Insolvenzplan
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Insolvenzplan
Ich habe gelesen, dass ein Insolvenzplan auch vom IV vorgelegt werden kann. Wie ist da das Prozedere? Fragt man den an? Ist das überhaupt sinnvoll? Oder sollte man das über einen RA tun? Und wie wird der IV dann ggf. vergütet?
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Re: Insolvenzplan
Du arbeitest einen Plan aus, legst ihm diesen vor und wenn er ihn hübsch findet, legt er ihn dem Gericht vor.molinari09 hat geschrieben: ↑28. Apr 2020, 16:55 Ich habe gelesen, dass ein Insolvenzplan auch vom IV vorgelegt werden kann. Wie ist da das Prozedere? Fragt man den an?
Wenn er nett ist, hilft er Dir ein bisschen.
Du kannst also sehr wahrscheinlich nicht sagen: "Hallo Verwalter! Mach mal einen Plan für mich!"
Das wäre zwar vom Grundsatz her nicht verboten - da Verwalter aber nicht zur Mitwirkung bei sowas verpflichtet sind, macht das (zumindest meines Wissens) praktisch niemand.
Es geht im Endeffekt nur darum wer ihn dem Gericht vorlegt...
Vorsicht vielsagend! : Es kommt drauf an.
Wenn Du den Plan nicht selbst ausarbeiten kannst (was ich mal einfach so vermute), muss es ja irgendjemand tun.
Was das "vorlegen" betrifft, so haben Gerichte es lieber wenn es der Verwalter nach Prüfung tut. Das liegt daran, dass dieser aus Sicht des Gerichts eine neutralere Position einnimmt als Du bzw. jemand der Dich vertritt.
Durch den Insolvenzschuldner.
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Re: Insolvenzplan
Ich habe von meinem Insoverwalter sone Zeitachse aufm Blattpapier bekommen, wann ca was kommt... aus jetziger Sicht, ist nichts davon eingetreten. Wenn du sowas meinst
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Re: Insolvenzplan
Es wäre mal ganz interessant, warum Sie einen Insolvenzplan andenken. Das Procedere ist weitaus komplexer als man denkt. Alles nachzulesen in den §§ 217 ff. InsO. Da können sie ja mal ein bisschen lesen. Grundsätzlich muss und kann der Schuldner diesen selber machen. Auch der Insolvenzverwalter kann diesen andenken und durchführen. Das erfolgt meist in Absprahce mit dem Schuldner und den Gläubigern. Für die Erstellung kriegt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag auf seine Vergütung (§ 3 InsVV).
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Re: Insolvenzplan
Im wesentlichen aus drei Gründen: Um die Insolvenz und die damit verbundene psychische Belastung schneller zu beenden, wegen einer vbuH-Forderung und um Rechtssicherheit wegen der Restschuldbefreiung zu haben.Graf Wadula hat geschrieben: ↑28. Apr 2020, 21:07 Es wäre mal ganz interessant, warum Sie einen Insolvenzplan andenken. Das Procedere ist weitaus komplexer als man denkt. Alles nachzulesen in den §§ 217 ff. InsO. Da können sie ja mal ein bisschen lesen. Grundsätzlich muss und kann der Schuldner diesen selber machen. Auch der Insolvenzverwalter kann diesen andenken und durchführen. Das erfolgt meist in Absprahce mit dem Schuldner und den Gläubigern. Für die Erstellung kriegt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag auf seine Vergütung (§ 3 InsVV).
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Re: Insolvenzplan
wenn das so ist, dann ist es ratsam, sich mit dem Unterschied zwischen Restschuldbefreiung und den Rechtfolgen eines Insolvenzplanes was anzulesen - vieles kann man für ähnlich halten, aber gleich und identisch ist das mE nicht - nicht das dadurch später neue Unsicherheiten entstehen
wird denn das Ergebnis für die Gläubiger mindestens dem entsprechen, was durch das normale Insolvenzverfahren für die Gläubiger rauskäme??? Und was glaubst Du, was denn der vbuH-Gläubiger vorbringen wird und in welchen Gruppen soll er denn überstimmt werden können, wenn er sich denn äußert?
wird denn das Ergebnis für die Gläubiger mindestens dem entsprechen, was durch das normale Insolvenzverfahren für die Gläubiger rauskäme??? Und was glaubst Du, was denn der vbuH-Gläubiger vorbringen wird und in welchen Gruppen soll er denn überstimmt werden können, wenn er sich denn äußert?
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Re: Insolvenzplan
Oooohhh jaaa, da kann ich Imker nur zustimmen. Die psychische Belastung bei einem Insolvenzplan kann sogar noch größer sein. Sie sollten dafür auf jeden Fall kompetente Hilfe (Rechtsanwalt) in Anspruch nehmen. Und mit den FavbuH-Gläubigern werden Sie sich auch auf jeden Fall auseinandersetzen müssen. Und der Preis der möglicherweiseimker hat geschrieben: ↑29. Apr 2020, 12:39 wenn das so ist, dann ist es ratsam, sich mit dem Unterschied zwischen Restschuldbefreiung und den Rechtfolgen eines Insolvenzplanes was anzulesen - vieles kann man für ähnlich halten, aber gleich und identisch ist das mE nicht - nicht das dadurch später neue Unsicherheiten entstehen
wird denn das Ergebnis für die Gläubiger mindestens dem entsprechen, was durch das normale Insolvenzverfahren für die Gläubiger rauskäme??? Und was glaubst Du, was denn der vbuH-Gläubiger vorbringen wird und in welchen Gruppen soll er denn überstimmt werden können, wenn er sich denn äußert?
zügigeren Beendigung ist natürlich eine weitaus höhere Geldsumme.
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