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Icke26 hat geschrieben: ↑10. Aug 2026, 13:12
Nein, eine Quellenfreigabe (die Freigabe des Gehalts beim Gericht oder Arbeitgeber) und eine P-Konto-Bescheinigung für die Bank heben sich nicht auf. Sie ergänzen sich, können aber bei falscher Handhabung zu Verwirrung oder Doppelberechnungen führen.
Wie die Systeme funktionierenP-Konto-Bescheinigung: Diese geben Sie direkt bei Ihrer Bank ab. Sie erhöht den automatischen Grundfreibetrag auf Ihrem Konto (z. B. für Kinder oder Unterhalt), damit die Bank eingehendes Geld nicht sperrt.
Quellenfreigabe: Diese beantragen Sie beim Vollstreckungsgericht (nach § 906 ZPO), wenn eine sogenannte Doppelpfändung vorliegt. Das bedeutet, Ihr Arbeitgeber zieht bereits den pfändbaren Teil ab und überweist nur den unpfändbaren Rest an Sie. Das Gericht teilt der Bank dann mit, dass dieser an der Quelle bereinigte Lohn nicht nochmal auf dem Konto geprüft und gekürzt werden darf.
Warum das verwirrend istKein Aufheben: Die Freigaben widersprechen sich nicht, sie greifen auf unterschiedlichen Stufen (Arbeitgeber/Gericht vs. Bank) ein.Gefahr der Doppelrechnung: Wenn Sie der Bank eine P-Konto-Bescheinigung vorlegen und gleichzeitig das Gericht das Gehalt an der Quelle komplett freigibt, rechnet die Bank im schlimmsten Fall Beträge doppelt an oder blockiert Geld, weil die Automatisierung der Bank die gerichtliche Sonderregelung nicht richtig
Beides (Quellenfreigabe und Bescheinigung) liegt ja der Kreissparkasse Köln vor.
Die Aussage (die ich gerne schriftlich hätte) ist ja, das BEIDES gleichzeitig nicht geht. Der Beschluss (Quellenfreigabe) ersetzt für die die Bescheinigung.
Für mein Verständnis ergänzen sich eigentlich beide.
Der Grundfreibetrag der Bescheinigung ist nun das unpfändbare Gehalt von der Quellenfreigabe und den unpfändbaren Leistungen wie Kindergeld.
Es bringt Ihnen doch garnix, wenn hier jemand aussagt, dass beides zusammen nicht geht. Mit der Einführung des P-Kontos sollte alles einfacher werden, so war der Plan des Gesetzgebers. Aber die Banken finden immer wieder Schlupflöcher, um das Gesetz möglichst kompliziert auszulegen. Sie wollen Ihr Geld frei haben, also bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als einen weiteren Beschluss oder die Freigabe des Insolvenzverwalters vorzulegen. Oder Sie müssen klagen gegen die Bank. Ich weiß, es ist ein gewaltiges Ärgernis mit den Banken, aber ich vermute mal, Sie sind auf das Geld angewiesen, dann sollten Sie hoffen, dass das Gericht oder der Verwalter einfach pragmatisch denken.
Graf Wadula hat geschrieben: ↑10. Aug 2026, 16:04
Es bringt Ihnen doch garnix, wenn hier jemand aussagt, dass beides zusammen nicht geht. Mit der Einführung des P-Kontos sollte alles einfacher werden, so war der Plan des Gesetzgebers. Aber die Banken finden immer wieder Schlupflöcher, um das Gesetz möglichst kompliziert auszulegen. Sie wollen Ihr Geld frei haben, also bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als einen weiteren Beschluss oder die Freigabe des Insolvenzverwalters vorzulegen. Oder Sie müssen klagen gegen die Bank. Ich weiß, es ist ein gewaltiges Ärgernis mit den Banken, aber ich vermute mal, Sie sind auf das Geld angewiesen, dann sollten Sie hoffen, dass das Gericht oder der Verwalter einfach pragmatisch denken.
Danke für Ihre Antwort. Wenn ich das Geld für den Lebensunterhalt nicht bräuchte, würde ich das Ganze wahrscheinlich gelassener sehen.
Ich vermute zudem, dass hier die Problematik Monatsanfang/Monatsende Gehaltseingang mit hineinspielt.
