Begründung: Sie hat eigene Einkünfte …die Ehefrau des Schuldners als unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung der pfändbaren Einkommensanteile nicht zu berücksichtigen.
Die Gehaltsbescheinigung des betreffenden Monats liegt auch bei (Ich sende alle Gehaltsbescheinigungen von mir und meiner Frau monatlich an den IV) Was der IV natürlich nicht erwähnt: meine Frau hatte nur einmalig Monate zurück ein solch hohes Einkommen. Im Übrigen hatte mein Arbeitgeber noch nie meine Frau als unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens vorgemerkt, sondern nur unsere beiden Kinder.i. H. v. ca EUR 1335,56 monatlich. Dieses Einkommen liegt zu mehr als 20 % über dem 'Sozialhilfesatz', sodass eine Unterhaltsberechtigung nicht mehr gegeben ist.
Meine Frage dazu: Bis zu welchem Einkommen wäre meine Frau denn unterhaltsberechtigt? Ich finde per Google keine genauen Angaben.
Weiter beantragt der IV…
Soll das etwa bedeuten, dass unsere Kinder (14 und 15, gehen zur Schule, leben ganz normal mit uns im Haushalt) nicht mehr als unterhaltsberechtigt gelten sollen? Ich bin etwas ratlos…Es ist daher ein gerichtlicher Beschluss notwendig, dass bei der Berechnung des Pfändbaren Einkommens des Schuldners keine unterhaltsberechtigten Personen zu berücksichtigen sind.