Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

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Graf Wadula
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Graf Wadula »

Ben1986 hat geschrieben: 30. Mär 2023, 06:23 Um das Thema abzuschließen,wenn zum Beispiel nach der RSB der Gläubiger vollstrecken würde,auch wenn er es nicht dürfte einfach theoretisch könnte mein Arbeitgeber die Forderung bezahlen oder wäre dies nicht ok? Weil manche Gläubiger versuchen ja zu vollstrecken,obwohl es nicht erlaubt ist gerade bei VbuH oder wird erstmal vor der Vollstreckung ohnehin eine Vollstreckungsabwehrklage geprüft wenn ich diese einreiche?.
Er darf ja (laut BGH). Wenn Sie "nur" gegen den Rechtsgrund Widerspruch eingelegt haben, dann muss das Insolvenzgericht einen vollstreckbaren Tabellenauszug erteilen. Und mit dem kann die Gläubigerin rechtmäßig vollstrecken. Wenn Sie das verhindern wollen, müssen Sie Vollstreckungsabwehrklage erheben. Und die hat auch erstmal keine aufschiebende Wirkung.
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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

Oktober 2020 schrieb ich oben Graf Wadula das ist ein Tippfehler mit 2010 von mir gewesen, deshalb sind die Dreijahre auch noch nicht verjährt zumal meine Inso im Juni 2021 erst eröffnet wurde
In der WVP bin ich und der Schlusstermin war schon . Den Widerspruch des Rechtsgrunds habe ich wiedersprochen und ist in der Tabelle eingetragen worden. Bisher hat der Gläubiger den Widerspruch nicht feststellen lassen .
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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

Graf Wadula hat geschrieben: 30. Mär 2023, 07:28
Ben1986 hat geschrieben: 30. Mär 2023, 06:23 Um das Thema abzuschließen,wenn zum Beispiel nach der RSB der Gläubiger vollstrecken würde,auch wenn er es nicht dürfte einfach theoretisch könnte mein Arbeitgeber die Forderung bezahlen oder wäre dies nicht ok? Weil manche Gläubiger versuchen ja zu vollstrecken,obwohl es nicht erlaubt ist gerade bei VbuH oder wird erstmal vor der Vollstreckung ohnehin eine Vollstreckungsabwehrklage geprüft wenn ich diese einreiche?.
Er darf ja (laut BGH). Wenn Sie "nur" gegen den Rechtsgrund Widerspruch eingelegt haben, dann muss das Insolvenzgericht einen vollstreckbaren Tabellenauszug erteilen. Und mit dem kann die Gläubigerin rechtmäßig vollstrecken. Wenn Sie das verhindern wollen, müssen Sie Vollstreckungsabwehrklage erheben. Und die hat auch erstmal keine aufschiebende Wirkung.
Genauso schauts aus
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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

Letzte allgemeine Frage:

Hat man vor jeder Zwangsvollstreckung noch die Möglichkeit alles zu bezahlen oder gibt es nicht immer eine Vollstreckungsankündigung?

Rein theoretische Frage ist dies ,um alle Szenarien zu kennen.

Nehmen wir an eine vbuH ist mit Titel festgestellt. Man bekommt den Titel zugesandt bsp durch Ausfertigung der Insolvenztabelle... Ist der Ablauf da immer gleich oder wird sofort dann gepfändet ohne Vollstreckungsankündigung oder bekommt man eine Frist um noch zu bezahlen vor der Vollstreckung?
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Graf Wadula
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Graf Wadula »

Hat ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel, braucht er nix mehr anzukündigen. Wer eine vollstreckbare Ausfertigung hat, kann den GVZ beauftragen oder aber auch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei Gericht beantragen, der ohne Anhörung erlassen wird. Allerdings sollten Sie im Normalfall vom Insolvenzgericht eine Mitteilung erhalten, dass eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde.

Sie haben immer die Möglichkeit, alles zu bezahlen.
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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

Also muss man die Vollstreckungsabwehrklage schon veranlassen bevor es zu Vollstreckung kommt und bevor die RSB erteilt wird ?und dann auch bevor der Gläubiger dann vollstrecken darf nach der RsB?

Also jetzt darf ich keine Zahlung an den Gläubiger leisten während meiner Inso ,sagte mir mein Verwalter,da ja auch dieser Gläubiger Quote aus der Masse bekommt.

Rechtsgrundwiderspruch ist eingetragen worden ja aber wie gesagt er bekommt ja trotzdem sein Tabellenauszug mit den er dann vollstrecken darf.
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Graf Wadula
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Graf Wadula »

Sie sollten sich auf jeden Fall beraten lassen, das ist hier im Forum nicht möglich. Denn hier geht es nicht um reine juristische Fragen, sondern auch um "taktische" Vorgehensweisen.

Aber ja, Sie können eine sogenannte negative Feststellungsklage erheben (eben feststellen zu lassen, dass der Rechtsgrund nicht besteht).
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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

Danke dir. Genau das habe ich jetzt in die Wege geleitet,um erstmal eine Einschätzung zu bekommen was am sinnvollsten wäre.
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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

Graf Wadula hat geschrieben: 14. Apr 2023, 10:39 Sie sollten sich auf jeden Fall beraten lassen, das ist hier im Forum nicht möglich. Denn hier geht es nicht um reine juristische Fragen, sondern auch um "taktische" Vorgehensweisen.

Aber ja, Sie können eine sogenannte negative Feststellungsklage erheben (eben feststellen zu lassen, dass der Rechtsgrund nicht besteht).
Und genau da warte ich lieber erstmal ab,denn man Stelle sich vor ich würde die Feststellungsklage innerhalb meines Verfahrens (WVP) verlieren,dass wäre auch im Bezug der RSB evtl unvorteilhaft. Wenn er nach der RSB vollstrecken möchte kann ich mit anwaltlicher Hilfe immer noch vorgehen.

Ich danke euch für die Einschätzung hier und den Möglichkeiten die man hat.
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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

Graf Wadula hat geschrieben: 30. Mär 2023, 07:26
Ben1986 hat geschrieben: 16. Mär 2023, 10:00 4000 Euro , verjährt ist die Forderung noch nicht. War meine ich Oktober 2010. Ich würde da keine schlafenden Hunde wecken,ich habe zwar meine Beweise ,aber solange noch keine RSB erfolgt ist weiß man nie ob er dann Versagungsantrag stellt ,dieses Risiko bleibt im Raum. Nach der RSB ist er definitiv raus da ein Widerruf der RSB bei Betrug rausfällt,dies ist keine Insolvenzstrafe ist die unter einer Versagung fallen würde. Man weiß nie wie im Ernstfall das Gericht entscheidet, noch bevor die RSB überhaupt erfolgt ist.
Anscheinend ist bei Ihnen doch schon Schlusstermin gewesen und Sie sind in der WVP. Dann gelten doch nur noch die Versagungsgründe aus § 296 InsO. Ein Widerruf scheidet doch auch aus, denn der Gläubiger hätte doch den Antrag rechtzeitig stellen können.
Heißt das das 297 a nur bei neuen Versagunggründen wirkt,die nachdem Schlusstermin entstanden sind? Auch der Schlusstermin ist schon in Mai 6 Monate Rum. Derzeit WVP.
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