Sparkasse berücksichtigt Freigabe nicht

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TomH
Wissender
Beiträge: 337
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Re: Sparkasse berücksichtigt Freigabe nicht

Beitrag von TomH »

imker hat geschrieben: 17. Aug 2026, 12:53 Lass die Finger von KI ...
Ich denke das kann man nicht oft genug sagen! Danke.
Icke26
Wissender
Beiträge: 237
Registriert: 25. Feb 2025, 15:22

Re: Sparkasse berücksichtigt Freigabe nicht

Beitrag von Icke26 »

Das mit KI bezieht sich denke ich mal nurauf diesen Fall.
Ansonsten kann KI auch sehr hilfreich, wenn man sie richtig anwendet.
Ist meine Meinung.
Thorjema
Mitglied
Beiträge: 25
Registriert: 3. Apr 2023, 09:30

Re: Sparkasse berücksichtigt Freigabe nicht

Beitrag von Thorjema »

imker hat geschrieben: 17. Aug 2026, 12:53 Lass die Finger von KI und geh stattdessen zum Gericht in die Rechtsantragstelle oder zur Beratungsstelle oder zu einem fachlich geeigneten Rechtsanwalt.

Dein Problem ist der Text Deines KI-Antrag und der dann vom Gericht ergangene Beschluss.

Wenn das Gericht beschließt:

"(es) wird der auf Grund des Eröfnungsbeschlusses des Insolvenzgerichts ausgebrachte Insolvenzbeschlag betrefend die Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens betrefend das Konto mit der Bezeichnung bei der o. g. Drittschuldnerin mit der Maßgabe aufgehoben, dass der pfändungs- bzw. beschlagnahmefreie Betrag dem monatlichen Betrag entspricht, welcher vom [ARBEITGEBER] jeweils auf das o.g. Konto überwiesen wird."

dann ist nur der Lohn freigegeben worden.

Du musst was anderes beantragen - dann wird es klappen mit dem zusätzlichen Kindergeld usw.
Die Problematik die sich hier ergeben hat, dass die Kreissparkasse nur Beschluss oder Pkonto Bescheinigung akzeptiert.
Das Gericht sagt die unpfändbaren Einkommen wie Kindergeld, Kinderzuschlag müssen nicht per Beschluss freigegeben werden, da diese schon durch die Pkonto Bescheinigung abgedeckt werden.
Und nun?
Icke26
Wissender
Beiträge: 237
Registriert: 25. Feb 2025, 15:22

Re: Sparkasse berücksichtigt Freigabe nicht

Beitrag von Icke26 »

Thorjema hat geschrieben: 19. Aug 2026, 08:37
imker hat geschrieben: 17. Aug 2026, 12:53 Lass die Finger von KI und geh stattdessen zum Gericht in die Rechtsantragstelle oder zur Beratungsstelle oder zu einem fachlich geeigneten Rechtsanwalt.

Dein Problem ist der Text Deines KI-Antrag und der dann vom Gericht ergangene Beschluss.

Wenn das Gericht beschließt:

"(es) wird der auf Grund des Eröfnungsbeschlusses des Insolvenzgerichts ausgebrachte Insolvenzbeschlag betrefend die Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens betrefend das Konto mit der Bezeichnung bei der o. g. Drittschuldnerin mit der Maßgabe aufgehoben, dass der pfändungs- bzw. beschlagnahmefreie Betrag dem monatlichen Betrag entspricht, welcher vom [ARBEITGEBER] jeweils auf das o.g. Konto überwiesen wird."

dann ist nur der Lohn freigegeben worden.

Du musst was anderes beantragen - dann wird es klappen mit dem zusätzlichen Kindergeld usw.
Die Problematik die sich hier ergeben hat, dass die Kreissparkasse nur Beschluss oder Pkonto Bescheinigung akzeptiert.
Das Gericht sagt die unpfändbaren Einkommen wie Kindergeld, Kinderzuschlag müssen nicht per Beschluss freigegeben werden, da diese schon durch die Pkonto Bescheinigung abgedeckt werden.
Und nun?

Meine Güte........
Geh zur Kindergeldkasse, und hole dir da einen Bescheinigung diesbezüglich.
Damit gehst du zur Sparkasse, legst das vor, und gut ist.
So habe ich das auch damals gemacht. Ohne das ganze Theater vorher.
Thorjema
Mitglied
Beiträge: 25
Registriert: 3. Apr 2023, 09:30

Re: Sparkasse berücksichtigt Freigabe nicht

Beitrag von Thorjema »

Icke26 hat geschrieben: 19. Aug 2026, 09:09
Thorjema hat geschrieben: 19. Aug 2026, 08:37

Die Problematik die sich hier ergeben hat, dass die Kreissparkasse nur Beschluss oder Pkonto Bescheinigung akzeptiert.
Das Gericht sagt die unpfändbaren Einkommen wie Kindergeld, Kinderzuschlag müssen nicht per Beschluss freigegeben werden, da diese schon durch die Pkonto Bescheinigung abgedeckt werden.
Und nun?

