Übungsleiterpauschale
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Übungsleiterpauschale
Hallo zusammen,
nachdem ich meinen vorherigen Nebenjob wegen Unstimmigkeiten mit dem Insoverwalter aufgegeben habe..Fall liegt übrigens jetzt beim Landgericht..habe ich eine neue Nebentätigkeit gefunden.
Jetzt ist es aber so das ich dort 2x Bezahlt werde.
Einmal bekomme ich "Aushilfslohn geringfügige Beschäftigung" von 100€ pro Monat
Desweiteren bekomme ich dort eine Übungsleiterpauschale von 200€ im Monat.
Wird jetzt beides mit dem Hauptjob verrechnet oder nur diese 100€ Aushilfslohn?
Gruß von dort wo es schön ist..
Stephan
nachdem ich meinen vorherigen Nebenjob wegen Unstimmigkeiten mit dem Insoverwalter aufgegeben habe..Fall liegt übrigens jetzt beim Landgericht..habe ich eine neue Nebentätigkeit gefunden.
Jetzt ist es aber so das ich dort 2x Bezahlt werde.
Einmal bekomme ich "Aushilfslohn geringfügige Beschäftigung" von 100€ pro Monat
Desweiteren bekomme ich dort eine Übungsleiterpauschale von 200€ im Monat.
Wird jetzt beides mit dem Hauptjob verrechnet oder nur diese 100€ Aushilfslohn?
Gruß von dort wo es schön ist..
Stephan
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Re: Übungsleiterpauschale
Übungsleiterpauschale dürfte nicht verrechnet werden, weil es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt. Die musst du ggf. mittels Beschluss (P-Konto) freigeben lassen.
Der Aushilfslohn wird ganz normal mit deinem Einkommen verrechnet.
Der Aushilfslohn wird ganz normal mit deinem Einkommen verrechnet.
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Re: Übungsleiterpauschale
P Konto habe ich schon seit Eröffnung der Insolvenz nicht mehr. Habe nur jetzt etwas Angst das sich der Verwalter wieder Querstellt und sagt das 200€ zuviel wären für einen Übungsleiter.
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Re: Übungsleiterpauschale
200 Euro pro Monat ist genau richtig.
Laut § 3 Nr. 26 EStG sind 2400 Euro pro Jahr steuerfrei. Dies bildet sozusagen die Höchstgrenze. Alles was im Jahr darüber wäre, könnte soweit ich weiß nicht mehr als Übungsleiterpauschale deklariert werden und wäre somit wie EInkommen pfändbar.
Die Tätigkeit muss sich aber inhaltlich deutlich von der Hilftstätigkeit abgrenzen lassen. Ich hoffe, dass Du das auf Nachfrage auch deutlich darlegen kannst.
Es gibt übrigens schon länger ernsthafte Pläne der Politik diesen Betrag zu erhöhen. Ich würde das sehr begrüßen. Leider wird das Thema immer wieder geschoben - seit Corona scheint es erstmal wieder versackt zu sein.
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Re: Übungsleiterpauschale
Wie genau wird das denn definiert? Gibt es da Gerichte oder Verwalter die da genau nachhaken?
In meinem Fall ist es so das ich bei dem größten Fussballverein meiner Stadt die Jugend durch die Gegend fahre. Training, Auswärtsspiel usw
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Re: Übungsleiterpauschale
ridelikethewind hat geschrieben: ↑29. Aug 2020, 18:35
Wie genau wird das denn definiert? Gibt es da Gerichte oder Verwalter die da genau nachhaken?
Normalerweise interessiert sich insbesondere das Finanzamt für sowas. Hier wird das Thema kurz und verständlich erörtert.
https://www.buergergesellschaft.de/prax ... t%20Steuer)%20abf%C3%BChren.
Klingt doch lustig!ridelikethewind hat geschrieben: ↑29. Aug 2020, 18:35 In meinem Fall ist es so das ich bei dem größten Fussballverein meiner Stadt die Jugend durch die Gegend fahre. Training, Auswärtsspiel usw
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Re: Übungsleiterpauschale
Wenn du eine Tätigkeit ausübst, für die du auf zweierlei Arten bezahlt wirst, dann geht das nicht.
Bei uns war es so, dass man nicht zeitgleich auf Minijob (GfB) und Aufwandsentschädigung (AWE) in der Notfallrettung tätig sein durfte. Wurden nun bspw. Erste Hilfe Kurse auf AWE abgehalten und man fuhr auf GfB Rettung, war das wiederum möglich, weil dann beide Tätigkeiten sich inhaltlich eindeutig unterscheiden.
Bei uns war es so, dass man nicht zeitgleich auf Minijob (GfB) und Aufwandsentschädigung (AWE) in der Notfallrettung tätig sein durfte. Wurden nun bspw. Erste Hilfe Kurse auf AWE abgehalten und man fuhr auf GfB Rettung, war das wiederum möglich, weil dann beide Tätigkeiten sich inhaltlich eindeutig unterscheiden.
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Drama mit Insolvenzverwalter geht weiter
So, nachdem ich dem Verwalter mitgeteilt hatte das ich den oben genannten Nebenjob Ausübe und ich ihm die erste Lohnabrechnung habe zukommen lassen bekam ich gestern vom zuständigen AG den Antrag zur Zusammenrechnung der beiden Einkommen den der Verwalter gestellt hat.
