Mahlzeit,
eine Frage brennt mir im Kopf herum und zwar laut Internet sind die zivilrechtlichen Verjährungsfristen 5 Jahre im allgemeine und strafrechtlichen individuell je nach Strafmaß. Wie euch ja bekannt ist habe ich eine vbuh Forderung mit der obligatorischen Anmeldung zur Tabelle §263 Eingehungsbetrug. Es kam wie ich ja schilderte nichts an Anzeigen usw. Wie ist das allgemein und nach euren Erfahrungen heraus? Wird eigentlich eine Strafverfolgung oft angestrebt bei vbuh Gläubigern wenn die sich zur Tabelle angemeldet haben?
Ich bin irritiert ob ,meine notarielle Schuldanerkenntnis auch im strafrechtlichen gilt,da ja bei meinen Schuldanerkenntnis die Forderung 30 Jahre weiterbesteht ,da die Verjährungsfrist sich geändert hat. Die Forderung ist mir nicht wichtig die wird beglichen,mir schwirrt nur durch den Kopf ,ob da was anderes mich erwartet? Verjährung ist ja bei Betrugsgeschichten so meine ich 5 Jahre. Meine Insolvenz hat denke ich meinen Kredit Verjährungsfrist nicht gehemmt.
Verjährungsfristen Zivilrechtlich+ Strafrechtlich bei Delikten
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Re: Verjährungsfristen Zivilrechtlich+ Strafrechtlich bei Delikten
Hi Ben1986,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Verjährungsfristen Zivilrechtlich+ Strafrechtlich bei Delikten" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Verjährungsfristen Zivilrechtlich+ Strafrechtlich bei Delikten" geschaut?
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Re: Verjährungsfristen Zivilrechtlich+ Strafrechtlich bei Delikten
Hab doch Geduld - es ist Sommer - die Leute sitzen nicht alle vorm PC und man muss ja nicht Themen direkt „zu“ machen, nur weil nicht in 2 Tagen geantwortet wird
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Re: Verjährungsfristen Zivilrechtlich+ Strafrechtlich bei Delikten
Na gut, stimmt ich bin wirklich etwas ungeduldig und die Frage ist auch nicht so leicht . Warten wir's ab
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Re: Verjährungsfristen Zivilrechtlich+ Strafrechtlich bei Delikten
Hi Ben ich habe mir auch schon die Finger wund gegoogelt.also ins Gefängnis müssen wir mit Sicherheit nicht und 90 tagessätze Geldstrafe naja ich weiss nicht wie die Geldstrafen angesetzt werden.meines Erachtens kommt erst dann der Widerruf der rsb in Betracht.
Berichtigt mich bitte wenn ich falsch liege.
Itak65
Berichtigt mich bitte wenn ich falsch liege.
Itak65
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Re: Verjährungsfristen Zivilrechtlich+ Strafrechtlich bei Delikten
Ein Widerruf der RSB hat mit "Eingehungsbetrug"" nicht viel zu tun ,denn der fällt unter 263§ und bei den Widerruf sind andere Paragraphen im Spiel (Bankrott und Gläubigerbegünstigung)
Ins Gefängnis da spielen viele Faktoren eine Rolle und ob es überhaupt Eingehungshetrug ist und ob man überhaupt vorbestraft ist? Zu mir ich bin kein bisschen vorbestraft. Ich arbeite als Intensivpfleger ,dass wäre auch nicht von Vorteil.
Also in meinen Fall hat der Kreditvermittler es verbockt.,da ich aber auch nunmal ihn beauftragt habe bin ich auch nicht ganz unschuldig mit dem Kredit/Selbstauskunft. Mein Gläubiger weiß ja das er da dran beteiligt war, deswegen haben sie auch nach Prüfung meiner Lage die Not. Schuldanerkenntnis anerkannt lange Geschichte interessiert hier ja auch nicht.
Mir geht's jetzt nicht darum ,ob der Gläubiger Strafprozesse in Gang setzt was ich nicht glaube ,weil ich mich mit Ihn geeinigt habe. Mir geht's im Vordergrund,um die Erfahrungen von Leuten die dort schon durch mussten.
Ins Gefängnis da spielen viele Faktoren eine Rolle und ob es überhaupt Eingehungshetrug ist und ob man überhaupt vorbestraft ist? Zu mir ich bin kein bisschen vorbestraft. Ich arbeite als Intensivpfleger ,dass wäre auch nicht von Vorteil.
Also in meinen Fall hat der Kreditvermittler es verbockt.,da ich aber auch nunmal ihn beauftragt habe bin ich auch nicht ganz unschuldig mit dem Kredit/Selbstauskunft. Mein Gläubiger weiß ja das er da dran beteiligt war, deswegen haben sie auch nach Prüfung meiner Lage die Not. Schuldanerkenntnis anerkannt lange Geschichte interessiert hier ja auch nicht.
Mir geht's jetzt nicht darum ,ob der Gläubiger Strafprozesse in Gang setzt was ich nicht glaube ,weil ich mich mit Ihn geeinigt habe. Mir geht's im Vordergrund,um die Erfahrungen von Leuten die dort schon durch mussten.
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