Meine Güte........
Geh zur Kindergeldkasse, und hole dir da einen Bescheinigung diesbezüglich.
Damit gehst du zur Sparkasse, legst das vor, und gut ist.
So habe ich das auch damals gemacht. Ohne das ganze Theater vorher.
Was soll dieses "Meine Güte "?
Welche Bescheinigung sollte mir denn die Familienkasse ausstellen der die Kreissparkasse Köln dazu bewegt das Guthaben freizugeben?
Der Festsetzungsbescheid von der Familienkasse liegt denen doch vor.
Icke26
Wissender
Beiträge: 237
Registriert: 25. Feb 2025, 15:22

Re: Sparkasse berücksichtigt Freigabe nicht

Beitrag von Icke26 »

Weil du schon tausendmal hilfreiche Antworten bekommen hast, und immer wieder aufs neue das gleich nachfragst.
Ist nicht böse gemeint.
Hier nochmal:

Um den monatlichen Freibetrag bei der Bank korrekt zu erhöhen und den Zugriff auf das Geld zu sichern, benötigst Du eine offizielle P-Konto-Bescheinigung (nach § 903 ZPO), die diese Leistungen explizit ausweist. Das ist zb. die
Familienkasse (der Bundesagentur für Arbeit),oder alternativ auch von anerkannten Schuldnerberatungen oder Sozialämtern.
Geh einfach wenn möglich zu der Stelle, Amt, was für die Auszahlung des Kindergeld oder/und Kinderzuschlag zuständig ist, und die stellen dir die Bescheinigung aus.
Thorjema
Mitglied
Beiträge: 25
Registriert: 3. Apr 2023, 09:30

Re: Sparkasse berücksichtigt Freigabe nicht

Beitrag von Thorjema »

Icke26 hat geschrieben: 19. Aug 2026, 13:31 Weil du schon tausendmal hilfreiche Antworten bekommen hast, und immer wieder aufs neue das gleich nachfragst.
Ist nicht böse gemeint.
Hier nochmal:

Um den monatlichen Freibetrag bei der Bank korrekt zu erhöhen und den Zugriff auf das Geld zu sichern, benötigst Du eine offizielle P-Konto-Bescheinigung (nach § 903 ZPO), die diese Leistungen explizit ausweist. Das ist zb. die
Familienkasse (der Bundesagentur für Arbeit),oder alternativ auch von anerkannten Schuldnerberatungen oder Sozialämtern.
Geh einfach wenn möglich zu der Stelle, Amt, was für die Auszahlung des Kindergeld oder/und Kinderzuschlag zuständig ist, und die stellen dir die Bescheinigung aus.
Es ist leider nicht so einfach darzustellen.
Also diese offizielle Pkonto Bescheinigung habe ich ja. Diese ist vorhanden. Die Bank akzeptiert diese aber nicht.
Bzw. Nicht mehr , weil für die Bank jetzt nur der Beschluss mit der Quellenfreigabe gilt.
Laut Schreiben der Kreissparkasse Köln, dass ich auch hier im Tread gepostet habe gilt nur entweder oder.
Und ich stehe dazwischen.
caffery
praktischer Schuldnerberater
Beiträge: 2917
Registriert: 13. Aug 2018, 20:45

Re: Sparkasse berücksichtigt Freigabe nicht

Beitrag von caffery »

1. Ich kann auch nach dreimaligem Draufrumlesen aus dem von dir reinkopierten Text der Kreissparkasse nicht herauslesen, dass sie eine Kombination aus gerichtlicher Quellenfreigabe für Arbeitseinkommen und ergänzender P-Kontobescheinigung für (nachgezahlte) Transferleistungen per se nicht anerkennen. Hast du es denn versucht? (Ich meine damit die Bescheinigung eingereicht - nicht einfach einen Hansel am Schalter oder Telefon gefragt)

2. Falls dem dennoch tatsächlich so sein sollte wie du sagst:
Wenn du doch sowieso nochmal das Gericht anrufen musst (für die Erstattung der Versicherung), dann kannst du da doch auch gleich die Freigabe der nachgezahlten und laufenden unpfändbaren Transferleistungen mit aufnehmen. Das ist dann ja auch pragmatisch betrachtet nicht wirklich ein Mehraufwand.
Wenn die das nicht wollen oder/und die Sparkasse die (ergänzende) P-Kontobescheinigung wirklich nicht anerkennt, musst du schlicht und einfach klagen.

3.
Thorjema hat geschrieben: 17. Aug 2026, 07:40 die Erstattung von Betriebskostenguthaben für 2025 in Höhe von 309€.
Daran ist ohnehin nichts unpfändbar. Das ist einfach Neuerwerb (Insolvenzmasse).

