Buntes Pottpüree an Fragen zur PI

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Graf Wadula
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Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI

Beitrag von Graf Wadula »

Ich glaube, so einige Fragen waren n och nicht beantwortet, jetzt versuche ich das nochmal:

Nowayout hat geschrieben: 19. Nov 2020, 09:30
sagen wir A ist jetzt seit einigen Monaten in der PI. Eröffnungsbeschluss und Prüfungstermin sind schon gelaufen.

1. Es gibt aber eine strittige Forderung, der A bei Gericht vorm Prüfungstermin widersprochen hat. Vom Gericht kam nach dem Termin nur der Standardbrief dass die Prüfung nun gelaufen sei, der Widerspruch vermerkt wurde, die Gläubiger benachrichtigt wurden.
Der Insolvenzverwalter sagt aber, dass er sich noch entscheiden müsste ob der Gläubiger der bestrittenen Forderung aus der Insolvenzmasse befriedigt wird.

ist das rechtens? kann sich der Insolvenzverwalter einfach über den Widerspruch hinweg setzen? Die Forderung war bereits beim Zivilgericht anhängig, bis der Prozess wegen der PI unter/abgebrochen wurde. Inwieweit ist jetzt § 180 Abs. 2 einschlägig? Eigentlich müsste der Rechtstreit doch jetzt fortgesetzt werden.
Ja, das ist rechtens; es gibt einen gewaltigen Unterschied zwischen Widersprüchen des Schuldners einerseits und denm Verwalter und den Gläubigern andererseits.
Der Widerspruch des Schuldners = A hat keinen Einfluss auf die Feststellung der Forderung (§ 178 I InsO). Sprich sehr wohl kann der Insolvenzverwalter zu einem anderen Ergebnis als der Schuldner kommen. Legt der Verwalter kein Widerspruch ein, gilt die Forderung als festgestellt und wird bei einer Schlussverteilung berücksichtigt. Insofern muss der Gläubiger und der Verwalter keinen Rechtsstreit aufnehmen.
Anders verhält es sich mit dem Widerspruch von A; durch den Widerspruch von A kann der Gläubiger (sofern keine RSB erteilt wird) keinen vollstreckbaren Tabellenauszug erhalten (§ 201 II InsO). Sprich sollte A keine RSB erhalten oder diesen RSB-Antrag zurücknehmen, muss der Gläubiger gegen den Schuldner klagen (und somit gegen den A) den Rechtsstreit aufnehmen. Für A gilt im Übrigen nicht § 180 sondern § 184 InsO.
Nowayout hat geschrieben: 19. Nov 2020, 09:302. der Insolvenzverwalter beharrt auf den Mietvertrag von A. A will den aber nicht aushändigen, da er Angst hat dass der Vermieter ihm dann (wegen vorgeschobenen Eigenbedarfs) kündigt.
Jetzt hat auch schon das Gericht auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen, und sogar mit Vorführung gedroht.

Gibt es irgendeine Möglichkeit das Gericht davon zu überzeugen, dass aufgrund drohender Obdachlosigkeit von der Benachrichtigung des Vermieters abgesehen wird? Also quasi unbilligende Härte geltend machen?

Ich meine mit 800 € Insolvenzmasse pro Monat ist A doch damit bestimmt ein Premiumkunde, den der Insolvenzverwalter nicht verlieren möchte. Vielleicht kann man da auch unter diesem Aspekt auf eine Ausnahme hoffen.
Der Insolvenzverwalter kann nicht darauf verzichten. Denn er muss unbedingt die Erklärung gemäß § 109 InsO abgeben (dass Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht gegen die Masse geltend gemacht werden können). Gibt er diese Erklärung nicht ab, schuldet die Insolvenzmasse die Miete (wenn A nicht zahlt). Und passiert das, würde er sich haftbar machen und müsste grundsätzlich die Miete aus eigener Tasche zahlen.
Nowayout hat geschrieben: 19. Nov 2020, 09:30 3. Apropos verlieren. Gibt es eigentlich eine Art aus der PI herauszukommen? Es gibt ja die Einstellung mangels Insolvenzmasse. Sonst noch Möglichkeiten, ausser der vorzeitigen Bezahlung aller Schulden?
212 und 213 InsO: Aber im Fall von A würde ich nach dem Vortrag davon ausgehen, dass keine vorzeitige Möglichkeit besteht.
Nowayout hat geschrieben: 19. Nov 2020, 09:30 4. Wann muss man den Antrag auf verkürzte Insolvenz auf 3 jahre stellen?
Den kann man jederzeit stellen, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Üblicherweise sollte man den kurz vor Ablauf der drei Jahre stellen. Wichtig ist einfach, dass zum Ablauf der drei Jahre die 35% aller bis zu dem Zeitpunkt festgestellten Forderungen und die Verfahrenskosten gedeckt sind.

