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Ben1986 hat geschrieben: ↑17. Mai 2023, 20:23
So ich habe ein Schreiben von meinen Insolvenzverwalter erhalten bezüglich der vorsätzlich unerlaubten Handlung dort heißt es in Original...
Solange der Widerspruch durch den Gläubiger nicht mittels Feststellungsklage beseitigt ist ist diese Forderung von der RSB umfasst,sodass der Gläubiger dann hinsichtlich seiner Forderung auch nicht vollstrecken dürfte.Eine Feststellungsklage liegt bislang auch nicht vor.
Ist die Forderung wenn er bis Ende der RSB keine Feststellungsklage einreicht dann auch für immer weg? Kann mir jemand das näher erläutern?
Ich fürchte, Dein Treuhänder ist hier nicht sonderlich gut informiert und sollte dringend mal seine Textbausteine überprüfen.
Die hier dargelegte, lange herrschende und eigentlich deutlich überzeugendere, Rechtslage ist leider veraltet und wurde durch diesen unsäglichen und ganz ausgesprochen gläubigerfreundlichen BGH-Beschluss radikal verändert.
BGH Beschluss v. 18.06.2020 - IX ZB 46/18
"Leitsatz
1. Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
2. Das während der Wohlverhaltensphase im Restschuldbefreiungsverfahren geltende Vollstreckungsverbot steht der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle nicht entgegen."
Aus meiner persönlichen Sicht bezogen auf das Insolvenzrecht eine der katastrophalsten BGH-Fehlleistungen aller Zeiten.
Wenn der Gläubiger sich einen solchen Tabellenauszug besorgt und diesen entsprechend benutzt, muss man für eine abschließende Entscheidung dagegen klagen.
Alternativ kann man zur vorherigen Klärung auf negative Feststellung klagen.
Erst einmal einen angenehmen restlichen Pfingstmontag noch.
Ich habe so eben festgestellt das ich eine Frist verpasst habe.
In dem Schreiben vom AG steht.
Sie haben dem Gericht die Verfolgung des Widerspruchs (vbuh) binnen zwei Monaten nachzuweisen.
Das Insolvenzgericht ist für die weitere Verfolgung des Widerspruchs gegen die Insolvenzförderung nicht zuständig.
Ich verstehe diesen Absatz nicht .Was ist mit nachweisen gemeint?
Den Widerspruch gegen den Vorwurf vbuh habe ich pünktlich eingelegt.
Vielleicht kann mir jemand sagen was das bedeutet und was jetzt auf mich zu kommt wo ich die Frist versäumt habe.
Das Schreiben ist vom 02.03.23
Danke im voraus
Itak65
War die Forderung schon tituliert? Falls ja musst du eine Feststellungsklage einreichen, ansonsten kann ich mir das auch nicht erklären.Du hast zwei Monate halt Zeit dies dem AG nachzuweisen das du die Klage machst ,sprich es weiterverfolgst. Falls du es nicht machst ,hat der Gläubiger halt die ganzen Trümpfe in der Hand und es gilt als festgestellt. Keine Ahnung wie hoch der Streitwert in deinen Fall ist und dein Lohn etc .
Bei mir war die Forderung nicht tituliert bei bei der Anmeldung zur Insotabelle ,ich habe damals nur dann den Rechtsgrund des Vorsatzes rechtzeitig widersprochen,dass wurde dann auch in der Tabelle dementsprechend vermerkt. Wichtig: ich habe nicht der gesamten Forderung widersprochen nur den Rechtsgrund. Bei mir muss der Gläubiger dementsprechend eine Feststellungsklage machen ,wenn er den Rechtsgrund klären lassen möchte. So ist das bei mir .
Ben danke für die rasche Antwort es geht um 3200 Euro bei der Sigma barex inkasso.der Lohn beläuft sich auf den Mindestlohn. Der IV bekommt mtl ca 150 Euro, da ich immer Überstunden mache.naja vielleicht habe ich den Widerspruch falsch formuliert.
Hiermit widerspreche ich der Forderung in VB mit einer vbuh..
Was kostet das wenn man das weiter verfolgt?
Itak65
Ich glaube auch das du das dann falsch formuliert hast ,Ruf Mal beim AG an was die denn jetzt vermerkt haben oder dein Insolvenzverwalter. Ob die das korrigieren glaub ich eher nicht mehr. Aber wer weiß?
Das Problem ist bei ein Widerspruch gegen den Vorsatz sowie der Forderung an sich wird es schwer da noch Recht zu bekommen,da wenn die Forderung in der Höhe nunmal korrekt ist ,der Gläubiger da echt im Vorteil ist. Die Kosten richten sich nach den Streitwert. Wird teuer vor allen falls du nicht Recht bekommst,wenn du eine Klage einreichst,umso teurer. Prozesskostenhilfe falls du eine Klage machst könnte in Frage kommen, aufgrund deines geringen Gehaltes.
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Zuletzt geändert von Ben1986 am 30. Mai 2023, 07:35, insgesamt 1-mal geändert.
OK. Also wie gesagt ruf beim Insolvenzverwalter an oder AG was da jetzt inder Tabelle vermerkt ist? Ich denke du hast der gesamten Forderung wiedersprochen ausversehen und das wurde so vermerkt.
Die werden ja auch dir sagen können,ob der Versagungsantrag verworfen wurde .
Danke für die tipps Ben komme gerade vom AG ich habe mich tatsächlich falsch ausgedrückt und man war der Meinung ich hätte auch der Forderung widersprochen.ich kann es aber korrigieren.mehr Auskünfte wollte der Rechtspfleger nicht wirklich geben er meinte das würde dann in eine Rechtsberatung ausarten.