Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

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imker
praktischer Schuldnerberater
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von imker »

1. Also ist Deine Absicht, die knapp 4.000 EUR zu zahlen.
2. Für die Forderung wird ein Tabellauszug erstellt, mit dem der Gläubiger vollstrecken kann.
3. Das ist also etwas anders als bei allen anderen Forderungen des Verfahrens - wenn keine vbuH angemeldet, wird kein Tabellenauszug erteilt.
4. Daher würde ich das anders als tidus ausdrücken; normal restschuldbefreit - m.E. eben nicht.
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tidus82
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von tidus82 »

Hmm, versteh ich nicht. Der Schuldner bestreitet, und der Gläubiger tut im Moment nix um die vbuH gerichtlich feststellen zu lassen. Oder habe ich was überlesen?
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imker
praktischer Schuldnerberater
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von imker »

Der Gläubiger muss nichts tun. Der Ballliegt beim Schuldner, auch wenn er die vbuH bestreitet, anders nur, wenn auch die Forderung bestritten wiurd.
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tidus82
Admin
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von tidus82 »

Das hab ich dann wohl falsch gelernt - entschuldigt..
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Ben1986
Wissender
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

Ja,leider ist es so wie imker schreibt auch wenn manche Insoverwalter anderer Meinung sind. Fakt ist wird nur dem Rechtsgrund widersprochen,so kann der Gläubiger mit dem Tabellenauszug vollstrecken. Um das jetzt wirklich bei akta zu legen es wurde ja schon lange diskutiert,danke dafür erstmal für die Mühe und Zeit.

Was würdet ihr denn jetzt vorschlagen was ich tun soll mir gehen folgende Szenarien durch den Kopf.

1. Die Summe der Forderung ansparen bis RSB ,da er jetzt eher unwahrscheinlich vollstrecken wird da es ein Verbot gibt bis zur RSB und die 4000 einfach auf das PKonto parken und nichts machen( was ich auch eher bevorzuge) und bezahlen. Eine Vollstreckungsgegenklage (wo der Rechtsgrund geklärt wird),falls das Inkasso noch wegen Kleckerbetrag vollstrecken will?

Oder

2. Immer den unpfändbaren Betrag komplett vom Konto heben und quasi dann über zuhaben im Notfall ,falls er vollstreckt? Also monatlich immer Geld für die Forderung abheben und am Ende der RSB 4000 € an die Seite haben.

3. Nichts machen und immer in Unsicherheit leben das er vollstreckt und man dann noch den Ärger mit der Pfändung auf dem Konto leben usw.

Ich denke einfach das Geld auf dem PKonto lassen was ich jetzt monatlich über habe und dann abwarten. Wenn dort quasi 4000 über sind ,für den Worst Case der Vollstreckung dann ist aber der Lebensunterhalt nicht in Gefahr.
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imker
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von imker »

"Mann o Mann" ich versteh was wirklich nicht ....

Warum soll Barex Geld bekommen, wenn kein Eingehungsbetrug durch Dich vorliegt?

Du will jetzt nicht klagen: mhh....

Geld in der Keksdose sparen und wenn in 2025 vollstreckt wird, das Geld nehmen und die Vollstreckungsgegenklage machen - wenn Du ein Muster brauchst melde Dich dann - wenn ich dann hier noch was schreibe..... sonst frag andere, denn das Vorliegen einer Straftat muss Barex beweisen und nicht Du,dass Du alles sauber erklärt hast.

Auch so (bei diesem Vorgehen) ist der Lebensunterhalt gesichert...
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robo
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von robo »

tidus82 hat geschrieben: 21. Jun 2023, 20:21 Das hab ich dann wohl falsch gelernt - entschuldigt..
Deine Sicht haben früher wohl viele Insolvenzgerichte geteilt,
bis der BGH am 3.4.14 anders entschieden hat.
Sehr zur Verwunderung vieler Profis.
Hier ein Link zur Entscheidung:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... lank=1.pdf

Die man/frau m.E. wirklich nicht verstehen kann, denn danach wäre ja jede RSB hinfällig,
wenn ein Gläubiger nur den Zusatz "aus vbuH" mit anmeldet - ganz egal,
ob er wirklich der Meinung ist oder ob er es aus taktischen Gründen einfach mal behauptet.

