Brunhielde hat geschrieben: ↑8. Okt 2021, 12:44
...
Die Antwort von Wassermann3000 gibt mir schonmal hilfreiche Anhaltspunkte.
...
... ist aber sachlich falsch.
Zutreffend wäre es nur dann, WENN der Bank tatsächlich ein PFÜB (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) vorläge - denn so steht es im Gesetz:
ZPO§ 850k Pfändungsschutzkonto
(1) 1
Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst. 2Zum Guthaben im Sinne des Satzes 1 gehört auch das Guthaben, das bis zum Ablauf der Frist des § 835 Absatz 4 nicht an den Gläubiger geleistet oder hinterlegt werden darf. 3
Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des Schuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.
(fett = von mir)
Und das Gesetz gibt es ja nun schon ein paar Jahre
und die Banken haben es inzwischen auch in ihre Software eingepflegt.
Ich vermute eher, dass entweder ein junger Bankmitarbeiter die Sache nicht ganz hundertprozentig sprachlich korrekt kommuniziert hat ( vielleicht konnte er sich einfach nicht vorstellen, dass jemand ein 'P-Konto' hat, wenn gar keine Pfändung vorliegt ?)
ODER Dein Klient hat den Sachverhalt nicht ganz hundertprozentig verstanden.
Wenn der Klient JETZT über sein ganzes Geld verfügen möchte, dann soll er das einfach mal versuchen.
Sollte es wieder Erwarten nicht funktionieren und die Bank tatsächlich einen Betrag X einbehalten, dann könnte man eine schriftliche Beschwerde an den Ombudsmann der Bank schreiben.
Viel Glück.
Nachsatz: Gerade WENN Du mit psychisch kranken Menschen arbeitest und ihnen helfen willst, dann sollten "die Fakten" klar und überprüfbar sein, denn sonst werden Wahnvorstellungen
wie zB " ... die Bank will mir übel mitspielen ... so was passiert mir immer wieder ... " uswusw doch nur "gefüttert".
Deswegen: Hilf Deinem Klienten, die Sachlage korrekt aufzuklären!
Viel Glück!