Gegen den Zusatz Vbuh wehren

Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Antworten
OrtKlient
Mitglied
Beiträge: 18
Registriert: 29. Dez 2024, 09:47

Gegen den Zusatz Vbuh wehren

Beitrag von OrtKlient »

Guten Tag,

Ich wollte mal fragen wie man sich gegen den zusatz vbuh wehren kann.

Laut einem BGH Urteil ist das ja aktuell nicht mehr so einfach

Könnt ihr mir das bitte mal erläutern?

Mit freundlichen Grüßen

OrtKlient
Werbung
Bot
Beiträge: 263
Registriert: 26. Jan 2020

Re: Gegen den Zusatz Vbuh wehren

Werbung

Hi OrtKlient,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Gegen den Zusatz Vbuh wehren" geschaut?
Icke26
Wissender
Beiträge: 186
Registriert: 25. Feb 2025, 15:22

Re: Gegen den Zusatz Vbuh wehren

Beitrag von Icke26 »

Um sich erfolgreich gegen den Zusatz „vbuH“ (vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung) zu wehren, musst du die Forderung im Insolvenzverfahren oder in einem separaten Mahnverfahren rechtzeitig mit einem Widerspruch entgegentreten. Machst du das nicht, gilt der Zusatz als festgestellt und ist nach dem Insolvenzverfahren ein vollstreckbarer Titel.
Das ganze kann man formlos beim zuständigen Gericht schriftlich einreichen.
Antworten