Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion rund um das Thema Ver- und Überschuldung (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
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Mein Arbeitgeber möchte in nächster Zeit sehr viele Arbeitsplätze abbauen und einer beruflichen Neuorientierung bin ich nicht abgeneigt...
Beim durchgehen meiner PfüB ist mir aufgefallen, das nur ein kleiner Gläubiger die Abfindung mit aufgeführt hat.
Ansonsten haben alle den Lohn Gepfändet und ein anderer das Kurzarbeitergeld...
Mit dem Kurzarbeitergeld werde ich jetzt aufgrund der Auszahlungspraxis meines Arbeitgebers auch noch meinen Spaß haben...
Muss ein Gläubiger die Abfindung extra Pfänden? Oder bekommt er die automatisch aufgrund einer normalen Lohnpfändung?
Soweit ich weiß, werden Abfindungen "nach herrschender Rechtsmeinung" i.S.d. § 850 Abs. 4 ZPO von Lohnpfändungen miterfasst. Es wird findigen Gläubigern aber meines Wissens angeraten, dies dennoch explizit im PfÜB aufzuführen um ganz sicher zu gehen.
Die Pfändungsschutzkriterien richten sich aber nach § 850i ZPO und nicht nach 850c.