INTI hat geschrieben: ↑15. Nov 2021, 16:03
Sicher? Ist es nicht eher so, dass die Abtretungserklärung erst nach Aufhebung bzw. Einstellung des laufenden Insolvenzverfahrens greift?
Puh, okay ich habe wirklich lange gebraucht um zu verstehen worauf Du hinauswillst. Aber okay: Auch wenn Du jetzt hier mit Sicherheit alle Nicht-Praktiker und sogar mich ne gute Stunde verwirrt hast, habe ich es Dank Deines letztens Posts endlich verstanden.
Also: Ersetze mein tatsächlich streng-formal unrichtiges Wort "Abtretungserklärung" durch "Abtretungsfrist" und wir sind (hoffentlich) einer Meinung.
...und ich dachte jetzt ne fast ne gute Stunde, Du wolltest den Leuten hier erzählen, dass sie ihr pfändbares Einkommen vor Verfahrensaufhebung behalten können...
PS:
Ich versuche allen anderen mal vereinfacht zu erklären mit was wir hier von INTI (formal zutreffend) verwirrt wurden:
Der § 287 Abs. 2 regelt zunächst erst einmal nur den Zeitraum indem die Regel gilt (ab Eröffnung - worum es ja hier auch ging). Die dort gemeinte Abtretung ruht aber tatsächlich formal bis zur Aufhebung weil bis dahin bereits ein anderes Recht das Gleiche bewirkt und doppelt gemoppelt eben nicht immer besser hält. Wenn die Regel des einen Rechts (indem der hier gemeinte Zeitraum aber nicht benannt ist auf den ich hier ja ursprünglich hinauswollte) endet, tritt automatisch die des 287er in Kraft.
Warum das alles so unfassbar kompliziert ist? Weil hier im Jahr 1999 das damals neue "Verbraucherinsolvenzrecht" quasi über ein damals bereits lange bestehendes Recht "drübergestülpt" wurde.