Haupverfahren aufgehoben

Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Antworten
Serkan55
Mitglied
Reaktionen: 0
Beiträge: 19
Registriert: 9. Apr 2021, 22:28

Haupverfahren aufgehoben

Beitrag von Serkan55 »

Hallo ich habe heute von meinem Insolvenzverwalter diesen Email bekommen.

Letztere steht Ihnen zu, da Ihr Insolvenzverfahren, d.h. das
Hauptverfahren, bereits am 14.12.2021 gemäß § 300 InsO aufgehoben worden
ist.
Was bedeutet das? Haupverfahren aufgehoben?. Verstehe nicht was überhaupt der Haupverfahren ist und ich hab auch nichts beantragt. Ich bin ja noch bis 08.2025 Insolvenz und mein Lohn wird gepfändet. Deswegen verstehe ich das nicht.
Villeicht könnt ihr mir ja erklären was es bedeutet.
Danke
0
Werbung
Bot
Beiträge: 263
Registriert: 26. Jan 2020

Re: Haupverfahren aufgehoben

Werbung

Hi Serkan55,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Haupverfahren aufgehoben" geschaut?
0
robo
Allwissender
Reaktionen: 62
Beiträge: 554
Registriert: 11. Mär 2023, 10:08

Re: Haupverfahren aufgehoben

Beitrag von robo »

Versteh ich auch nicht, sorry, denn der § 300 bezieht sich doch auf die RSB
(=Restschuldbefreiung, auf das Ende der Abtretungsfrist).

Im Prinzip ist es ja immer so, dass es zwei Verfahren gibt:
1. Das Insolvenzverfahren, das beginnt, wenn das Gericht den "Eröffnungsbeschluss" beschließt.
Und es endet, wenn das Gericht die "Aufhebung des Verfahrens" beschließt
(der Himmel weiß, wann).
2. Das Restschuldbefreiungsverfahren, das beginnt zeitgleich mit dem Inso-Verfahren (s. Nr. 1),
WENN der Schuldner auch den Antrag auf RSB gestellt hat (ist ja wohl immer Sinn und Ziel des Verfahrens).
Und es endet (jetzt) taggenau nach drei Jahren (früher nach 6, ggfs. nach 5 Jahren.

Worum ging es denn in der Sache, wenn der IV schreibt: " ... Letztere steht Ihnen zu ..." ?
Es klingt ja so, also ob Dein 'Insolvenzverfahren' (s.vor, Nr. 1) bereits am 14.12.21 aufgehoben wurde
und Du seit dem in der sogenannten 'Wohlverhaltensphase' bist - das ist die Zeit zwischen Ende vom Inso-Verfahren (Nr. 1) und Ende vom RSB-Verfahren (Nr. 2).
Und da gelten etwas andere Regeln als im Insolvenzverfahren, so darfst Du dann z.B. im Fall des Falles die Hälfte eines Erbes behalten (sollte der Erbfall während des Inso-Verfahrens stattfinden, dann bekommt der IV alles, das gesamte Erbe - wenn Du es nicht ausschlägst).

Hier stehen die Pflichten, die ein 'Insolaner' während der Wohlverhaltensphase hat:
https://dejure.org/gesetze/InsO/295.html
0
Serkan55
Mitglied
Reaktionen: 0
Beiträge: 19
Registriert: 9. Apr 2021, 22:28

Re: Haupverfahren aufgehoben

Beitrag von Serkan55 »

in dem oben genannten Restschuldbefreiungsverfahren haben wir vom
Finanzamt zwei Einkommensteuererstattungen für die Jahre 2021 und 2022
über € 198,00 bzw. € 321,00 erhalten.
Es ging um Steuererklärung. Hätte ich mit rein schreiben sollen.....
0
Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 81
Beiträge: 495
Registriert: 15. Mär 2019, 16:20

Re: Haupverfahren aufgehoben

Beitrag von Graf Wadula »

Mit Ende des Insolvenzverfahrens gehen Sie in die allseits genannte "Wohlverhaltensperiode". In der ist nur noch Ihr Lohn oder ähnliche Einkommensarten "gepfändet". darunter fallen eben nicht die Einkommenssteuererstattungen. Diese sind nur bis zur Aufhebung Ihres Insolvenzverfahrens Teil der Insolvenzmasse, danach stehen Ihnen die zu. In Ihrem Fall also auf jeden Fall die Beträge für 2022. Für 2021 wären die Beträge aufzuteilen. Teil bis Aufhebung Masse, Rest für Sie. Und das ist letztlich die Aussage.
0
Antworten