Vollstreckung nach VbuH Widerspruch
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch
Vor allen Stellen die sie in meinen Fall auf Stur. Ich habe extra richtig Geld bezahlt Post mit meinen Beweisen zudenen per Einschreiben gesendet keine Reaktion,kostet ja auch etwas weil sie in Lichtenstein ihren Sitz haben. Und das ist schon dreist sich mit den Fällen nichtmal auseinanderzusetzen,egal ob sie Recht oder nicht haben.
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch
Also erschleichung eines Kredites durch falsch angaben im Kreditantrag.
Danke Ben ja die Dame von der Caritas sagte auch das ich das richtig gemacht habe bei Fragen wende ich mich immer dahin die Sachbearbeiterin des Inso Verwalters beantwortet so gut wie keine Fragen und das ist ja auch nicht ihre Aufgabe LG
Danke Ben ja die Dame von der Caritas sagte auch das ich das richtig gemacht habe bei Fragen wende ich mich immer dahin die Sachbearbeiterin des Inso Verwalters beantwortet so gut wie keine Fragen und das ist ja auch nicht ihre Aufgabe LG
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- Registriert: 13. Aug 2018, 20:45
Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch
Dass Du Dir von der Kohle lieber einen großen Eisbecher hättest kaufen sollen, hätte ich Dir auch zuvor sagen können.Ben1986 hat geschrieben: ↑11. Mai 2023, 17:47 Vor allen Stellen die sie in meinen Fall auf Stur. Ich habe extra richtig Geld bezahlt Post mit meinen Beweisen zudenen per Einschreiben gesendet keine Reaktion,kostet ja auch etwas weil sie in Lichtenstein ihren Sitz haben. Und das ist schon dreist sich mit den Fällen nichtmal auseinanderzusetzen,egal ob sie Recht oder nicht haben.
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch
Stimmt ist nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters,aber manche sind ja keine Unmenschen. Komme zum Glück gut mit dem klar. Lass berichten wie die Sache bei dir ausgegangen ist. Bis dahin
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch
Wohl wahr ,naja evtl haben sie daran gesehen das ein Versagungsantrag nichts bringt. Aber stimmt die Kohle hätte ich lieber spenden sollen.caffery hat geschrieben: ↑11. Mai 2023, 17:50Dass Du Dir von der Kohle lieber einen großen Eisbecher hättest kaufen sollen, hätte ich Dir auch zuvor sagen können.Ben1986 hat geschrieben: ↑11. Mai 2023, 17:47 Vor allen Stellen die sie in meinen Fall auf Stur. Ich habe extra richtig Geld bezahlt Post mit meinen Beweisen zudenen per Einschreiben gesendet keine Reaktion,kostet ja auch etwas weil sie in Lichtenstein ihren Sitz haben. Und das ist schon dreist sich mit den Fällen nichtmal auseinanderzusetzen,egal ob sie Recht oder nicht haben.
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch
So ich habe ein Schreiben von meinen Insolvenzverwalter erhalten bezüglich der vorsätzlich unerlaubten Handlung dort heißt es in Original...
Solange der Widerspruch durch den Gläubiger nicht mittels Feststellungsklage beseitigt ist ist diese Forderung von der RSB umfasst,sodass der Gläubiger dann hinsichtlich seiner Forderung auch nicht vollstrecken dürfte.Eine Feststellungsklage liegt bislang auch nicht vor.
Ist die Forderung wenn er bis Ende der RSB keine Feststellungsklage einreicht dann auch für immer weg? Kann mir jemand das näher erläutern?
Ich bin ja in der WVP derzeit.
Zweite Frage... Ein Gläubiger hat seine Forderung verkauft in meiner Insolvenztabelle ist die dann auch von der RSB umfasst?Dort steht die Forderung ist auf Dings da Bums da übergegangen durch Forderungsverkauf.
