RSB - Wann werden Versagungsanträge gestellt?

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caffery
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Re: RSB - Wann werden Versagungsanträge gestellt?

Beitrag von caffery »

Nutzername83 hat geschrieben: 21. Apr 2024, 02:59 Ich sagte ja bereits: es sollten ALLE Möglichkeiten zu zocken komplett verboten werden…
Abgesehen davon, dass ich Respekt dafür empfinde, was Du hier offen über Deine Erfahrungen berichtest, teile ich diese Ansicht in keiner Weise.

Ich als überzeugter Libertarist halte es für eine Horrorvorstellung, dass Dinge für alle verboten werden, "nur" weil eine vergleichsweise marginale Minderheit damit nicht umzugehen weiß. Wenn wir das zum Universalvorgehen in allen Bereichen machen würden, wäre sehr schnell nichts mehr erlaubt.
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Nutzername83
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Re: RSB - Wann werden Versagungsanträge gestellt?

Beitrag von Nutzername83 »

Bist du dir sicher, dass es eine Minderheit ist? Geh mal in eine Spielo/ in ein Casino und guck dir die Leute an. Ich behaupte, nach all meiner Erfahrung, dass ein Großteil keine Kontrolle mehr über das Spielen hat. Der Suchtfaktor ist leider sehr hoch, dann müssten die Kontrollen noch engmaschiger sein. Allein wenn man mal in unzähligen Casino- und Glücksspielforen liest, wie viele Menschen dort süchtig sind/ keine Kontrolle mehr haben/ insolvent sind…ich bezweifle, dass es eine Minderheit darstellt. Aber gut, vll ist ein komplettes Verbot auch falsch, es müsste aber viel besser reguliert werden.
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caffery
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Re: RSB - Wann werden Versagungsanträge gestellt?

Beitrag von caffery »

Ja, natürlich ist es eine Minderheit. Mir ist klar, dass Spielsucht eine verbreitete "Seuche" ist und Du damit bei Weitem nicht allein bist - aber was glaubst Du denn wie viel Prozent an der Gesamtbevölkerung spielsüchtig ist?

Die BZgA spricht von 430.000 Leuten (wobei da auch "Daddler" bei sind, die eher ihre Lebenszeit als Geld verzocken). In Deutschland leben ca. 84.000.000 Leute.

Also ca. 0,5 % der Leute hat damit ein Problem und 99,5 % nicht.
Das ist meinem Verständnis nach eine Minderheit.
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Nutzername83
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Re: RSB - Wann werden Versagungsanträge gestellt?

Beitrag von Nutzername83 »

Ok, falsch verstanden. Ich ging von einer „Mehrheit = süchtig unter allen Spielern“ aus, nicht von der Gesamtbevölkerung in Deutschland…dann hast du natürlich recht 👍
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caffery
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Re: RSB - Wann werden Versagungsanträge gestellt?

Beitrag von caffery »

Klar spreche ich von der Gesamtbevölkerung - Du hast ja auch ein Universalverbot gefordert.

Die Anzahl alkoholabhängiger in Deutschland ist z.b. weitaus höher. Das müsste ja dann auch sofort verboten werden (ich mag aber nicht meinen Whiskyschrank aufn Müll bringen müssen und auch auf mein Bierchen am Grill nicht verzichten!)

Es gibt auch nicht wenige die z.b. von Energiedrinks, Chips, Zucker allgemein, Nasenspray, Klebstoff und weiß der Geier was abhängig sind.

Ich will aber weder auf mein Uhu, meine Fernsehchips oder mein Nasenspray verzichten - genauso wenig darauf alle Jubeljahre mal nen Fünfer auf eine Sportveranstaltung zu wetten damit das Spiel für mich noch ein wenig spannender wird;)

Verbote können niemals eine adäquate (und nebenbei auch keine wirksame) Lösung für nicht normgerechtes Individualverhalten sein.

Ich hoffe, Du verstehst worauf ich hinauswill und hoffe, deshalb nur für unsensibel gehalten zu werden.
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Nutzername83
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Re: RSB - Wann werden Versagungsanträge gestellt?

