vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
Also in der Praxis sind es (derzeit) vornehmlich die Krankenkassen, die einen vollstreckbaren Tabellenauszug trotz Widerspruch gegen die vbuh beantragen. Allen anderen Gläubigern ist - genau so wie den meisten auf Seiten des Schuldners - die BGH-Entscheidung nicht bekannt.
Ob Sie einen Gesamtwiderspruch einlegen sollten oder nicht, kann ich nicht sagen. Eine konkrete rechtliche Beratung hier ist schwierig und letztlich auch untersagt. an kann es auch so sehen wie Caffery. Es muss einem eigentlich nur bewusst sein, dass man so der so sich wahrscheinlich auch nach Widerspruch weiter kümmern muss. und man sollte sich auch nicht ins Bockshorn jagen lassen, wenn dann nach Erteilung der RSB plötzlich der GVZ vor der Tür steht. Dann muss man halt Klage erheben.
Ob Sie einen Gesamtwiderspruch einlegen sollten oder nicht, kann ich nicht sagen. Eine konkrete rechtliche Beratung hier ist schwierig und letztlich auch untersagt. an kann es auch so sehen wie Caffery. Es muss einem eigentlich nur bewusst sein, dass man so der so sich wahrscheinlich auch nach Widerspruch weiter kümmern muss. und man sollte sich auch nicht ins Bockshorn jagen lassen, wenn dann nach Erteilung der RSB plötzlich der GVZ vor der Tür steht. Dann muss man halt Klage erheben.
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
Zum zweiten Teil: genau, für die Verteilung innerhalb des Insolvenzverfahrens ist Ihr Widerspruch irrelevant. Wenn kein Gläubiger oder der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet, wird sie bei einer Verteilung voll berücksichtigt.molinari09 hat geschrieben: ↑24. Apr 2020, 10:35 ...aber wird der Gläubiger überhaupt eine Feststellungsklage anstrengen, wenn er, wie Du sagtst die vbuH nur "ins Blaue" angemeldet hat? So wie ich es verstehe, ist mein Widerspruch in Hinblick auf die Verteilung vollkommen irrelevant, insofern der IV die Forderung anerkannt hat und der Gläubiger bekommt Hinblick auf seine Forderung seinen Anteil in der Insolvenz. Oder?
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
Da sind Sie nicht alleine und eigentlich ist Ihre Sicht ja auch völlig logisch und zutreffend. Nur 5 Richter aus Karlsruhe sehen das anders
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Re: vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
Entschuldige, ich meinte, dass mein Widerspruch zunächst mal keine Auswirkungen auf die Verteilung im Insolvenzverfahren hat. Solange der IV die Forderung festgestellt hat, bekommt der Gläubiger doch auf jeden Fall seinen Anteil. Und wenn er nur ins "Blue" anmeldet, dann hat er womöglich auch wenig Ambitionen eine kostenträchtige Feststellungsklage anzustrengen. Ich hoffe, ich habe mich jetzt verständlich ausgedrückt....
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Re: vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
Und zieht man sich möglicherweise das Ungemach des IV zu, wenn man einen vermeintlich ungerechtfertigten Widerspruch einlegt? Wobei der IV selbst der Forderung widersprochen hat und einen bisher fehlenden Tatsachenvortrag eingefordert hat.
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Re: vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
[quoteWenn die Forderungsanmeldung als vbuh offensichtlich unrichtig ist, aber das Bestehen der Forderung dem Grunde nach völlig unstrittg ist, würde ich perönlich nicht so handeln.
[/quote]
Warum würdest Du so nicht handeln? Was wären die Bedenken?
[/quote]
Warum würdest Du so nicht handeln? Was wären die Bedenken?
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
Das hatte ich bereits mehrfach sehr ausführlich geschrieben.
Ich verstehe, dass Dich die Rechtslage dazu verunsichert. Das tut es jeden (auch mich). So ein Forum hier gibt es leider nicht her, Deine Unsicherheit komplett zu zerstreuen.
Wie der Graf schon sagte: Das Thema ist hoch komplex, an allen Ecken und Enden unerfreundlich und selbst für Menschen mit einschlägiger juristischer Vorbildung sehr schwer zu vermitteln.
Zur bestmöglichen Zerstreuung Deiner nachvollziehbaren Unsicherheit, sowie zur bestmöglichen Bewertung Deines persönlichen Einzelfalls, kann man da leider lediglich einen kompetenten und persönlichen Rechtsbeistand nahelegen.
