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BiBo90 hat geschrieben: ↑7. Okt 2018, 14:26
mein Sohn hat seinen eigenen Hausstand.
Wie alt ist er denn bzw. was macht er denn (Schule, studieren in Ausbildung etc.?)
BiBo90 hat geschrieben: ↑7. Okt 2018, 14:26Also wenn meine Rechnung richtig ist würden mir dann nächstes Monat rein rechnerisch ca. 800 € bleiben die ich für Miete und zum Lebensunterhalt habe oder?
Wenn Du einfach nur die Umwandlung durchführst und keine Nebenabrede mit Deiner Sparkasse triffst werden Dir gemäß Deiner Angaben im betreffenden Monat wahrscheinlich nur 753,80 Euro (1133,80 Euro Grundfreibetrag - 380 Euro Dispo-Verrechnung) zur Verfügung stehen. Danach monatlich eben der Grundfreibetrag von 1133,80 Euro.
BiBo90 hat geschrieben: ↑7. Okt 2018, 14:26
Der Freibetrag liegt ja irgendwo bei 1.100 € wenn ich das richtig gelesen hab. Also alles mal so grob geschätzt. Diese ca. 800 dürfen dann ja nicht gepfändet werden oder?
Ne... gepfändet werden auch die 380 Euro nicht sondern verrechnet. Ein kleiner aber feiner Unterschied.
Du kannst unter Umständen weitere unpfändbare Beträge durch einen Antrag (vermutlich) an das Vollstreckungsgericht (kommt auf dem Gläubiger an) freistellen lassen. Das gilt auf jeden Fall für den Differenzbetrag zwischen Grundfreibetrag und dem unpfändbaren Betrag laut Pfändungstabelle. Bei dem von Dir genannten gesamten Nettoeinkommen von 1600 Euro könnte auf diesem Weg ein monatlicher Freibetrag von 1273,66 Euro erreicht werden.
Solltest Du unpfändbare Lohnanteile haben (Sonntagsarbeit, Nachtarbeit etc.), könntest Du diese zustzälich auf diesem Wege freistellen lassen.
BiBo90 hat geschrieben: ↑7. Okt 2018, 15:32
Mein Sohn ist 30 und verdient selbst.
Okay, damit wäre das Thema Unterhalt tatsächlich durch;)
BiBo90 hat geschrieben: ↑7. Okt 2018, 15:32
Was sind unpfändbare Lohnanteile?
Grundsätzlich sind damit die in § 850a ZPO benannten Bezüge gemeint. Wobei die Menschheit sich lange gefragt hat was "Erschwerniszulagen" in Satz 3 genau sein sollen. Der BGH hat uns da vor einem Jahr auch abschließend aufgeklärt: Damit sind u.a. Sonntags- Feiertags- und Nachtzuschläge gemeint. Diese sind also auch unpfändbar.
BiBo90 hat geschrieben: ↑7. Okt 2018, 15:32
Darf man das Minijobeinkommen überhaubt pfänden?
Vielen Dank für alles. Jetzt weiß ich bescheid und werd mich seelisch und moralisch auf Morgen vorbereiten. Kostet ne wahnsinnige Überwindung, hoffe ich bekomme gleich nen Termin bei meinem Kundenberater. Will das hinter mich bringen.
BiBo90 hat geschrieben: ↑7. Okt 2018, 19:18
Eine Frage noch, die Banken sind schon gesetzlich verpflichtet ein Girokonto in ein P konto um zu wandeln oder?
Die Banken sind insofern verpflichtet ein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln, sofern noch kein P-Konto bei einer anderen Bank vorhanden ist. Dafür wird in der Schufa das P-Konto eingetragen, so dass alle Banken diese Abfrage tätigen können und so direkt wissen ob bereits ein P-Konto bei einer anderen Bank vorhanden ist.
Auch ein Gemeinschaftskonto kann man nicht in ein P-Konto umwandeln. Es muss also zwingend ein Einzelkonto sein.
Also ihr Leute da draußen: Wenn eine Pfändung auch nur ansatzweise möglich erscheint - macht Einzelkonten aus euren Gemeinschaftskonten - sonst wirds richtig eklig.
Guten Morgen,
ich warte auf Rückruf von meinem Kundenberater der Sparkasse, da dieser gerade nicht verfügbar war. Als die Dame der Sparkasse mich fragte um was es geht, habe ich Ihr gesagt dass ich einen Pfändungsbeschluss am 4.Okt. erhalten habe und mein Konto gepfändet wurde. Darauf hin meinte Sie, dass eine Umwandlung in ein P Konto nicht möglich wäre, wenn die Pfändung schon da ist. Jetzt bin ich bisschen durcheinander, ist das rechtens?