Und kann man es vielleicht so wenden:
wenn man die Nerven hat mit der Unsicherheit bzgl. einer etwaigen Vollstreckung aufgrund von vbuH zu leben- dann ist das vielleicht besser, weil man immer noch mit einer Vollstreckungsabwehr reagieren kann, die zudem seien Kosten verursacht
während im anderen Fall des Gesamtwiderspruchs auf jeden Fall eine kostenträchtige Feststellungsklage droht? Würde die eigentlich sofort nach dem Widerspruch erfolgen? Und wie hoch sind solche Kosten denn so etwa?
vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
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Re: vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
Aus meiner persönlichen Erfahrung kann ich (ohne Gewähr!) sagen: Ja, es ist unwahrscheinlich.molinari09 hat geschrieben: ↑24. Apr 2020, 12:43 ...ich will jetzt nicht zu penetrant sein, aber kann man aus Deiner Erfahrung sagen, dass es unwahrscheinlich ist, dass jemand nach sechs Jahren noch einmal aufgrund einer widersprochen vbuH vollstreckt-vorausgesetzt es ist keine Krankenkasse.
(...und bei Krankenkassen trifft der Zusammenhang meines Wissens auch nur auf Forderungen zu, die im Zusammmenhang mit Arbeitgeberanteilen bestehen. Dies kann nur selbständige oder ehemals selbständige betreffen. Die "normale" Krankenkassenforderung ist meines Wissens von derartigem Vorgehen seitens der Kassen in der Regel nicht betroffen.)
Ich glaube, dass Du hier in Deinen Worten in etwa das wiedergegeben hast, was ich als meine bescheidene Meinung mitteilen wolltemolinari09 hat geschrieben: ↑24. Apr 2020, 12:49 Und kann man es vielleicht so wenden:
wenn man die Nerven hat mit der Unsicherheit bzgl. einer etwaigen Vollstreckung aufgrund von vbuH zu leben- dann ist das vielleicht besser, weil man immer noch mit einer Vollstreckungsabwehr reagieren kann, die zudem seien Kosten verursacht
während im anderen Fall des Gesamtwiderspruchs auf jeden Fall eine kostenträchtige Feststellungsklage droht?
Das liegt am Gläubiger - wahrscheinlich ziemlich zeitnah.molinari09 hat geschrieben: ↑24. Apr 2020, 12:49Würde die eigentlich sofort nach dem Widerspruch erfolgen?
Das hängt vor allem von der Höhe der Forderung ab.
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Re: vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
Als weitere Möglichkeit käme noch ein Insolvenzpban in Frage, oder? In dem wären doch dann auch Forderungen aus vbuh umfasst?
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Re: vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
Jawoll, so ist es. Selbst eindeutigsten Straftatsforderungen kann man mit einem solchen "Move" begegnen - was ich persönlich hier und da allenfalls ethisch/moralisch für nicht ganz unbedenklich halte.
Nur ist es nicht so einfach jemanden zu finden der sowas mal eben für einen macht. Das ist schon höhere Kunst, die Du bei z.b. karitativen Beratungsstellen "für Umme" praktisch nirgends finden wirst. Abgesehen davon muss die allgemeine Konstellation das auch hergeben.
Nur ist es nicht so einfach jemanden zu finden der sowas mal eben für einen macht. Das ist schon höhere Kunst, die Du bei z.b. karitativen Beratungsstellen "für Umme" praktisch nirgends finden wirst. Abgesehen davon muss die allgemeine Konstellation das auch hergeben.
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Re: vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
Wenn ich das hier alles lese, würde ich -wie Caffery- sagen, einfach nur Widerspruch gegen den Rechtsgrund einlegen. Es ist tatsächlich selten, dass ein "normaler" Gläubiger, trotz Widerspruch und ohne vorher Feststellungsklage zu erheben, einen vollstreckbaren Tab-Auszug anfordern. Das machen im Grunde bis jetzt nur Krankenkassen bei Arbeitnehmeranteilen (wie Caffery ausgeführt hat). Und Sie können ja auch immer noch Vollstreckungsabwehrklage erheben, wenn tatsächlich vollstreckt werden sollte.
Und: dem Insolvenzverwalter ist es völlig egal, ob und wie Sie Widerspruch erheben. Der hat da garnix mit zu tun.
Und: dem Insolvenzverwalter ist es völlig egal, ob und wie Sie Widerspruch erheben. Der hat da garnix mit zu tun.
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Re: vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
Meine "Neugier"! besteht darin, einmal zu erfahren, ob der Gläubiger schon vor dem Insolvenzverfahren einen Titel erwirkt hatte. Und wenn ja: womit hat das Gericht den Anspruch für begründet gehalten.
Liegt denn eine vbuH vor?
In welcher Höhe ist die Forderung angemeldet worden - welchen Anteil an der Gesamtverschuldung macht die Forderung aus??
Wann ereignete sich der "Lebenssachverhalt" - ist vielleicht der Kaufpreisanspruch tituliert und der Betrug (Täuschung über Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit) einfach verjährt, weil nichts gegen die Verjährung "gemacht" wurde??
Liegt denn eine vbuH vor?
In welcher Höhe ist die Forderung angemeldet worden - welchen Anteil an der Gesamtverschuldung macht die Forderung aus??
Wann ereignete sich der "Lebenssachverhalt" - ist vielleicht der Kaufpreisanspruch tituliert und der Betrug (Täuschung über Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit) einfach verjährt, weil nichts gegen die Verjährung "gemacht" wurde??
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Re: vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
...der Anspruch ist nicht tituliert und es fehlt bisher auch der Tatsachenvortrag, die Forderung ist nur als vbuH angemeldet
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Re: vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
1. was ist zur Höhe bekannt?
2. welcher Tatsachenvortrag wäre denn der richtige Tatsachenvortrag zur Forderung (der nicht vbuH)?
3. bestehen "Beziehungen" persönlicher Art zum Gläubiger?
2. welcher Tatsachenvortrag wäre denn der richtige Tatsachenvortrag zur Forderung (der nicht vbuH)?
3. bestehen "Beziehungen" persönlicher Art zum Gläubiger?
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