Ich verstehe, dass Dich die Rechtslage dazu verunsichert. Das tut es jeden (auch mich). So ein Forum hier gibt es leider nicht her, Deine Unsicherheit komplett zu zerstreuen.
Wie der Graf schon sagte: Das Thema ist hoch komplex, an allen Ecken und Enden unerfreundlich und selbst für Menschen mit einschlägiger juristischer Vorbildung sehr schwer zu vermitteln.
Zur bestmöglichen Zerstreuung Deiner nachvollziehbaren Unsicherheit, sowie zur bestmöglichen Bewertung Deines persönlichen Einzelfalls, kann man da leider lediglich einen kompetenten und persönlichen Rechtsbeistand nahelegen.
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Re: vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
...ich habe sogar zwei kompetente Berater gefragt. Der eine sagt, auf jeden Fall machen, der andere, auf keinen Fall machen...
Das wirft mich dann wieder auf mich zurück. Im Grunde möchte ich ja auch nicht strategisch handeln, aber wenn es besser ist...
Das wirft mich dann wieder auf mich zurück. Im Grunde möchte ich ja auch nicht strategisch handeln, aber wenn es besser ist...
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
Tjo, so ist das doch im Prinzip immer. Zwei Anwälte, drei Meinungen;)
Ein richtig oder falsch gibt es da wahrscheinlich oft nicht. Es liegt an der Bewertung des Einzelfalls und am persönlichen Sportsgeist des Mandanten.
Das Thema ist allerdings derart komplex, dass es fast unmöglich ist, es einem Mandanten/Ratsuchenden auf eine Weise zu vermitteln, dass dieser in die Lage versetzt wird eine sinnvolle persönliche Entscheidung zu treffen.
Wenn der Berater/Beistand also quasi die Entscheidung treffen soll, spielt automatisch seine persönliche Preferenz mit hinein... und da sind wir dann wieder beim ersten Satz
Um das aus meiner Sicht absolut wesentliche nochmal zu sagen:
Die absolute Hauptsache ist, dass man dem Rechtsgrund der vbuh-Anmeldung widerspricht (sollte diese nicht in Stein gemeißelt zutreffend sein). Darüber kann es aus meiner Sicht nur schwer vorstellbar zwei Meinungen geben.
Was den Komplettwiderspruch gegen eine dem Grunde nach unstrittige Forderung betrifft, so ist diese Frage aus meiner Sicht erstens gegenüber Vorgenanntem von nachrangiger Wichtigkeit und zweitens sehr vom Einzelfall und weiteren Faktoren abhängig. Da kann man also sehr wahrscheinlich in vielen Fällen geteilter Meinung drüber sein.
Ein richtig oder falsch gibt es da wahrscheinlich oft nicht. Es liegt an der Bewertung des Einzelfalls und am persönlichen Sportsgeist des Mandanten.
Das Thema ist allerdings derart komplex, dass es fast unmöglich ist, es einem Mandanten/Ratsuchenden auf eine Weise zu vermitteln, dass dieser in die Lage versetzt wird eine sinnvolle persönliche Entscheidung zu treffen.
Wenn der Berater/Beistand also quasi die Entscheidung treffen soll, spielt automatisch seine persönliche Preferenz mit hinein... und da sind wir dann wieder beim ersten Satz
Um das aus meiner Sicht absolut wesentliche nochmal zu sagen:
Die absolute Hauptsache ist, dass man dem Rechtsgrund der vbuh-Anmeldung widerspricht (sollte diese nicht in Stein gemeißelt zutreffend sein). Darüber kann es aus meiner Sicht nur schwer vorstellbar zwei Meinungen geben.
Was den Komplettwiderspruch gegen eine dem Grunde nach unstrittige Forderung betrifft, so ist diese Frage aus meiner Sicht erstens gegenüber Vorgenanntem von nachrangiger Wichtigkeit und zweitens sehr vom Einzelfall und weiteren Faktoren abhängig. Da kann man also sehr wahrscheinlich in vielen Fällen geteilter Meinung drüber sein.
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Re: vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
...ich will jetzt nicht zu penetrant sein, aber kann man aus Deiner Erfahrung sagen, dass es unwahrscheinlich ist, dass jemand nach sechs Jahren noch einmal aufgrund einer widersprochen vbuH vollstreckt-vorausgesetzt es ist keine Krankenkasse.
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