Ich sag ja ich mach hier heute mein Jura ExamenKäsebrot hat geschrieben: ↑19. Nov 2020, 14:39 Man kann sich am Ende das Gesetz natürlich immer so hindrehen, wie es für einen selber am geeignetsten ist.
So lange es aus der Überweisung nicht eindeutig hervorgeht, für welchen Zeitraum dieses Geld jetzt explizit gedacht ist, wird es für die laufende Schuld angerechnet.
Also ist immer der aktuellste Monat noch offen.Beispiel 2: Zahlung als aktuellste oder älteste Forderung verrechnet
Der Mieter hat die September-Miete nicht gezahlt. Pünktlich Anfang Oktober zahlt er den Betrag von einer Monatsmiete. Die Zahlung ist ohne andere Anhaltspunkte als Zahlung der Oktober-Miete anzusehen. Die September-Miete bleibt offen.
Mitunter lässt sich aber auch aus den Umständen der Zahlung nicht ablesen, welche Forderung der Mieter denn eigentlich begleichen will; etwa wenn im obigen Beispiel 1 der Mieter zur Monatsmitte 100 € zahlt. Für diese Fälle trifft § 366 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine Tilgungsbestimmung.
Nach dieser Regelung werden Zahlungen des Mieters fast immer zuerst auf die älteste Forderung verrechnet. Eine Ausnahme besteht, wenn die Säumnis den Vermieter zur Kündigen berechtigen würde. In diesem Fall sind Zahlungen vorrangig auf Rückstände zu verrechnen, aufgrund derer dem Vermieter eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs möglich wäre.
Naja, ich will ja gerade keine juristische Schlammschlacht mit dem Vermieter. Der weiß was ich beruflich mache und wieviel ich verdiene, der fällt aus allen Wolken wenn er von der PI erfährt. Das will ich verhinderrn.
Kann ich den Text von Seite von 3 nun ans Gericht schicken oder nicht?