Solange der Widerspruch durch den Gläubiger nicht mittels Feststellungsklage beseitigt ist ist diese Forderung von der RSB umfasst,sodass der Gläubiger dann hinsichtlich seiner Forderung auch nicht vollstrecken dürfte.Eine Feststellungsklage liegt bislang auch nicht vor.
Ist die Forderung wenn er bis Ende der RSB keine Feststellungsklage einreicht dann auch für immer weg? Kann mir jemand das näher erläutern?
Ich bin ja in der WVP derzeit.
Zweite Frage... Ein Gläubiger hat seine Forderung verkauft in meiner Insolvenztabelle ist die dann auch von der RSB umfasst?Dort steht die Forderung ist auf Dings da Bums da übergegangen durch Forderungsverkauf.
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch
Ben1986 hat geschrieben: ↑17. Mai 2023, 20:23 So ich habe ein Schreiben von meinen Insolvenzverwalter erhalten bezüglich der vorsätzlich unerlaubten Handlung dort heißt es in Original...
Solange der Widerspruch durch den Gläubiger nicht mittels Feststellungsklage beseitigt ist ist diese Forderung von der RSB umfasst,sodass der Gläubiger dann hinsichtlich seiner Forderung auch nicht vollstrecken dürfte.Eine Feststellungsklage liegt bislang auch nicht vor.
Ist die Forderung wenn er bis Ende der RSB keine Feststellungsklage einreicht dann auch für immer weg? Kann mir jemand das näher erläutern?
Ich bin ja in der WVP derzeit.
Zweite Frage... Ein Gläubiger hat seine Forderung verkauft in meiner Insolvenztabelle ist die dann auch von der RSB umfasst?Dort steht die Forderung ist auf Dings da Bums da übergegangen durch Forderungsverkauf.
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch
Nein, sie ist nicht "weg", Deine Schulden bei diesem Gläubiger bleiben bestehen
(frag mal Deinen Gläubiger, wie der das sieht *s*).
Aber er kann / darf sie eben nicht mehr eintreiben, wenn sie von der RSB "umfasst" sind.
Es ist also keine Zwangsvollstreckung mehr möglich.
Aber Du solltest diesem Gläubiger keine Gelegenheit zur "Aufrechnung" geben
(also zB nix gegen Vorlasse bei ihm bestellen).
Ja, wenn sie in der Tabelle steht, dann wird sie auch von der RSB umfasst werden.
"Normal" werden solche Forderungen ja nur zu einem Bruchteil ihres Wertes "verkauft"
(oft in "Paketen"), der Käufer weiß also in aller Regel durchaus, was er da kauft
und wie seine Chancen sind, von der Forderung noch was zu sehen.
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch
Ja ,der Gläubiger hat seine Forderung nach der Feststellung zur Insotabelle verkauft (Forderung in voller Höhe festgestellt). (Ist nicht die vbuh Forderung mit gemeint) ,sondern ein anderer Gläubiger.
Und zu der vbuh :
Was mich bei der Forderung vbuh irritiert ist das doch eigentlich trotz Widerspruchs des Attributs das eigentlich der Gläubiger trotzdem vollstrecken darf und mein Verwalter sagt eben nicht ,da er keine Feststellungsklage eingereicht hat. Ich dachte immer der Gläubiger muss nicht extra Feststellungsklage einreichen wegen mein Widerspruch.
Und zu der vbuh :
Was mich bei der Forderung vbuh irritiert ist das doch eigentlich trotz Widerspruchs des Attributs das eigentlich der Gläubiger trotzdem vollstrecken darf und mein Verwalter sagt eben nicht ,da er keine Feststellungsklage eingereicht hat. Ich dachte immer der Gläubiger muss nicht extra Feststellungsklage einreichen wegen mein Widerspruch.
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch
Damit kann das Thema auch jetzt endgültig zu. Dankeschön an allen die mir hier geholfen haben ,mit meinen vielen Fragen .
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