Übungsleiterpauschale
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
-
- Fortgeschrittener
- Reaktionen: 2
- Beiträge: 84
- Registriert: 17. Okt 2019, 11:19
- Wohnort: Essen
Re: Übungsleiterpauschale
Nebenjob ist bei einem Fußballverein.. Sind die nicht gemeinnützig??
Ich mache dort Fahrten mit der Jugend und bin bei Auswärtsspielen als Betreuer mit dabei.
Also vollzeitstelle und Nebentåtigkeit sind 2 verschiedene Arbeitgeber
Ich mache dort Fahrten mit der Jugend und bin bei Auswärtsspielen als Betreuer mit dabei.
Also vollzeitstelle und Nebentåtigkeit sind 2 verschiedene Arbeitgeber
0
Weiter, immer weiter
-
- Guru
- Reaktionen: 173
- Beiträge: 1600
- Registriert: 23. Feb 2019, 07:29
Re: Übungsleiterpauschale
*lach*ridelikethewind hat geschrieben: ↑5. Nov 2020, 10:51 Nebenjob ist bei einem Fußballverein.. Sind die nicht gemeinnützig??
...
Kommt drauf an, welcher ... gibt ja wohl auch etliche, die sind sogar an der Börse
(und die Aktionäre jammern z.Zt. ...)
Selbst ein "e.V." (eingetragener Verein) ist ja nicht per se gemeinnützig,
meines Wissens muss die "Gemeinnützigkeit" extra beim Finanzamt beantragt werden.
Und wie unterscheiden sich "Minijob" und "Übungsleiter" ?
0
-
- Fortgeschrittener
- Reaktionen: 2
- Beiträge: 84
- Registriert: 17. Okt 2019, 11:19
- Wohnort: Essen
Re: Übungsleiterpauschale
er Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser ihrer Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter sind Ehrenämter, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
So steht es in der Satzung vom Verein
Fußballverein im Ruhrpott
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser ihrer Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter sind Ehrenämter, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
So steht es in der Satzung vom Verein
Fußballverein im Ruhrpott
0
Weiter, immer weiter
-
- praktischer Schuldnerberater
- Reaktionen: 433
- Beiträge: 2589
- Registriert: 13. Aug 2018, 20:45
Re: Übungsleiterpauschale
Ich fürchte in dem Fall leider wirklich, es liegt am Gericht bzw. an dem betreffenden Richter, der hier sein eigenes Süppchen kocht. Mit dem Gericht habe ich so meine Erfahrungen...
Es wäre natürlich wirklich interessant zu erfahren, mit welcher Begründung abgelehnt wurde. Wahrscheinlich würde ich gegen diese Entscheidung vorgehen.
0
Re: Übungsleiterpauschale
ridelikethewind hat geschrieben: ↑5. Nov 2020, 13:55 er Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser ihrer Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter sind Ehrenämter, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
So steht es in der Satzung vom Verein
Fußballverein im Ruhrpott
ich denke, dass diese Besonderheit für die Pfändbarkeit unerheblich ist - oder wie betrachtest Du den Aspekt GEMEINÜTZIGKEIT??
Ohne die Begründung zu kennen, kann ich mir vorstellen, dass die Dir irgendwas mit Gestaltungs"mißbrauch" reingeschrieben haben könnten...ich wate auf Deinen INPUT
0
-
- praktischer Schuldnerberater
- Reaktionen: 433
- Beiträge: 2589
- Registriert: 13. Aug 2018, 20:45
Re: Übungsleiterpauschale
Der gute TE hat mir den entsprechenden Beschluss geschickt und möchte ihn aus Gründen der Anonymität hier nicht veröffentlichen oder original zitieren.
Ich versuche mal sinngemäß die alternative Rechtsauffassung des Gerichts zusammenzufassen:
Die Ausführungen des Schuldners sind Kokolores. Es ist für die Frage der Pfändbarkeit wurscht, ob zusätzliches Einkommen zu einer Vollzeitstelle erwirtschaftet wird.
Das angeführte BGH Urteil hat hier nichts zu suchen - da es dort um freiberuflichen Nebenerwerb eines Rentners ging. Der I-Schuldner ist aber weder Rentner, noch nebenbei Freiberufler.
Die Nebentätigkeit bei Drittschuldner 2. ist keine Mehrarbeit im Sinne des § 850a Nr. 1 ZPO. Diese Priviligierung können ausschließlich Überstundenvergütungen erlangen - im vorliegenden Falle sind es aber keine Überstunden.
Der Antrag war daher abzulehnen.