Falls das jetzt ne Wiederholung ist, dann einfach überlesen. Ich hatte nur keine Lust, den ganzen Thread in allen Einzelheiten durchzuarbeiten. Ich will niemanden verbessern oder belehrend wirken, aber gerade der erste Teil hinsichtlich der Forderung kam mir irgendwie unbeantwortet vor.
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Nowayout
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Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI

Beitrag von Nowayout »

Danke Wadula! Bin jetzt zu müde, gehe da morgen dezidiert drauf ein. Aber so wie ich das gerade rudimentär überflogen habe, macht dann der Brief an das Gericht von Seite 3 keinen Sinn, gell?

Hast denn n Tipp für A?
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Graf Wadula
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Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI

Beitrag von Graf Wadula »

Nowayout hat geschrieben: 19. Nov 2020, 12:22 Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom ...

Der Grund dafür, dass ich meinen Mietvertrag nicht an den Insolvenzverwalter ausgehändigt habe, ist der dass ich, bei Mitteilung an den Vermieter gem.: 109 Abs. 2 InsO von Obdachlosigkeit bedroht bin.

Erfährt der Vermieter von meiner Privatinsolvenz, wird er mir (z.b. wegen Eigenbedarfs) kündigen. Und in Privatinsolvenz ist es auch schwer eine neue Wohnung zu finden. Dies alles stellt für mich eine unbillige Härte dar.

Ich beantrage die Zusicherung meines Insolvenzverwalters, dass dieser auf eine Erklärung gem.: § 109 Abs. S. 2 verzichtet und den Vermieter auch nicht anderweitig anschreibt. Dann bin ich bereit den Mietvertrag offenzulegen.
Des Weiteren bin ich verwundert über den Verweis auf die Versagung der RSB gem.: § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Dieser ist nur einschlägig, wenn zusätzlich zur Verletzung der Mitwirkungspflicht, ein Gläubiger einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt.
Ist dies vorliegend der Fall gewesen?

Des Weiteren beantrage ich die Aushändigung der Gläubigertabelle.

Weiterhin möchte ich darauf hinweisen, dass mein Insolvenzverwalter die, von mir frist-und formgerechte bestrittene, Forderung ... zu befriedigen gedenkt.
Ich beantrage die Löschung der Forderung aus der Gläubigertabelle.

Mit freundlichen grüßen
---

Kann man das so abschicken oder lachen die sich tot?
Ja, das macht eigentlich aus meiner Sicht keinen Sinn.
Das Gericht hat keinerlei Einfluss auf die Erklärung. Eher im Gegenteil: es ist ja gar die Pflicht, eine Erklärung abzugeben, um Schaden von der Masse fernzuhalten.
Die Tabelle wird Ihnen das Gericht zusenden können.
Die Löschung erfolgt natürlich nicht. Wie gesagt, A kann nur die Vollstreckung nach Verfahrensaufhebung verhindern, nicht aber die Verteilung aus der Masse, denn das Verfahren ist ein Gläubigerverfahren.
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Graf Wadula
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Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI

Beitrag von Graf Wadula »

Nowayout hat geschrieben: 19. Nov 2020, 12:10 Ok,jetzt kann mich caffery gerne wieder beschimpfen, aber ich checke es nicht.

