Naja, was heißt normal?
Normal natürlich nicht - aber manch ein Insolvenzverwalter nimmt sich das halt raus. Und hat vielleicht auch Erfolg damit.
Problem ist halt: der Insolvenzling ist zur Mithilfe verpflichtet, sonst setzt er eventuell seine Restschuldbefreiung aufs Spiel. Das weiss ja auch der Verwalter, der - wenn er gemein ist - mit dieser Angst spielen „könnte“
Insolvenzantrag / fortführung der Selbstständigkeit
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Re: Insolvenzantrag / fortführung der Selbstständigkeit
das liest sich ja einem richtigen Schlamassel...
Was hat denn dazu geführt, so einen Insolvenzantrag als natürliche Person zu stellen und bei welchem Gericht spielt das GANZE?
Was hat denn dazu geführt, so einen Insolvenzantrag als natürliche Person zu stellen und bei welchem Gericht spielt das GANZE?
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Re: Insolvenzantrag / fortführung der Selbstständigkeit
Grund der Insolvenz waren die Corona Maßnahmen und in der Zeit Fehlentscheidungen von meiner Seite mit Investitionen um den stationären Handel zu retten. Dies hat aber nicht den Online Handel betroffen, dieser sollte weitergeführt werden und war auch so mit dem Verwalter bereits kommuniziert, jedoch haben die großen Online Marktplätzen nicht mitgespielt.
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Re: Insolvenzantrag / fortführung der Selbstständigkeit
Unterschied ist, ob ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet wurde (also ob der Schuldner nicht mehr selbst handeln darf). Der Unterschied ist in § 22 InsO definiert (Abs. 1 = starker/ abs. 2 = schwacher)Witwe Bolte hat geschrieben: ↑12. Jan 2022, 14:06
@Graf Wadula: Woran erkennt man einen "starken", bzw. einen "schwachen" vIV ?
Sind das zwei verschiedene Varianten gem. InsO ?
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Re: Insolvenzantrag / fortführung der Selbstständigkeit
Guten Morgen
Bei mir wurde folgendes Beschlossen: allgemeiner Zustimmungsvorbehalt nach § 22 abs. 2.2 InsO
Wäre noch die Frage, ob der Verwalter gezwungen war die Geschäftspartner bereits jetzt über die vorläufige Insolvenzverwaltung zu informieren oder nicht, da dies bei einigen Partner zur Einstellung der Geschäftsbeziehung geführt hat.
Bei mir wurde folgendes Beschlossen: allgemeiner Zustimmungsvorbehalt nach § 22 abs. 2.2 InsO
Wäre noch die Frage, ob der Verwalter gezwungen war die Geschäftspartner bereits jetzt über die vorläufige Insolvenzverwaltung zu informieren oder nicht, da dies bei einigen Partner zur Einstellung der Geschäftsbeziehung geführt hat.
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Re: Insolvenzantrag / fortführung der Selbstständigkeit
Mit Geschäftspartnern meinte ich die Online Marktplätze, bei denen ich keine Verbindlichkeiten nur Auszahlungen beim Verkauf von Artikel erhalte. Die Gebühren werden dort direkt abgezogen von den Plattformen.
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Re: Insolvenzantrag / fortführung der Selbstständigkeit
Also ein sogenannter "Schwacher" Verwalter (Sie blieben Verfügungsberechtigt, nur er muss zustimmen).rectox hat geschrieben: ↑13. Jan 2022, 07:29 Guten Morgen
Bei mir wurde folgendes Beschlossen: allgemeiner Zustimmungsvorbehalt nach § 22 abs. 2.2 InsO
Wäre noch die Frage, ob der Verwalter gezwungen war die Geschäftspartner bereits jetzt über die vorläufige Insolvenzverwaltung zu informieren oder nicht, da dies bei einigen Partner zur Einstellung der Geschäftsbeziehung geführt hat.
Ja, das musste er machen. Zumal die Anordnung der vorläufigen Verwaltung öffentlich bekannt gemacht wurde und somit als jedem Beteiligten als bekannt gilt.
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