(Anmerkung von mir: Auf das im Antrag genannte Urteil des AG Ludwigshafen wurde nicht eingegangen. Eine Unterscheidung zwischen den Einnahmen aus der Übungsleiterpauschale und denen aus dem Minijob wurde quasi vom Gericht übergangen und nicht differenziert. )
Anschließend führt das Gericht noch ein paar Allgemeinplätzchen ins Feld:
Eine Zusammenrechnung diene lediglich dazu, sämtliche Einkommen des Schuldners zusammenzufassen und der Pfändung zuzuführen, was der Schuldner so zu schlucken habe. Der § 850c ZPO sorge dafür, dass die Rechte des Schuldners ausreichend gewahrt werden. Dem würde auch eine Zusammenrechnung aller vorhandenen Einkommen nicht entgegenstehen.
... ich habe wie gesagt die Formulierungen und das Wording sehr stark verfremdet. Inhaltlich steht das aber so da. Wenn jemand die genaue Formulierung wissen will kann er mir gerne pinnen.
Ich bin ehrlich gesagt etwas platt. Die Rechtsauffassung des Richters widerspricht vielem was mir beigebracht wurde. Zudem ist das zwar ein Beschluss - den Namen eines Richters trägt das Dingen aber tatsächlich an keiner Stelle. Gezeichnet ist das Dingen von einem Rechtspfleger. Ich persönlich habe bislang nur Beschlüsse gesehen, die auch ein Richter namentlich gezeichnet hat. Aber gut - vielleicht muss das nicht so sein.
Für alternative fachliche Meinungen wäre ich dankbar. Ich versuche mal einen fähigen Anwalt zu finden, der unserem TE helfen kann. Aber wie gesagt: Wenn hier jemand eine schlaue Idee hat, wie man dieser - wie ich finde ziemlich individuellen - Rechtsauffassung begegnen sollte - immer ran;)
Ich versuche mal sinngemäß die alternative Rechtsauffassung des Gerichts zusammenzufassen:
Die Ausführungen des Schuldners sind Kokolores. Es ist für die Frage der Pfändbarkeit wurscht, ob zusätzliches Einkommen zu einer Vollzeitstelle erwirtschaftet wird.
Das angeführte BGH Urteil hat hier nichts zu suchen - da es dort um freiberuflichen Nebenerwerb eines Rentners ging. Der I-Schuldner ist aber weder Rentner, noch nebenbei Freiberufler.
Die Nebentätigkeit bei Drittschuldner 2. ist keine Mehrarbeit im Sinne des § 850a Nr. 1 ZPO. Diese Priviligierung können ausschließlich Überstundenvergütungen erlangen - im vorliegenden Falle sind es aber keine Überstunden.
Der Antrag war daher abzulehnen.
(Anmerkung von mir: Auf das im Antrag genannte Urteil des AG Ludwigshafen wurde nicht eingegangen. Eine Unterscheidung zwischen den Einnahmen aus der Übungsleiterpauschale und denen aus dem Minijob wurde quasi vom Gericht übergangen und nicht differenziert. )
Anschließend führt das Gericht noch ein paar Allgemeinplätzchen ins Feld:
Eine Zusammenrechnung diene lediglich dazu, sämtliche Einkommen des Schuldners zusammenzufassen und der Pfändung zuzuführen, was der Schuldner so zu schlucken habe. Der § 850c ZPO sorge dafür, dass die Rechte des Schuldners ausreichend gewahrt werden. Dem würde auch eine Zusammenrechnung aller vorhandenen Einkommen nicht entgegenstehen.
... ich habe wie gesagt die Formulierungen und das Wording sehr stark verfremdet. Inhaltlich steht das aber so da. Wenn jemand die genaue Formulierung wissen will kann er mir gerne pinnen.
Ich bin ehrlich gesagt etwas platt. Die Rechtsauffassung des Richters widerspricht vielem was mir beigebracht wurde. Zudem ist das zwar ein Beschluss - den Namen eines Richters trägt das Dingen aber tatsächlich an keiner Stelle. Gezeichnet ist das Dingen von einem Rechtspfleger. Ich persönlich habe bislang nur Beschlüsse gesehen, die auch ein Richter namentlich gezeichnet hat. Aber gut - vielleicht muss das nicht so sein.
Für alternative fachliche Meinungen wäre ich dankbar. Ich versuche mal einen fähigen Anwalt zu finden, der unserem TE helfen kann. Aber wie gesagt: Wenn hier jemand eine schlaue Idee hat, wie man dieser - wie ich finde ziemlich individuellen - Rechtsauffassung begegnen sollte - immer ran;)
0
-
- praktischer Schuldnerberater
- Reaktionen: 433
- Beiträge: 2589
- Registriert: 13. Aug 2018, 20:45
Re: Übungsleiterpauschale
Sofortige Beschwerde für den Schuldner oder Erinnerung für einen Drittschuldner.
0