Vorzeitige Beendigung nach 3 Jahren alte Version
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Vorzeitige Beendigung nach 3 Jahren alte Version
Hallo zusammen,
muss ein wenig ausführen:
Aufgrund einer Psychischen Erkrankung habe ich mir damals freiwillig eine gesetzliche Betreuerin genommen. Gemeinsam haben wir dann die Privatinsolvenz für mich beantragt.
im Schuldenbereinigungsplan für das Gerichtiliche Verfahren waren dann 15 Gläubiger mit einer Gesamthöhe von 15957,- Euro gelistet.
Allerdings lt. Tabelle nach §175 Im Verbraucherinsolvenzverfahren Rang §38 6 Gläubiger angemeldet mit einer Gesamthöhe von 7315,79 Euro.
Nun meine 1. Frage zur Beendigung des Insolvenzverfahrens nach 3 Jahren wird da als Grundlage genommen die 15 Gläubiger in Höhe von 15957,- Euro, oder ist es die Tabelle nach §175 nach Ran 38 die 6 Gläubiger und die Gesamthöhe von 7315,79 Euro?
Eröffnet wurde das Verfahren am 19.03.2019.
Da ich die letzten Jahre vor der Inolvenz ich damals keine Steuererklärung gemacht, die dann natürlich auch in die Masse geingeflossen ist.
Da ich keine Imformation von dem Betrag hatte der dabei rumgekommen ist habe ich mir dann eine Aufstellung zukommen lassen. Es waren insgesamt 1350,- Euro durch die Steuerrückerstattungen beim Insolvenzverwalter eingegangen.
Allerdings war insgesamt schon 5803,- Euro insgesamt schon beglichen. Da habe ich mich dann doch sehr gewundert, weil ich wußte, das meine Lohnpfändungen an den Verwalter niemals die Differenz zwichen 1350 und 5803 Euro hätte erklären können.
Nunja, dabei ist mir dann aufgefallen das in der Aufstellung das dort ab Januar 2020 immer wieder steht: Guthaben P-Konto. Also bin ich davon ausgegangen, das das Pfändungen von meinem Konto waren, was eigentlich aber nicht hätte sein dürfen, weil meine gesetzliche Betreuerin ja jeden Monat das überschüssige Geld vom Konto nimmt.
Allerdings sind mir dabei auch wieder zwei Gespräche vom letzten Jahr mit ihr eingefallen: das 1. mal sagte sie zu mir, es wäre jetzt nicht mehr notwendig!
das 2. Mal war dann als ich Ende letzten Jahres meine Verfügungsgewalt über mein Konto wieder bekommen habe (es geht mir psychisch wieder besser, und wir haben da dann etwas lockern können), und ich mein Geld wieder selber verwalten kann sagte sie zu mir, ich sollte dran denken, jeweils am Ende des Monats mein Geld vom Konto zu nehmen.
Daraufhin habe ich das Gespräch mit meiner Betreuerin gesucht, und meine Vermutung hat sich darin bestätigt, das sie mich mit einem anderen Klienten von sich verwechselt hat. Aufgefallen ist ihr es im September, als ich sie darauf aufmerksam machte, das eine Pfändung vom Konto stattgefunden hat, aber das war eine Rückerstattung von meinem Vermieter gewesen, und somit auch berechtigt. Aber das war dann der Grund, weshalb ihr die Pfändungen in den Monaten von Januar bis Spetember überhaupt aufgefallen ist. Diese Pfändungen waren in Höhe von ca 2300,- Euro.
Einerseits ist sowas natürlich ärgerlich, aber eben auch menschlich. Allerdings, und deswegen frage ich das obere, wenn wirklich die 35% von den 7315,- Euro gelten sollten dann dürfte ich eigentlich sogar schon die Summe weit überzahlt haben, und es währe eindeutig ein Nachteil für mich ( ok, es sind meine Schulden, die ich gemacht habe, und die Gläubiger haben dann eben auch ein Anrecht darauf das das beglichen wird. ) Sehe es also auch aus beiderlei Sichten.
