Hallo ich habe heute von meinem Insolvenzverwalter diesen Email bekommen.
Letztere steht Ihnen zu, da Ihr Insolvenzverfahren, d.h. das
Hauptverfahren, bereits am 14.12.2021 gemäß § 300 InsO aufgehoben worden
ist.
Was bedeutet das? Haupverfahren aufgehoben?. Verstehe nicht was überhaupt der Haupverfahren ist und ich hab auch nichts beantragt. Ich bin ja noch bis 08.2025 Insolvenz und mein Lohn wird gepfändet. Deswegen verstehe ich das nicht.
Villeicht könnt ihr mir ja erklären was es bedeutet.
Danke
Haupverfahren aufgehoben
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Re: Haupverfahren aufgehoben
Versteh ich auch nicht, sorry, denn der § 300 bezieht sich doch auf die RSB
(=Restschuldbefreiung, auf das Ende der Abtretungsfrist).
Im Prinzip ist es ja immer so, dass es zwei Verfahren gibt:
1. Das Insolvenzverfahren, das beginnt, wenn das Gericht den "Eröffnungsbeschluss" beschließt.
Und es endet, wenn das Gericht die "Aufhebung des Verfahrens" beschließt
(der Himmel weiß, wann).
2. Das Restschuldbefreiungsverfahren, das beginnt zeitgleich mit dem Inso-Verfahren (s. Nr. 1),
WENN der Schuldner auch den Antrag auf RSB gestellt hat (ist ja wohl immer Sinn und Ziel des Verfahrens).
Und es endet (jetzt) taggenau nach drei Jahren (früher nach 6, ggfs. nach 5 Jahren.
Worum ging es denn in der Sache, wenn der IV schreibt: " ... Letztere steht Ihnen zu ..." ?
Es klingt ja so, also ob Dein 'Insolvenzverfahren' (s.vor, Nr. 1) bereits am 14.12.21 aufgehoben wurde
und Du seit dem in der sogenannten 'Wohlverhaltensphase' bist - das ist die Zeit zwischen Ende vom Inso-Verfahren (Nr. 1) und Ende vom RSB-Verfahren (Nr. 2).
Und da gelten etwas andere Regeln als im Insolvenzverfahren, so darfst Du dann z.B. im Fall des Falles die Hälfte eines Erbes behalten (sollte der Erbfall während des Inso-Verfahrens stattfinden, dann bekommt der IV alles, das gesamte Erbe - wenn Du es nicht ausschlägst).
Hier stehen die Pflichten, die ein 'Insolaner' während der Wohlverhaltensphase hat:
https://dejure.org/gesetze/InsO/295.html
(=Restschuldbefreiung, auf das Ende der Abtretungsfrist).
Im Prinzip ist es ja immer so, dass es zwei Verfahren gibt:
1. Das Insolvenzverfahren, das beginnt, wenn das Gericht den "Eröffnungsbeschluss" beschließt.
Und es endet, wenn das Gericht die "Aufhebung des Verfahrens" beschließt
(der Himmel weiß, wann).
2. Das Restschuldbefreiungsverfahren, das beginnt zeitgleich mit dem Inso-Verfahren (s. Nr. 1),
WENN der Schuldner auch den Antrag auf RSB gestellt hat (ist ja wohl immer Sinn und Ziel des Verfahrens).
Und es endet (jetzt) taggenau nach drei Jahren (früher nach 6, ggfs. nach 5 Jahren.
Worum ging es denn in der Sache, wenn der IV schreibt: " ... Letztere steht Ihnen zu ..." ?
Es klingt ja so, also ob Dein 'Insolvenzverfahren' (s.vor, Nr. 1) bereits am 14.12.21 aufgehoben wurde
und Du seit dem in der sogenannten 'Wohlverhaltensphase' bist - das ist die Zeit zwischen Ende vom Inso-Verfahren (Nr. 1) und Ende vom RSB-Verfahren (Nr. 2).
Und da gelten etwas andere Regeln als im Insolvenzverfahren, so darfst Du dann z.B. im Fall des Falles die Hälfte eines Erbes behalten (sollte der Erbfall während des Inso-Verfahrens stattfinden, dann bekommt der IV alles, das gesamte Erbe - wenn Du es nicht ausschlägst).
Hier stehen die Pflichten, die ein 'Insolaner' während der Wohlverhaltensphase hat:
https://dejure.org/gesetze/InsO/295.html
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Re: Haupverfahren aufgehoben
in dem oben genannten Restschuldbefreiungsverfahren haben wir vom
Finanzamt zwei Einkommensteuererstattungen für die Jahre 2021 und 2022
über € 198,00 bzw. € 321,00 erhalten.
Es ging um Steuererklärung. Hätte ich mit rein schreiben sollen.....
Finanzamt zwei Einkommensteuererstattungen für die Jahre 2021 und 2022
über € 198,00 bzw. € 321,00 erhalten.
Es ging um Steuererklärung. Hätte ich mit rein schreiben sollen.....
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Re: Haupverfahren aufgehoben
Mit Ende des Insolvenzverfahrens gehen Sie in die allseits genannte "Wohlverhaltensperiode". In der ist nur noch Ihr Lohn oder ähnliche Einkommensarten "gepfändet". darunter fallen eben nicht die Einkommenssteuererstattungen. Diese sind nur bis zur Aufhebung Ihres Insolvenzverfahrens Teil der Insolvenzmasse, danach stehen Ihnen die zu. In Ihrem Fall also auf jeden Fall die Beträge für 2022. Für 2021 wären die Beträge aufzuteilen. Teil bis Aufhebung Masse, Rest für Sie. Und das ist letztlich die Aussage.
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