Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

Sehr schön das du es ändern konntest. Normalerweise ist es jetzt so das nun halt der Gläubiger eine Feststellungsklage bezüglich des Rechtsgrunds anstreben muss,wenn er ihn beseitigen möchte,was er wahrscheinlich nicht macht,weil es ihn einfach um seine Kohle geht.

Aber leider nach der RSB darf der Gläubiger durch den Tabellenauszug dennoch vollstrecken ,dann müsstest du halt eine Vollstreckungsabwehrklage einreichen wenn er dies tun sollte. Wo dann der auch der Rechtsgrund geprüft wird.

Oder aber du reichst jetzt schon mit eine negative Feststellungsklage ein wird hier in diesen Thread schon ausführlich erklärt.

Was auch geht ist das nach der RSB einfach die Forderung bezahlst und dann gibt's keine nervige Zwangsvollstreckung. Es bleibt dir überlassen was du anstrebst. Ich würde wenn aber dies erst nach der RSB tun ,weil auch der vbuh Gläubiger eine Quote erhält von der Insolvenzmasse. Bei dir ist ja glaub ich wenig Masse vorhanden,da wird er halt kaum was bekommen.

Mehr wird hier keiner sagen können,weil dies unter Rechtsberatung fällt und das findet hier nicht statt.Lg
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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

Itak65 hat geschrieben: 30. Mai 2023, 10:27 Danke für die tipps Ben komme gerade vom AG ich habe mich tatsächlich falsch ausgedrückt und man war der Meinung ich hätte auch der Forderung widersprochen.ich kann es aber korrigieren.mehr Auskünfte wollte der Rechtspfleger nicht wirklich geben er meinte das würde dann in eine Rechtsberatung ausarten.
Hat er was zu den Versagungsantrag gesagt?
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Itak65
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Itak65 »

Nein ist mir schon klar aber das gleiche was du schreibst hat mir auch der Rechtspfleger erklärt.also nochmal danke .
Itak65
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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

Wenn ich auf eigener Faust ohne Anwalt jetzt eine negative Feststellungsklage einreiche,werden dann falls ich kein Recht bekommen sollte die Kosten der vbuh trotzdem nach RSB erst fällig oder was fallen da jetzt schon für Kosten an?

Geht darum den Rechtsgrund zu widerlegen, eigentlich habe ich noch die ganze Verläufe usw . Wäre das taktisch unklug was denkt ihr ? Oder spricht nichts dagegen?

Bin derzeit in der WVP.
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caffery
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von caffery »

Es spricht vermutlich nichts dagegen - ich wüsste zumindest nichts.

Das Gericht wird aber ganz normal einen Kostenvorschuss (von Dir) für die Klage sehen wollen bevor es in Wallung kommt.
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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

Das ist das Problem ich hab jetzt kein Geld auf der Kante .Das Problem ist ich muss ja jetzt von meinem unpfändbaren Lohn was an der Seite legen für evtl Begleichung dieser Forderung,falls ich halt kein Recht bekommen sollte. Ich weiß echt nicht was ich jetzt tun soll? Gehste arbeiten musste alles hart ansparen , für einen Anwalt reicht jetzt einfach nicht das Geld . Muss wahrscheinlich einfach dann auf die Vollstreckungsabwehrklage setzten,wenn er vollstrecken möchte nach RSB. Ich glaube es ist jetzt auch taktisch nicht das beste ,da eine Klage zu veranlassen.

Also wen ich die Klage jetzt einfach einreichen würde, bekomme ich eine Rechnung vom Gericht,wie hoch ist denn sowas in der Regel ? Ohne Anwalt ?
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caffery
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von caffery »

Bei allem Verständnis dafür, dass man mit dem Thema vollends abschließen will:

Ich halte es pragmatisch und von außen betrachtet für ökonomischer an dieser Stelle nichts zu machen, sich nach der RSB gedanklich ganz normal schuldenfrei zu fühlen und die Sache allenfalls lose im Hinterkopf zu behalten - und zu wissen wie man reagieren muss, falls die die Nummer mit dem Tabellenauszug wirklich durchziehen würden.
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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

Das denke ich innerlich auch. Es ist halt ärgerlich,dass man wirklich Recht hat und das juckt ein natürlich und wühlt ein auf .

Ich werde auch abwarten was da noch kommen sollte,nach der RSB ( die ich ja auch erstmal erreichen muss) auch wenn es gut aussieht,bin ich eher immer dort zurückhaltend,den Tag nicht vor dem Abend loben :D

Was ich aber machen kann,falls wirklich alles gegen mich laufen sollte und er würde Vollstreckung durchbekommen,dann halt jetzt schon mal den Forderungsbetrag monatlich zusammen sparen und zurücklegen ,dass kann ich noch schaffen bis zur RSB. Danke dir caffery ;)
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caffery
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von caffery »

Was soll ich Dir sagen?

Die Rechtslage bei dem Thema ist einfach kacke und wird von solchen Gläubiger aus meiner persönlichen Sicht missbräuchlich eingesetzt/ausgenutzt. Aber das haben wir hier ja schon mehrfach rausgearbeitet und ändern da an dieser Stelle nichts dran.

Ich bin immer ein großer Freund davon, wenn Leute sparen. Es wäre mir aber ein persönliches Ansinnen, wenn Du nicht einknicken würdest, falls die den Tabellenauszug beantragen und wirklich benutzen würden
...was ich bei der gegenständigen Geschichte nebenbei gesagt für nicht sonderlich wahrscheinlich halte - falls Dir das so völlig ohne Gewähr was hilft. Meines Eindruckes nach dient das gegenständige Vorgehen mutmaßlich vorrangig dem Ansinnen auf die (leider weiß Gott nicht wenigen) Personen loszugehen, die den Widerspruch gegen den Rechtsgrund der Anmeldung "versäumen".
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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

So sieht es aus.
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