Beitrag von Nutzername83 »

Jep, I got it :)

Nochmal was zum Thema:

Irgendwo hat irgendwer hier was geschrieben von wegen: Versagungsantrag bis zu (entweder 6 Monaten oder einem Jahr) nach Bekanntwerden. Sowas ähnliches habe ich aich mal im Netz gelesen.

Bedeutet das, dass ein Gläubiger NACH dem Schlusstermin zur WVP keinen Antrag mehr stellen darf, in dem es dann heißt „1 Jahr vor der Insolvenz war dies und das“?

Sprich: am letzten Termin vor der RSB gehen dann nur Dinge, die während der WVP aifgetaucht sind, rein theoretisch? Oder habe ich das falsch verstanden?
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Itak65
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Re: RSB - Wann werden Versagungsanträge gestellt?

Beitrag von Itak65 »

Ich bin mir da auch nicht sicher aber ich verstehe den paragr, so daß ein gläubiger bis zum Ende der abtretungsfrist noch einen Antrag auf versagung wegen paragr.290 stellen kann wenn es ihm erst bis zu einem halben Jahr danach bekannt geworden ist. So oder so ähnlich, da aber eine vbuh anmeldung in der tabelle steht, und die gläubiger das ja wissen kann ich mir nicht vorstellen das nach einem jahr noch ein gläubiger kommt und sagt er wusste es nicht.das sind meine Gedankengänge bitte berichtigt mich wenn ich falsch liege.
Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird.
Itak65
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Nutzername83
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Re: RSB - Wann werden Versagungsanträge gestellt?

Beitrag von Nutzername83 »

Was meinst du mit „vbuh Anmeldung in der Tabelle…?“
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Ben1986
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Re: RSB - Wann werden Versagungsanträge gestellt?

Beitrag von Ben1986 »

Wo ich eine Zeitlang die Spielo aufgesucht habe,waren jeden Tag die gleichen da. Von Rentnern bis hin zu recht jungen Spielern. Teilweise mit Leuten die sich über kein Gewinn lange gefreut haben und natürlich nächsten Tag alles verspielt haben. Der Gewinn war nebensächlich,die Sucht nachdem Kitzel und den Spielen war im Vordergrund. Egal wie hoch der Verlust war es wurde kurz gemeckert und dann weiter der Automat gefüttert. Üble Sache und die traurigen Gesichter von Leuten die ihr letztes Geld darein hauen ist echt Bitter.
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Ben1986
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Re: RSB - Wann werden Versagungsanträge gestellt?

Beitrag von Ben1986 »

Nutzername83 hat geschrieben: 22. Apr 2024, 14:36 Jep, I got it :)

Nochmal was zum Thema:

Irgendwo hat irgendwer hier was geschrieben von wegen: Versagungsantrag bis zu (entweder 6 Monaten oder einem Jahr) nach Bekanntwerden. Sowas ähnliches habe ich aich mal im Netz gelesen.

Bedeutet das, dass ein Gläubiger NACH dem Schlusstermin zur WVP keinen Antrag mehr stellen darf, in dem es dann heißt „1 Jahr vor der Insolvenz war dies und das“?

Sprich: am letzten Termin vor der RSB gehen dann nur Dinge, die während der WVP aifgetaucht sind, rein theoretisch? Oder habe ich das falsch verstanden?
Also wenn dem Gläubiger den evtl Versagungsgrund schon vor dem Schlusstermin bekannt war dann kann er eigentlich diesen Versagungsgrund nicht nachdem Schlusstermin vorbringen. Gibt bestimmt Gläubiger die das tun ,aber man kann ja dann vorbringen das der Gläubiger lange davon wusste , Bespiel Anmeldung vbuh zur Tabelle,da wird der Gläubiger sich kaum rausreden können er habe davon später erfahren. Im Normalverfall melden Gläubiger Versagungsgründe vor dem bzw bis zum Schlusstermin. In der WVP halt nur wegen Verstöße nach §295.

Zudem hat der Schuldner selbst bei Versagungsanträgen noch die Möglichkeit sich dazu zu äußern.
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Zuletzt geändert von Ben1986 am 22. Apr 2024, 14:59, insgesamt 1-mal geändert.
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