Wenn es allerdings von den 15957,-Euro zu berechnen ist, dann würde noch einiges fehlen, und dann müsste ich noch eiiges drauflegen... Aber dann ist kein wesentlicher Nachteil für mich entstanden, das meine Betreuerin nicht am Ende des Monats zur Seite geschafft hat.
Nur noch kurz mit meiner Betreuerin steht jetzt nochmal eine Verlängerung an, das wird dann die letzte Verlängerung sein, und dann wollen wir die Betreuung auch auslaufen lassen.
Aber grundsätzlich wäre ich über Eure Antworten Dankbar.
muss ein wenig ausführen:
Aufgrund einer Psychischen Erkrankung habe ich mir damals freiwillig eine gesetzliche Betreuerin genommen. Gemeinsam haben wir dann die Privatinsolvenz für mich beantragt.
im Schuldenbereinigungsplan für das Gerichtiliche Verfahren waren dann 15 Gläubiger mit einer Gesamthöhe von 15957,- Euro gelistet.
Allerdings lt. Tabelle nach §175 Im Verbraucherinsolvenzverfahren Rang §38 6 Gläubiger angemeldet mit einer Gesamthöhe von 7315,79 Euro.
Nun meine 1. Frage zur Beendigung des Insolvenzverfahrens nach 3 Jahren wird da als Grundlage genommen die 15 Gläubiger in Höhe von 15957,- Euro, oder ist es die Tabelle nach §175 nach Ran 38 die 6 Gläubiger und die Gesamthöhe von 7315,79 Euro?
Eröffnet wurde das Verfahren am 19.03.2019.
Da ich die letzten Jahre vor der Inolvenz ich damals keine Steuererklärung gemacht, die dann natürlich auch in die Masse geingeflossen ist.
Da ich keine Imformation von dem Betrag hatte der dabei rumgekommen ist habe ich mir dann eine Aufstellung zukommen lassen. Es waren insgesamt 1350,- Euro durch die Steuerrückerstattungen beim Insolvenzverwalter eingegangen.
Allerdings war insgesamt schon 5803,- Euro insgesamt schon beglichen. Da habe ich mich dann doch sehr gewundert, weil ich wußte, das meine Lohnpfändungen an den Verwalter niemals die Differenz zwichen 1350 und 5803 Euro hätte erklären können.
Nunja, dabei ist mir dann aufgefallen das in der Aufstellung das dort ab Januar 2020 immer wieder steht: Guthaben P-Konto. Also bin ich davon ausgegangen, das das Pfändungen von meinem Konto waren, was eigentlich aber nicht hätte sein dürfen, weil meine gesetzliche Betreuerin ja jeden Monat das überschüssige Geld vom Konto nimmt.
Allerdings sind mir dabei auch wieder zwei Gespräche vom letzten Jahr mit ihr eingefallen: das 1. mal sagte sie zu mir, es wäre jetzt nicht mehr notwendig!
das 2. Mal war dann als ich Ende letzten Jahres meine Verfügungsgewalt über mein Konto wieder bekommen habe (es geht mir psychisch wieder besser, und wir haben da dann etwas lockern können), und ich mein Geld wieder selber verwalten kann sagte sie zu mir, ich sollte dran denken, jeweils am Ende des Monats mein Geld vom Konto zu nehmen.
Daraufhin habe ich das Gespräch mit meiner Betreuerin gesucht, und meine Vermutung hat sich darin bestätigt, das sie mich mit einem anderen Klienten von sich verwechselt hat. Aufgefallen ist ihr es im September, als ich sie darauf aufmerksam machte, das eine Pfändung vom Konto stattgefunden hat, aber das war eine Rückerstattung von meinem Vermieter gewesen, und somit auch berechtigt. Aber das war dann der Grund, weshalb ihr die Pfändungen in den Monaten von Januar bis Spetember überhaupt aufgefallen ist. Diese Pfändungen waren in Höhe von ca 2300,- Euro.
Einerseits ist sowas natürlich ärgerlich, aber eben auch menschlich. Allerdings, und deswegen frage ich das obere, wenn wirklich die 35% von den 7315,- Euro gelten sollten dann dürfte ich eigentlich sogar schon die Summe weit überzahlt haben, und es währe eindeutig ein Nachteil für mich ( ok, es sind meine Schulden, die ich gemacht habe, und die Gläubiger haben dann eben auch ein Anrecht darauf das das beglichen wird. ) Sehe es also auch aus beiderlei Sichten.
