverwalter und das Gehalt nach Pfändung.

Mein Gehalt war diesen Monat durch jährliches Zusatzentgelt etwas höher 2727€ (sonst 2388€).
Zusätzlich 259€ Kindergeld
30 Euro Wohngeld
73 Euro Kinderzuschlag Juli
und 73 Euro Kinderzuschlag August.

Auf dem Konto befinden sich noch 1121€.
Verfügen darf ich noch 284€.

Habe mit meiner sehr geschätzten, engagierten Schuldenberaterin von der Caritas (😊👍🏿), telefoniert und anhand ihrer Erfahrungen treten oft Probleme auf den Beschluss und Freibetrag in Einklang ins System zu bringen. Manche Banken auch die Meinung vertreten ENTWEDER Beschluss ODER Freibetrag.

Ich habe nun mehrfach mit der Pfändungsabteilung der Kreissparkasse telefoniert.
Der Beschluss wurde umgesetzt und in die EDV eingepflegt und nun werde noch eine "Freibetragsermittlung" der Kreissparkasse durchgeführt.
Und dann sollte auch im OnlineBanking der richtige Freibetrag ausgewiesen werden.

Habe gestern eine Email an die Kreissparkasse gesendet, mit der Forderung bis morgen Nachmittag mein Guthaben freizugeben. Ansonsten werde ich mich an das Amtsgericht wenden und bei der BaFin meinen "Fall" vorbringen.
So, passiert ist natürlich nichts.
Wahrscheinlich mache ich mich damit lächerlich aber nun muss ich mich an die Bafin wenden.

Oder habe ich etwas falsch verstanden? Bezüglich Quellenfreigabe?
Was könnte ich noch machen?

Danke fürs Lesen und Feedback
Thorjema
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Registriert: 3. Apr 2023, 09:30

Re: Insolvenz Sachbearbeiterin gibt Konto nicht frei

Beitrag von Thorjema »

Ist es eigentlich möglich den Betreff des eigenen erstellten Beitrags zu ändern?
Denn es liegt nicht wie Anfangs von mir fälschlicherweise geglaubt an der Sachbearbeiterin meines Insolvenzverwalters sondern an der Kreissparkasse Köln und mir. Ich habe den Beschluss zu spät gestellt und die Kreissparkasse Köln blockiert weiterhin Guthaben. Auf Emails wird nichtssagend geantwortet und telefonisch in der Pfändungsabteilung erhalte ich Aussagen "das Intern eine neue Freibetragsberechnung durchgeführt wird".

Wahrscheinlich stelle ich die falschen Fragen.

Das ganze geht nun seit 09.07. so, aus 6 geplatzten Abbuchungen von Paypal zusammen Anfangswert 30€, die dann folgenden Rücklastschriften der Kreissparkasse folgte alle 3 oder 4 Tage ein erneuter Versuch von Paypal abzubuchen usw. Paypal war Anfang August aus 30€ mal eben 95€ geworden und die Kreissparkasse für jede Rücklastschrift 1,50€ auch über 35€ Gebühren.

Und das obwohl sich über 320€ auf dem Konto befanden. Selbstredend, das die Gebühren der Kreissparkasse natürlich von zurück gehaltenen Guthaben abgezogen werden können.
Die Freude über Kinderzuschlag von 73€ monatlich, rückwirkend ab Juli war wohl zu früh. :roll:
Meine Vorräte haben arg gelitten, für das neue Schuljahr benötigt der Kleine noch ein paar Dinge und ein paar Abbuchungen sind auch noch fällig.
Und jetzt geht das schon wieder los. Ich bin gerade verzweifelt, weil nochmal 3 Wochen, davon 2 Wochen Ferien mit dem Kleinen bekomme ich nicht gestemmt.

Danke fürs Lesen.
Shopgirl
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Registriert: 21. Okt 2018, 12:39

Re: Insolvenz Sachbearbeiterin gibt Konto nicht frei

Beitrag von Shopgirl »

Du kannst dich damit auf jeden Fall an die BAFIN wenden - und machst dich damit auch nicht lächerlich. Gern in Kopie direkt an die Sparkasse, dann kommen die vielleicht in Bewegung.

Eigentlich zieht das immer recht gut, wenn die BAFIN involviert ist. Ich hoffe, das ist bei deiner SPK auch der Fall.

Ich habe den Titel des Threads angepasst. Okay so?
Thorjema
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Registriert: 3. Apr 2023, 09:30

Re: Sparkasse berücksichtigt Freigabe nicht

Beitrag von Thorjema »

@shopgirl
Vielen Dank für das Anpassen des Titels. Es wäre der Sachbearbeiterin gegenüber wirklich unfair gewesen, auch wenn sie nicht sehr höflich war und ich mir einfach eine verständlichere Antwort gewünscht hätte.
So musste ich mich gezwungenermaßen intensiver damit beschäftigen und kann es ein klitzekleines Bisschen besser nachvollziehen, weil es Ihr rein formell garnicht möglich gewesen wäre.
Und es ist so aufgefallen, dass ich diesen Quellenfreigabe Antrag vergessen hatte.
Wobei es halt jetzt seit Dez 25 bis Anfang Juli immer gepasst hat.
Mein Kopf ist voll mit Informationen und Begriffen wie "Monatsanfangsproblem" usw. Die Auskünfte der Banken sich teilweise widersprechen und wohl vieles immer von Bank zu Bank unterschiedlich gehandhabt wird.

Danke erstmal Shopgirl.
Also die Beschwerde mache ich auf jeden Fall fertig, da ich vor allem mir gegenüber sehr viel Gleichgültigkeit entgegen gebracht empfinde.
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