Mir ist auch bewusst, dass die Sparkasse sich absichern muss. Trotzdem habe ich schon teilweise haarsträubende Aussagen von einigen Mitarbeitern bekommen.
Im Prinzip ist ja die Auslegung der Sparkasse, dass ein Beschluss "Quellenfreigabe" die PKonto-Bescheinigung aushebeln würde. Diesbezüglich konnte ich nicht wirklich etwas finden im Internet.
Meinem Insolvenzverwalter habe ich eine Email geschrieben mit der Bitte eine formlose Freigabeerklärung für Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld und Erstattung Zahnzusatzversicherung an die Kreissparkasse Köln zu schicken.
Und zusätzlich habe ich noch einen Eilantrag zur Ergänzung des Beschlusses vom 27.07. an das Amtsgericht Wuppertal gestellt mit der Bitte Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld und Erstattung Zahnzusatzversicherung zu ergänzen.
Nach der Kreissparkasse-Nummer sag ich: bei mir wollte die Bank auch partout beides nebeneinander nicht akzeptieren, obwohl mein Anwalt genau wie hier beschrieben meinte, das ergänzt sich (Quellenfreigabe deckt Gehalt, Bescheinigung den Rest wie Kindergeld). Ich hab dann stur nachgefragt und um schriftliche Begründung gebeten, und plötzlich kam vom Sachbearbeiter ne andere Auskunft als vom Telefon-Service – typisch. Am Ende hat's erst funktioniert, als ich die Freibetragsberechnung selbst aufgeschlüsselt und der Bank vorgerechnet hab, was von wo kommt. Also bleibt dran und lasst euch nicht mit "geht nicht beides" abspeisen, ohne dass die das schriftlich belegen.
Ihr Insolvenzverfahren [Amtsgericht/Aktenzeichen entfernt]
Ihr Schreiben vom 07.08.2026, zugestellt per Mail
Sehr geehrter Herr [Name entfernt],
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 07.08.2026 und nehmen hierzu wie folgt Stellung:
Grundsätzlich ist seit 01.01.2012 Pfändungsschutz nur noch durch die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos möglich. Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich in der Zivilprozessordnung (§§ 850k, 899). Hierbei besteht in Höhe des jeweilig gültigen Grundfreibetrages automatisch Pfändungsschutz (seit 01.07.2026 i.H.v. 1.590,00 EUR). Sollte dieser Freibetrag nicht ausreichen, kann der Freibetrag erhöht werden durch Vorlage
einer Bescheinigung nach § 903. Hierbei kann eine sog. geeignete Stelle (z.B. Arbeitgeber) eine Bescheinigung ausstellen, welche durch pauschale Erhöhungsbeträge einen höheren Freibetrag festsetzt. Eine solche Bescheinigung ist für alle vorliegenden Pfändungen bindend.
oder eines Beschlusses des Vollstreckungsgerichtes nach §§ 905, 906. Hierbei setzt das Vollstreckungsgericht einen festen Freibetrag fest. Hierzu ist für jede vorliegende Pfändung ein separater Beschluss notwendig.
Bei beiden Möglichkeiten der Freibagserhöhung spiegeln sich die Grundgedanken des Gesetzgebers wider, nämlich zum einen, dass dem Drittschuldner (hier KSK Köln) ein fester Freibetrag per Bescheinigung oder per Beschluss des Vollstreckungsgerichtes mitgeteilt wird und zum anderen, dass es nicht mehr auf die Herkunft der Kontogutschriften ankommt.
Dies war ein wesentlicher Aspekt der Reform, dass die aufwändige Prüfung, ob es sich bei den Gutschriften auf dem Konto z.B. um Sozialleistungen handelt, wegfällt, weil jede Gutschrift - gleich welcher Herkunft - innerhalb des festen Freibetrages frei ist.
Soweit die Möglichkeiten, welche das Gesetz vorsieht. In Ihrem vorliegenden Fall wird durch einen Beschluss des Gerichtes der Sockelfreibetrag durch Ihr Gehalt überwiesen durch die Arbeitgeberin [Arbeitgeber entfernt] ersetzt.
Dies bedeutet zum einen, dass sich der Freibetrag jeden Monat der Höhe nach ändert, zum Anderen, dass es eben doch auf die Herkunft des Geldes ankommt, weil nur das Gehalt freigestellt wird und jede andere Zahlung pfändbar ist.