4. Ich gehe hier leider echt davon aus, dass du alle Beteiligten (und vor allem dich selbst) durch eine Kombination aus ungelenken Anträgen und falsch verstandenen Antworten so wirsch gemacht hast, dass keiner mehr wirklich verstehen kann welche Antwort oder Interpretation denn jetzt aus einer korrekten oder einer missverständlichen Frage- oder Antragstellung herrührt ohne eine Semesterarbeit darüber schreiben zu müssen. (Nicht hilfreich - weiß ich - aber offenbar Realität)
Thorjema
Mitglied
Beiträge: 25
Registriert: 3. Apr 2023, 09:30

Re: Sparkasse berücksichtigt Freigabe nicht

Beitrag von Thorjema »

caffery hat geschrieben: 19. Aug 2026, 15:23 1. Ich kann auch nach dreimaligem Draufrumlesen aus dem von dir reinkopierten Text der Kreissparkasse nicht herauslesen, dass sie eine Kombination aus gerichtlicher Quellenfreigabe für Arbeitseinkommen und ergänzender P-Kontobescheinigung für (nachgezahlte) Transferleistungen per se nicht anerkennen. Hast du es denn versucht? (Ich meine damit die Bescheinigung eingereicht - nicht einfach einen Hansel am Schalter oder Telefon gefragt)

2. Falls dem dennoch tatsächlich so sein sollte wie du sagst:
Wenn du doch sowieso nochmal das Gericht anrufen musst (für die Erstattung der Versicherung), dann kannst du da doch auch gleich die Freigabe der nachgezahlten und laufenden unpfändbaren Transferleistungen mit aufnehmen. Das ist dann ja auch pragmatisch betrachtet nicht wirklich ein Mehraufwand.
Wenn die das nicht wollen oder/und die Sparkasse die (ergänzende) P-Kontobescheinigung wirklich nicht anerkennt, musst du schlicht und einfach klagen.

3.
Thorjema hat geschrieben: 17. Aug 2026, 07:40 die Erstattung von Betriebskostenguthaben für 2025 in Höhe von 309€.
Daran ist ohnehin nichts unpfändbar. Das ist einfach Neuerwerb (Insolvenzmasse).

4. Ich gehe hier leider echt davon aus, dass du alle Beteiligten (und vor allem dich selbst) durch eine Kombination aus ungelenken Anträgen und falsch verstandenen Antworten so wirsch gemacht hast, dass keiner mehr wirklich verstehen kann welche Antwort oder Interpretation denn jetzt aus einer korrekten oder einer missverständlichen Frage- oder Antragstellung herrührt ohne eine Semesterarbeit darüber schreiben zu müssen. (Nicht hilfreich - weiß ich - aber offenbar Realität)
Hallo Caffery,
Hier ein Auszug aus dem Schreiben der Kreissparkasse:

"Sollte dieser Freibetrag nicht ausreichen, kann der Freibetrag erhöht werden durch Vorlage

einer Bescheinigung nach § 903. Hierbei kann eine sog. geeignete Stelle (z.B. Arbeitgeber) eine Bescheinigung ausstellen, welche durch pauschale Erhöhungsbeträge einen höheren Freibetrag festsetzt. Eine solche Bescheinigung ist für alle vorliegenden Pfändungen bindend.

oder eines Beschlusses des Vollstreckungsgerichtes nach §§ 905, 906. Hierbei setzt das Vollstreckungsgericht einen festen Freibetrag fest. Hierzu ist für jede vorliegende Pfändung ein separater Beschluss notwendig."

Meine Schuldnerberaterin war so nett und mit meiner Zustimmung mit der Pfändungsabteilung der Kreissparkasse Köln telefoniert und die haben bestätigt, dass die nur "entweder oder" akzeptierten, da es für die Bank zu mühselig ist jeden Geldeingang manuell zu prüfen und freizugeben. Deshalb soll alles in einem Gerichtsbeschluss aufgeführt werden.

Bezüglich des Betriebskostenguthaben von 309€ habe ich den Insolvenzverwalter per Email (vor 3 Wochen) darüber informiert und gebeten (wegen Enthaftungserklärung) auszurechnen und mir mitzuteilen wieviel ich wohin überweisen soll. Bisher habe ich diesbezüglich keine Rückmeldung erhalten. Oder müsste ich da anders vorgehen?
Danke für die Rückmeldung.
caffery
praktischer Schuldnerberater
Beiträge: 2917
Registriert: 13. Aug 2018, 20:45

Re: Sparkasse berücksichtigt Freigabe nicht

Beitrag von caffery »

Es ist Wortklauberei - aber in meiner sprachlichen Welt muss das Wort "oder" nicht immer zwangsläufig für "entweder oder" stehen, sondern kann auch inklusiv genutzt werden. Also im Sinne von "Wer beides hat ist gut - eins würde aber auch reichen". Damit schließt die eine Option nicht die andere aus.
Aber vielleicht liege ich damit auch falsch weil ich einfach nicht glauben kann, dass eine Fachabteilung (bei Schalternixen glaube ich hingegen alles) dir ernsthaft mitteilt, dass eine "olle" P-Kontobescheinigung einen Gerichtsbeschluss außer Kraft setzen kann. Nichts anderes hast du ja hier mitgeteilt. Das ist einfach Bullshit, den ich mir sofort schriftlich hätte geben lassen. In dem Text da steht es aus meiner Sicht nicht wirklich eindeutig.
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