Ja, das ist rechtens; es gibt einen gewaltigen Unterschied zwischen Widersprüchen des Schuldners einerseits und denm Verwalter und den Gläubigern andererseits.Nowayout hat geschrieben: ↑19. Nov 2020, 09:30
sagen wir A ist jetzt seit einigen Monaten in der PI. Eröffnungsbeschluss und Prüfungstermin sind schon gelaufen.
1. Es gibt aber eine strittige Forderung, der A bei Gericht vorm Prüfungstermin widersprochen hat. Vom Gericht kam nach dem Termin nur der Standardbrief dass die Prüfung nun gelaufen sei, der Widerspruch vermerkt wurde, die Gläubiger benachrichtigt wurden.
Der Insolvenzverwalter sagt aber, dass er sich noch entscheiden müsste ob der Gläubiger der bestrittenen Forderung aus der Insolvenzmasse befriedigt wird.
ist das rechtens? kann sich der Insolvenzverwalter einfach über den Widerspruch hinweg setzen? Die Forderung war bereits beim Zivilgericht anhängig, bis der Prozess wegen der PI unter/abgebrochen wurde. Inwieweit ist jetzt § 180 Abs. 2 einschlägig? Eigentlich müsste der Rechtstreit doch jetzt fortgesetzt werden.
Der Widerspruch des Schuldners = A hat keinen Einfluss auf die Feststellung der Forderung (§ 178 I InsO). Sprich sehr wohl kann der Insolvenzverwalter zu einem anderen Ergebnis als der Schuldner kommen. Legt der Verwalter kein Widerspruch ein, gilt die Forderung als festgestellt und wird bei einer Schlussverteilung berücksichtigt. Insofern muss der Gläubiger und der Verwalter keinen Rechtsstreit aufnehmen.
Anders verhält es sich mit dem Widerspruch von A; durch den Widerspruch von A kann der Gläubiger (sofern keine RSB erteilt wird) keinen vollstreckbaren Tabellenauszug erhalten (§ 201 II InsO). Sprich sollte A keine RSB erhalten oder diesen RSB-Antrag zurücknehmen, muss der Gläubiger gegen den Schuldner klagen (und somit gegen den A) den Rechtsstreit aufnehmen. Für A gilt im Übrigen nicht § 180 sondern § 184 InsO.
Der Insolvenzverwalter kann nicht darauf verzichten. Denn er muss unbedingt die Erklärung gemäß § 109 InsO abgeben (dass Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht gegen die Masse geltend gemacht werden können). Gibt er diese Erklärung nicht ab, schuldet die Insolvenzmasse die Miete (wenn A nicht zahlt). Und passiert das, würde er sich haftbar machen und müsste grundsätzlich die Miete aus eigener Tasche zahlen.Nowayout hat geschrieben: ↑19. Nov 2020, 09:302. der Insolvenzverwalter beharrt auf den Mietvertrag von A. A will den aber nicht aushändigen, da er Angst hat dass der Vermieter ihm dann (wegen vorgeschobenen Eigenbedarfs) kündigt.
Jetzt hat auch schon das Gericht auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen, und sogar mit Vorführung gedroht.
Gibt es irgendeine Möglichkeit das Gericht davon zu überzeugen, dass aufgrund drohender Obdachlosigkeit von der Benachrichtigung des Vermieters abgesehen wird? Also quasi unbilligende Härte geltend machen?
Ich meine mit 800 € Insolvenzmasse pro Monat ist A doch damit bestimmt ein Premiumkunde, den der Insolvenzverwalter nicht verlieren möchte. Vielleicht kann man da auch unter diesem Aspekt auf eine Ausnahme hoffen.
212 und 213 InsO: Aber im Fall von A würde ich nach dem Vortrag davon ausgehen, dass keine vorzeitige Möglichkeit besteht.
Den kann man jederzeit stellen, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Üblicherweise sollte man den kurz vor Ablauf der drei Jahre stellen. Wichtig ist einfach, dass zum Ablauf der drei Jahre die 35% aller bis zu dem Zeitpunkt festgestellten Forderungen und die Verfahrenskosten gedeckt sind.
Falls das jetzt ne Wiederholung ist, dann einfach überlesen. Ich hatte nur keine Lust, den ganzen Thread in allen Einzelheiten durchzuarbeiten. Ich will niemanden verbessern oder belehrend wirken, aber gerade der erste Teil hinsichtlich der Forderung kam mir irgendwie unbeantwortet vor.