Diese Möglichkeit, welche das Gesetz ausdrücklich nicht vorsah, wurde möglich durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) von Ende 2011. Es sollte verhindert werden, dass die Kunden jeden Monat erneut bei Gericht einen Antrag auf Freistellung des Lohnes hätten stellen müssen. Voraussetzung ist eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber, welche in absehbarer Zeit nicht aufgehoben wird.
Damit durchbricht das BGH Urteil - welches in der Fachliteratur durchaus kritisch betrachtet wird - die Möglichkeit der automatischen Disposition des P-Konto. Die Kreissparkasse Köln - wie im Übrigen alle anderen Institute auch - muss jetzt manuell den Gehaltseingang feststellen, diesen als Freibetrag in die EDV eingeben und evtl. nicht verfügte Reste aus den Vormonaten an den Gläubiger abführen.
Diese manuelle Prüfung dauert in der Regel 1-2 Tage, in denen das Gehalt nicht verfügbar ist. Dieser Umstand ist vom BGH in Kauf genommen worden, um letztlich die Gerichte vor einer Flut von Folgebeschlüssen zu schützen. Da durch den vorliegenden Beschluss nur das Gehalt freigestellt wird, muss auch für jede andere Zahlung eine zusätzliche Freigabe erfolgen. Dies ist z.B. im Juli bei der Zahlung der Landeshauptkasse des Landes Nordrhein Westfalen, bei der Zahlung der Advignon Versicherung, bei der Zahlung der [Name entfernt] bei Ihnen der Fall.
Wenn bei Ihnen der Eindruck entstanden ist, dass wir uns nicht an die vorliegenden Beschlüsse halten, ist dies nicht zutreffend.
Das heißt also übersetzt, dass man nur eines akzeptiert Quellenfreigabe per Beschluss oder Freibetrag der Pkonto Bescheinigung.
Alles was über das Gehalt hinaus geht verlangt man einen Beschluss des Amtsgerichts.
Also habe ich jetzt online über das JustizPostfach online einen neuen Eilantrag gestellt.
Darin aufgeführt sind Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld.
Zusätzlich eine Erstattung von meiner Zahnzusatzversicherung und die Erstattung von Betriebskostenguthaben für 2025 in Höhe von 309€.
Diese habe ich auch schon vor 3 Wochen dem Insolvenzverwalter gemeldet und darum gebeten mir mitzuteilen wieviel er anteilig davon erhält unter Berücksichtigung der Enthaftungserklärung.
Mich macht dieses Hin und Her langsam richtig mürbe.
Ich habe jetzt zwei Wochen Urlaub mit meinem Sohn und nur noch 9,90 € Verfügbaren Betrag von 800€ Guthaben auf dem Konto.
Es ist zum verzweifeln.
Lass die Finger von KI und geh stattdessen zum Gericht in die Rechtsantragstelle oder zur Beratungsstelle oder zu einem fachlich geeigneten Rechtsanwalt.
Dein Problem ist der Text Deines KI-Antrag und der dann vom Gericht ergangene Beschluss.
Wenn das Gericht beschließt:
"(es) wird der auf Grund des Eröfnungsbeschlusses des Insolvenzgerichts ausgebrachte Insolvenzbeschlag betrefend die Forderung des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens betrefend das Konto mit der Bezeichnung bei der o. g. Drittschuldnerin mit der Maßgabe aufgehoben, dass der pfändungs- bzw. beschlagnahmefreie Betrag dem monatlichen Betrag entspricht, welcher vom [ARBEITGEBER] jeweils auf das o.g. Konto überwiesen wird."
dann ist nur der Lohn freigegeben worden.
Du musst was anderes beantragen - dann wird es klappen mit dem zusätzlichen Kindergeld usw.
m. E. müsste von Dir beantragt werden und es im Beschluss dann heißen:
dass zusätzlich zu den bescheinigten Freibeträgen gem. IV und V der Bescheinigung nach § 903 ZPO der pfändungs- bzw. beschlagnahmefreie Grundfreibetrag dem monatlichen Betrag entspricht, welcher vom [ARBEITGEBER] jeweils auf das o.g. Konto überwiesen wird, mindestens aber dem bescheinigten gesetzlichen Grundfreibetrag entspricht.