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Icke26 hat geschrieben: ↑10. Aug 2026, 13:12
Nein, eine Quellenfreigabe (die Freigabe des Gehalts beim Gericht oder Arbeitgeber) und eine P-Konto-Bescheinigung für die Bank heben sich nicht auf. Sie ergänzen sich, können aber bei falscher Handhabung zu Verwirrung oder Doppelberechnungen führen.
Wie die Systeme funktionierenP-Konto-Bescheinigung: Diese geben Sie direkt bei Ihrer Bank ab. Sie erhöht den automatischen Grundfreibetrag auf Ihrem Konto (z. B. für Kinder oder Unterhalt), damit die Bank eingehendes Geld nicht sperrt.
Quellenfreigabe: Diese beantragen Sie beim Vollstreckungsgericht (nach § 906 ZPO), wenn eine sogenannte Doppelpfändung vorliegt. Das bedeutet, Ihr Arbeitgeber zieht bereits den pfändbaren Teil ab und überweist nur den unpfändbaren Rest an Sie. Das Gericht teilt der Bank dann mit, dass dieser an der Quelle bereinigte Lohn nicht nochmal auf dem Konto geprüft und gekürzt werden darf.
Warum das verwirrend istKein Aufheben: Die Freigaben widersprechen sich nicht, sie greifen auf unterschiedlichen Stufen (Arbeitgeber/Gericht vs. Bank) ein.Gefahr der Doppelrechnung: Wenn Sie der Bank eine P-Konto-Bescheinigung vorlegen und gleichzeitig das Gericht das Gehalt an der Quelle komplett freigibt, rechnet die Bank im schlimmsten Fall Beträge doppelt an oder blockiert Geld, weil die Automatisierung der Bank die gerichtliche Sonderregelung nicht richtig
Beides (Quellenfreigabe und Bescheinigung) liegt ja der Kreissparkasse Köln vor.
Die Aussage (die ich gerne schriftlich hätte) ist ja, das BEIDES gleichzeitig nicht geht. Der Beschluss (Quellenfreigabe) ersetzt für die die Bescheinigung.
Für mein Verständnis ergänzen sich eigentlich beide.
Der Grundfreibetrag der Bescheinigung ist nun das unpfändbare Gehalt von der Quellenfreigabe und den unpfändbaren Leistungen wie Kindergeld.
Es bringt Ihnen doch garnix, wenn hier jemand aussagt, dass beides zusammen nicht geht. Mit der Einführung des P-Kontos sollte alles einfacher werden, so war der Plan des Gesetzgebers. Aber die Banken finden immer wieder Schlupflöcher, um das Gesetz möglichst kompliziert auszulegen. Sie wollen Ihr Geld frei haben, also bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als einen weiteren Beschluss oder die Freigabe des Insolvenzverwalters vorzulegen. Oder Sie müssen klagen gegen die Bank. Ich weiß, es ist ein gewaltiges Ärgernis mit den Banken, aber ich vermute mal, Sie sind auf das Geld angewiesen, dann sollten Sie hoffen, dass das Gericht oder der Verwalter einfach pragmatisch denken.
Graf Wadula hat geschrieben: ↑10. Aug 2026, 16:04
Es bringt Ihnen doch garnix, wenn hier jemand aussagt, dass beides zusammen nicht geht. Mit der Einführung des P-Kontos sollte alles einfacher werden, so war der Plan des Gesetzgebers. Aber die Banken finden immer wieder Schlupflöcher, um das Gesetz möglichst kompliziert auszulegen. Sie wollen Ihr Geld frei haben, also bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als einen weiteren Beschluss oder die Freigabe des Insolvenzverwalters vorzulegen. Oder Sie müssen klagen gegen die Bank. Ich weiß, es ist ein gewaltiges Ärgernis mit den Banken, aber ich vermute mal, Sie sind auf das Geld angewiesen, dann sollten Sie hoffen, dass das Gericht oder der Verwalter einfach pragmatisch denken.
Danke für Ihre Antwort. Wenn ich das Geld für den Lebensunterhalt nicht bräuchte, würde ich das Ganze wahrscheinlich gelassener sehen.
Ich vermute zudem, dass hier die Problematik Monatsanfang/Monatsende Gehaltseingang mit hineinspielt.
Mir ist auch bewusst, dass die Sparkasse sich absichern muss. Trotzdem habe ich schon teilweise haarsträubende Aussagen von einigen Mitarbeitern bekommen.
Im Prinzip ist ja die Auslegung der Sparkasse, dass ein Beschluss "Quellenfreigabe" die PKonto-Bescheinigung aushebeln würde. Diesbezüglich konnte ich nicht wirklich etwas finden im Internet.
Meinem Insolvenzverwalter habe ich eine Email geschrieben mit der Bitte eine formlose Freigabeerklärung für Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld und Erstattung Zahnzusatzversicherung an die Kreissparkasse Köln zu schicken.
Und zusätzlich habe ich noch einen Eilantrag zur Ergänzung des Beschlusses vom 27.07. an das Amtsgericht Wuppertal gestellt mit der Bitte Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld und Erstattung Zahnzusatzversicherung zu ergänzen.