Meines Erachtens ist die Berechnung die der Verwalter aufgemacht hat komplett falsch.
Bei meinem Hauptarbeitgeber erziele ich ein Einkommen von Netto 2205€. Von den 2205€ werden noch 87€ für die BAV abgezogen so das der Ausgezahlte Betrag 2118€ beträgt. Der Verwalter jedoch geht in seinem Antrag von Netto 2205€ aus da er die BAV nicht rausrechnet was aus meiner Sicht so nicht ok ist.
Teil 2
Ich beziehe im Nebenjob 100€ als Aushilfslohn und 200€ Übungsleiterpauschale. Der Verwalter jedoch gibt im Antrag an das AG an das ich 200€ Aushilfslohn beziehe und 100€ Übungsleiterpauschale.
Beides zusammen macht in der Summe gut 100€ Netto unterschied beim Pfändungsbetrag was ja nicht mal eben geringfügig ist.
Jetzt ich meine Frage wie am besten Antworte ich auf die Anhörung vom AG dazu.
Wäre echt super wenn mir dazu jemand Tipps geben könnte.
Allen einen schönen Feiertag gewünscht.
Meines Erachtens ist die Berechnung die der Verwalter aufgemacht hat komplett falsch.
Bei meinem Hauptarbeitgeber erziele ich ein Einkommen von Netto 2205€. Von den 2205€ werden noch 87€ für die BAV abgezogen so das der Ausgezahlte Betrag 2118€ beträgt. Der Verwalter jedoch geht in seinem Antrag von Netto 2205€ aus da er die BAV nicht rausrechnet was aus meiner Sicht so nicht ok ist.
Teil 2
Ich beziehe im Nebenjob 100€ als Aushilfslohn und 200€ Übungsleiterpauschale. Der Verwalter jedoch gibt im Antrag an das AG an das ich 200€ Aushilfslohn beziehe und 100€ Übungsleiterpauschale.
Beides zusammen macht in der Summe gut 100€ Netto unterschied beim Pfändungsbetrag was ja nicht mal eben geringfügig ist.
Jetzt ich meine Frage wie am besten Antworte ich auf die Anhörung vom AG dazu.
Wäre echt super wenn mir dazu jemand Tipps geben könnte.
Allen einen schönen Feiertag gewünscht.
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Re: Übungsleiterpauschale
Liebes Gericht!
Die von Insolvenzverwalter *** im Rahmen des Antrags auf Zusammenrechnung gemachten Angaben sind sowohl sachlich, als auch inhaltlich an verschiedenen Punkten unzutreffend.
Konkret widerspreche ich den Angaben in Bezug auf die Höhe der aufgeführten Nebeneinkommen. Ich beziehe aus einer geringfügigen Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV monatlich 100 Euro.
Aus einer Tätigkeit als Übungsleiter i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG beziehe ich 200 Euro Aufwandsentschädigung. Diese ist gem. § 850a Nr. 3 ZPO nicht der Pfändung unterworfen.
Der Insolvenzwalter hat in seinem Antrag die beiden Beträge vermutlich versehentlich vertauscht.
Weiterhin hat der Insolvenverwalter leider übersehen, dass von meinem Nettolohn i.d.H.v. 2205 Euro noch 87 Euro bAV Beiträge abgeführt werden. Dieser Betrag ist gem. § 851 Abs. 1 ZPO nicht der Pfändung unterworfen.
Zusätzlich wird beantragt, dass das Gericht bei seiner Entscheidung das Einkommen aus der geringfügigen Tätigkeit als Mehrarbeit i.S.d. § 850a Abs. 1 ZPO werten möge, da diese Tätigkeit überobligatorisch zusätzlich zu einer Vollzeistelle geleistet wird. (vgl. BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZB 87/13, AG Ludwigshafen, 13.12.2018 - 3 f IK 378/18 LU)
MFG!
Die von Insolvenzverwalter *** im Rahmen des Antrags auf Zusammenrechnung gemachten Angaben sind sowohl sachlich, als auch inhaltlich an verschiedenen Punkten unzutreffend.
Konkret widerspreche ich den Angaben in Bezug auf die Höhe der aufgeführten Nebeneinkommen. Ich beziehe aus einer geringfügigen Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV monatlich 100 Euro.
Aus einer Tätigkeit als Übungsleiter i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG beziehe ich 200 Euro Aufwandsentschädigung. Diese ist gem. § 850a Nr. 3 ZPO nicht der Pfändung unterworfen.
Der Insolvenzwalter hat in seinem Antrag die beiden Beträge vermutlich versehentlich vertauscht.
Weiterhin hat der Insolvenverwalter leider übersehen, dass von meinem Nettolohn i.d.H.v. 2205 Euro noch 87 Euro bAV Beiträge abgeführt werden. Dieser Betrag ist gem. § 851 Abs. 1 ZPO nicht der Pfändung unterworfen.
Zusätzlich wird beantragt, dass das Gericht bei seiner Entscheidung das Einkommen aus der geringfügigen Tätigkeit als Mehrarbeit i.S.d. § 850a Abs. 1 ZPO werten möge, da diese Tätigkeit überobligatorisch zusätzlich zu einer Vollzeistelle geleistet wird. (vgl. BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZB 87/13, AG Ludwigshafen, 13.12.2018 - 3 f IK 378/18 LU)
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