Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

Dann musst du Wissen jetzt was du machen möchtest wenn du jetzt Klarheit haben möchtest Feststellungsklage machen oder aber abwarten 30 Jahre ob er die Delikteigenschaft aus der Welt schaffen möchte. Er kann ja später auch noch Klagen wegen deines Widerspruchs.

Eine Einigung mit dem Gläubiger ist auch sehr mühsam kann ich dir jetzt schon sagen und fordert Geduld. Wünsche dir viel Erfolg egal welchen Schritt du jetzt machst .

Vollstreckt er nach deiner RSB kannst du halt mit Vollstreckungsgegenklage dagegen vorgehen. Rest ist schon hier ausführlich erklärt worden. Thema kann zu .
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El Torro
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von El Torro »

Hallo..Meine Rsb war im Frühsommer.
Bei mir war auch ein VbuH übriggeblieben..knapp 3000 Euro.
Das waren Unterhaltsrückstände aus vor 10 Jahren..in einem Urteil eines Fam.Gerichts festgelegt. Ich hatte auch widersprochen usw.
Nach Anwaltlicher Überprüfung des Falles mit Rat zur Zahlung der Summe habe Ich mit dem Gläubiger Kontakt aufgenommen und eine Ratenzahlung vereinbart..ist alles überschaubar. Wenn Ich geklagt hätte, hätte sich der ganze Mist verdoppeln können bei Unterliegung im Verfahren..Also so lieber das kleine Risiko und so Zahl Ich es halt ab...aber jeder Fall ist anders und jeder muss selber entscheiden bei Vbuh Überbleibsel...
MfG
El Torro
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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

So ähnlich sieht das bei mir auch aus. Sag mal bekommt der Vbuh Gläubiger prozentual genauso eine Quote aus der Insolvenzmasse wie die anderen Gläubiger? Weil bei mir am Ende ordentlich Masse vorhanden ist.

Glückwunsch zur RSB El Torro übrigens.
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imker
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von imker »

1. Ja, bekommt gleiche Quote.
2. Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung zeigen lassen und nach Zashlung entwertet "herausverlangen".
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El Torro
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von El Torro »

Danke Ben..meistens wird die Quote erst Ende des Jahres ausgezahlt, in dem Die Rsb erteilt wurde..so ist es auch bei mir..warum das so ist..keine Ahnung...auch die Verfahrenskosten werden ziemlich spät nach Rsb Erteilung bezahlt...heisst bei vielen Insolvenzgerichten übrigens auf Null stellen...
MfG
El Torro
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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

Mahlzeit ich hab noch eine Frage die denke ich ein erfahrener Admin was das Thema angeht beantworten kann.

Es heißt ja ein Gläubiger kann bis zum Schlusstermin die Delikteigenschaft vbuh anmelden, gilt diese Frist auch für den Schuldner zum Beispiel den Rechtsgrund zurückzunehmen,wenn der Schuldner rechtzeitig Einspruch gegen den Rechtsgrund eingelegt hat? Oder kann der Schuldner Open End seinen Einspruch gegen den Rechtsgrund zurücknehmen?Ich weiß ist etwas verwirrend,weil warum sollte der Schuldner seinen Einspruch gegen den Rechtsgrund der vbuh zurücknehmen? Mir geht's einfach darum zu Wissen,ob für den Schuldner die gleiche Frist bis zum Schlusstermin gilt oder man jederzeit seinen Einspruch zurücknehmen kann gegen den Rechtsgrund?

Beispiel Gläubiger meldet rechtzeitig bis zum Schlusstermin vbuh zur Tabelle an ,Schuldner wiederspricht nur den Rechtsgrund und dies ist auch in der Tabelle vermerkt. Nachdem Schlusstermin möchte der Schuldner sein Widerspruch gg den Rechtsgrund zurücknehmen. Ist dies noch möglich?

Danke dir im Voraus. Gruß
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robo
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von robo »

"Machen" kann der Schuldner das doch immer - und wird dann sehen, was das Gericht antwortet:
"Okay, Widerspruch ist zurückgenommen" oder "Nein, der Widerspruch kann (jetzt nicht mehr) zurückgenommen werden, weil ... ".
Das ist ja das Schöne: Ein Gericht muss seine Meinung idR ja begründen.
Dann weißt Du Bescheid.

Aber vielleicht wissen die Profis hier ja mehr ?
Was dafür oder was dagegen spricht, den Widerspruch gegen einen vbuH-Zusatz zurückzunehmen ?
Und bis wann das ggf. geht (oder eben auch nicht geht).
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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

Danke dir. Mir geht's einfach interessenhalber darum . In meinen Fall habe ich mich ja bekanntermaßen mit der notariellen Schuldanerkenntnis geeinigt mit Ratenzahlung Bedingung, daher irrelevant mit den Rechtsgrund in meinen geschilderten Fall. Leider findet man im Netz nichts über die Frist wie in meinen Fall geschildert,nur halt das eine vbuh bis zum Schlusstermin angemeldet worden sein muss. Das Thema ist sehr spannend .
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Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Graf Wadula »

Sie können (natürlich) jederzeit den Widerspruch zurücknehmen. Das können Sie formlos gegenüber dem Gericht machen. Die vermerken die Rücknahme in der Tabelle.
Die Frist hat damit nichts zu tun. Da geht es darum, bis wann ein Gläubiger eine vorsätzlich begangenen unerlaubte Handlung anmelden kann. Nach Ansicht des BGH muss der Schuldner möglichst frühzeitig wissen, ob ihm solche Forderungen drohen. Und deshalb hat er als letzten Zeitpunkt den Schlusstermin bestimmt.
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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

Alles.klar , Dankeschön.
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