§ 109 Inso:
Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

Hä? Kann mir irgendjemand den Teil mit der Folgen der Erklärung und dem Schadensersatz erklären :?
Schadenersatz ist praktisch vom Insolvenzverwalter zu zahlen, wenn die Miete auf Grund der Kündigung oder der Enthaftungserklärung nicht gezahlt wurde. Wenn Sie die Miete bezahlt haben, ist dieser § weder für Sie noch den Verwalter ein Problem. Ein Insoverfahren ist kein Schadensfall für den Vermieter.
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Graf Wadula
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Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI

Beitrag von Graf Wadula »

Nowayout hat geschrieben: 19. Nov 2020, 21:02 Danke Wadula! Bin jetzt zu müde, gehe da morgen dezidiert drauf ein. Aber so wie ich das gerade rudimentär überflogen habe, macht dann der Brief an das Gericht von Seite 3 keinen Sinn, gell?

Hast denn n Tipp für A?
Warum soll der Vermieter nichts vom Verfahren wissen? Für die Kündigung benötigt der Vermieter einen Kündigungsgrund. Und die Eröffnung eines Insoverfahrens ist kein Grund (u.a. § 112 InsO)
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Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI

Beitrag von Witwe Bolte »

Nowayout hat geschrieben: 19. Nov 2020, 11:31 ...
Ich weiß was du meinst,aber der Begriff Titel ist doch hier falsch. Kein Gläubiger hat vorliegend einen gerichtlichen Titel, erst Recht kein Inkassounternehmen.
Wenn das stimmt, dann besorg Dir mal umgehend die Tabelle.
Hier war es so, dass der IV sämtliche Forderungen ohne Titel bestritten hat.

Vielleicht ist Deine Tabelle ja ziemlich leer ?
Und Du zahlst Deine 800 pro Monat nur fürs Verfahren ?
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Käsebrot
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Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI

Beitrag von Käsebrot »

Graf Wadula hat geschrieben: 19. Nov 2020, 23:02
Nowayout hat geschrieben: 19. Nov 2020, 12:10 Ok,jetzt kann mich caffery gerne wieder beschimpfen, aber ich checke es nicht.

§ 109 Inso:
Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

Hä? Kann mir irgendjemand den Teil mit der Folgen der Erklärung und dem Schadensersatz erklären :?
Schadenersatz ist praktisch vom Insolvenzverwalter zu zahlen, wenn die Miete auf Grund der Kündigung oder der Enthaftungserklärung nicht gezahlt wurde. Wenn Sie die Miete bezahlt haben, ist dieser § weder für Sie noch den Verwalter ein Problem. Ein Insoverfahren ist kein Schadensfall für den Vermieter.
In Anbetracht der Tatsache, dass laut dem TE durch A bereits neue Mietschulden nach Eröffnung des Verfahrens aufgelaufen sind, könnte dieser § am Ende doch interessant werden...
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Graf Wadula
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Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI

Beitrag von Graf Wadula »

Käsebrot hat geschrieben: 20. Nov 2020, 07:35
Graf Wadula hat geschrieben: 19. Nov 2020, 23:02

Schadenersatz ist praktisch vom Insolvenzverwalter zu zahlen, wenn die Miete auf Grund der Kündigung oder der Enthaftungserklärung nicht gezahlt wurde. Wenn Sie die Miete bezahlt haben, ist dieser § weder für Sie noch den Verwalter ein Problem. Ein Insoverfahren ist kein Schadensfall für den Vermieter.
In Anbetracht der Tatsache, dass laut dem TE durch A bereits neue Mietschulden nach Eröffnung des Verfahrens aufgelaufen sind, könnte dieser § am Ende doch interessant werden...
Ah, ok. Ja, das stimmt.
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Nowayout
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Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI

Beitrag von Nowayout »