Widerspricht der Schuldner dann nur dem Zusatz "aus vbuH",
bekommt der Gläubiger nach der RSB des Schuldners eine vollstreckbaren Titel.

Also muss der Schuldner (selbst gegen besseres Wissen oder gegen das eigene Gewissen),
immer der Forderung selbst UND dem Zusatz "aus vbuH" widersprechen, will er das verhindern.

Oder er kann/muss sich per Vollstreckungsgegenklage gegen mögliche Zwangsvollstreckungen solcher "vbuH"-Gläubiger nach der RSB wehren.
So habe ich diese BGH-Entscheidung jedenfalls verstanden.
Schon verrückt.

Und am 18.6.20 hat der BGH diese Sichtweise nochmal bestätigt, s
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... &nr=107641
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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

Weiß jemand den Unterschied zwischen negativer Feststellungsklage und Vollstreckungsabwehrklage? Wenn man diese gewinnt vor Gericht darf der Gläubiger seine Forderung nie mehr vollstrecken oder gibt's da ein Unterschied? Was ist mit dem Titel vor allen?
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imker
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von imker »

oh, ob ich das weiß, weiß ich nicht-erklären würde ich das so:

negative Feststellungsklage: Da kommt raus, dass z.B. der eingelegte Widerspruch zu Recht erfolgte und die Anmeldung als vbuH nicht rechtens ist. Die Vollstreckungsabwehrklage ist "nötig", sobald die Zwangsvollstreckung drohht oder schon eingekleitet wurde - im Beispiel als nach Erteilung eines Tabellenauszuges die Vollstreckungsabwehrklage, vorher die neg. Feststellungsklage.

Abwehrklage:
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle lfd. Nr. 23 des Verfahrens AG Norderstedt vom 17. März 2017 Az.tralala wird für unzulässig erklärt.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des genannten Tabellenauszuges an den Kläger herauszugeben.
3. Gem. § 770 ZPO wird angeordnet, dass die Vollstreckung aus dem Auszug aus der Insolvenztabelle des AG Norderstedt vom 17. März 2017 Az. tralala bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.
4. Hilfsweise dazu wird beantragt, das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
5. Zugleich beantrage ich, vorab im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen:

Die Vollstreckung aus dem Auszug aus der Insolvenztabelle des AG Norderstedt vom 17. März 2017 Az. tralala wird bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.

Feststellungsklage:

den Widerspruch der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über ihr Vermögen vor dem Amtsgericht Schwarzenbek, Aktenzeichen tritratra hinsichtlich der unter lfd. Nr. 3 unter Bezugnahmen auf ein Versäumnisurteil des LG Aachen irgendwas (27.691,15 Euro zzgl. Zinsen) vom 20.4 2007 und KFB des LG Aachen irgendwas (3.298,85 Euro zzgl. Zinsen) vom 16.01.2008 angemeldeten Forderung des Beklagten mit der Maßgabe für begründet zu erklären, dass es sich bei den titulierten Forderung über insgesamt von 46.927,40 Euro nicht um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt,

hilfsweise

festzustellen, dass die durch das Versäumnisurteil vom 20.4 2007 und KFB vom 16.01.2008 unter dem Aktenzeichen des Landgerichts Aachen tritratra titulierte Forderung des Beklagten über insgesamt 30.990,00 Euro zzgl. Zinsen nicht aus dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht.
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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

Sehr gut . Beides hat zufolge das beim gewinn der Klage der Gläubiger nie mehr diese Forderung vollstrecken kann ist richtig? Danke dir
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