Graf Wadula hat geschrieben: 19. Nov 2020, 20:34

Ja, das ist rechtens; es gibt einen gewaltigen Unterschied zwischen Widersprüchen des Schuldners einerseits und denm Verwalter und den Gläubigern andererseits.
Der Widerspruch des Schuldners = A hat keinen Einfluss auf die Feststellung der Forderung (§ 178 I InsO). Sprich sehr wohl kann der Insolvenzverwalter zu einem anderen Ergebnis als der Schuldner kommen. Legt der Verwalter kein Widerspruch ein, gilt die Forderung als festgestellt und wird bei einer Schlussverteilung berücksichtigt. Insofern muss der Gläubiger und der Verwalter keinen Rechtsstreit aufnehmen.
Anders verhält es sich mit dem Widerspruch von A; durch den Widerspruch von A kann der Gläubiger (sofern keine RSB erteilt wird) keinen vollstreckbaren Tabellenauszug erhalten (§ 201 II InsO). Sprich sollte A keine RSB erhalten oder diesen RSB-Antrag zurücknehmen, muss der Gläubiger gegen den Schuldner klagen (und somit gegen den A) den Rechtsstreit aufnehmen. Für A gilt im Übrigen nicht § 180 sondern § 184 InsO.
Hmm. A ist doch der Schuldner, oder um es nicht zu verkomplizieren, (der ein oder andere Fuchs wird es sich schon gedacht haben), es geht um mich.

Wenn ich nun der Forderung widersprochen habe, kann der Insolvenzverwalter die Forderung zwar aus der Insolvenzmasse befriedigen, aber der Gläubiger hat keinen vollstreckbaren Titel. Habe ich deinen text so richtig verstanden?
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Nowayout
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Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI

Beitrag von Nowayout »

Graf Wadula hat geschrieben: 19. Nov 2020, 22:52
Nowayout hat geschrieben: 19. Nov 2020, 12:22 Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom ...

Der Grund dafür, dass ich meinen Mietvertrag nicht an den Insolvenzverwalter ausgehändigt habe, ist der dass ich, bei Mitteilung an den Vermieter gem.: 109 Abs. 2 InsO von Obdachlosigkeit bedroht bin.

Erfährt der Vermieter von meiner Privatinsolvenz, wird er mir (z.b. wegen Eigenbedarfs) kündigen. Und in Privatinsolvenz ist es auch schwer eine neue Wohnung zu finden. Dies alles stellt für mich eine unbillige Härte dar.

Ich beantrage die Zusicherung meines Insolvenzverwalters, dass dieser auf eine Erklärung gem.: § 109 Abs. S. 2 verzichtet und den Vermieter auch nicht anderweitig anschreibt. Dann bin ich bereit den Mietvertrag offenzulegen.
Des Weiteren bin ich verwundert über den Verweis auf die Versagung der RSB gem.: § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Dieser ist nur einschlägig, wenn zusätzlich zur Verletzung der Mitwirkungspflicht, ein Gläubiger einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt.
Ist dies vorliegend der Fall gewesen?

Des Weiteren beantrage ich die Aushändigung der Gläubigertabelle.

Weiterhin möchte ich darauf hinweisen, dass mein Insolvenzverwalter die, von mir frist-und formgerechte bestrittene, Forderung ... zu befriedigen gedenkt.
Ich beantrage die Löschung der Forderung aus der Gläubigertabelle.

Mit freundlichen grüßen
---

Kann man das so abschicken oder lachen die sich tot?
Ja, das macht eigentlich aus meiner Sicht keinen Sinn.
Das Gericht hat keinerlei Einfluss auf die Erklärung. Eher im Gegenteil: es ist ja gar die Pflicht, eine Erklärung abzugeben, um Schaden von der Masse fernzuhalten.
Die Tabelle wird Ihnen das Gericht zusenden können.
Die Löschung erfolgt natürlich nicht. Wie gesagt, A kann nur die Vollstreckung nach Verfahrensaufhebung verhindern, nicht aber die Verteilung aus der Masse, denn das Verfahren ist ein Gläubigerverfahren.
Wahrscheinlich schicke ich den Text trotzdem ab um Zeit zu gewinnen. Am 1.12 zahle ich dann 5% der ausstehenden Mieten, und bin dann zumindest safe was die ausserordentliche Kündigung angeht.
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