Wenn es allerdings von den 15957,-Euro zu berechnen ist, dann würde noch einiges fehlen, und dann müsste ich noch eiiges drauflegen... Aber dann ist kein wesentlicher Nachteil für mich entstanden, das meine Betreuerin nicht am Ende des Monats zur Seite geschafft hat.
Nur noch kurz mit meiner Betreuerin steht jetzt nochmal eine Verlängerung an, das wird dann die letzte Verlängerung sein, und dann wollen wir die Betreuung auch auslaufen lassen.
Aber grundsätzlich wäre ich über Eure Antworten Dankbar.
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Re: Vorzeitige Beendigung nach 3 Jahren alte Version
Hi Enterprise,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Vorzeitige Beendigung nach 3 Jahren alte Version" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Vorzeitige Beendigung nach 3 Jahren alte Version" geschaut?
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Re: Vorzeitige Beendigung nach 3 Jahren alte Version
Hallo!
Der Betrag, der berücksichtigt wird, ist am Ende der, der nach Anmeldung aller Gläubiger zustande kommt. Offensichtlich haben nicht alle deine Gläubiger ihre Forderungen angemeldet -> gut für dich.
Allerdings musst du noch berücksichtigen, dass es mit Zahlung der Forderungen der Gläubiger alleine nicht getan ist.
Beim Gericht entstehen Kosten und auch der Insolvenzverwalter will Geld haben. In Summe sind das +/- 50% der angemeldeten Forderungen (ohne Gewähr, weil da diverse Variablen zu berücksichtigen sind!).
Es kann also durchaus sein, dass du trotz der vermeintlichen Überzahlung noch nicht alle Kosten gedeckt hast.
Allerdings würde ich an deiner Stelle dieser Betreuerin nochmal auf den Zahn fühlen, wie es sein kann, dass sie dein Geld so verantwortungslos verwaltet...
Der Betrag, der berücksichtigt wird, ist am Ende der, der nach Anmeldung aller Gläubiger zustande kommt. Offensichtlich haben nicht alle deine Gläubiger ihre Forderungen angemeldet -> gut für dich.
Allerdings musst du noch berücksichtigen, dass es mit Zahlung der Forderungen der Gläubiger alleine nicht getan ist.
Beim Gericht entstehen Kosten und auch der Insolvenzverwalter will Geld haben. In Summe sind das +/- 50% der angemeldeten Forderungen (ohne Gewähr, weil da diverse Variablen zu berücksichtigen sind!).
Es kann also durchaus sein, dass du trotz der vermeintlichen Überzahlung noch nicht alle Kosten gedeckt hast.
Allerdings würde ich an deiner Stelle dieser Betreuerin nochmal auf den Zahn fühlen, wie es sein kann, dass sie dein Geld so verantwortungslos verwaltet...
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Re: Vorzeitige Beendigung nach 3 Jahren alte Version
Vielen Dank Käsebrot für die rasche Antwort. Ok, das mit den Insolvenzverwalterkosten und Gerichtskosten hatte ich zwar im Kopf, aber nicht mit reingeschrieben.
Was für variablen meinst du da?
Eines fällt mir gerade noch ein im November letzten Jahres hatte ich eine Nachmeldung eines Gläubigers, der jetzt mit in den 6 Angemeldeten Gläubigern dabei ist. Meinst du sowas z.b.? Und wenn bis wann können die das dann noch nachmelden?
Was für variablen meinst du da?
Eines fällt mir gerade noch ein im November letzten Jahres hatte ich eine Nachmeldung eines Gläubigers, der jetzt mit in den 6 Angemeldeten Gläubigern dabei ist. Meinst du sowas z.b.? Und wenn bis wann können die das dann noch nachmelden?
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Re: Vorzeitige Beendigung nach 3 Jahren alte Version
Wie Käsebrot bereits geschrieben hat, kommt es auf die angemeldeten und festgestellten Forderungen nach genau 3 Jahren an; in Ihrem Fall können ja noch welche anmelden. Als Beispiel: Wenn man Ihre jetzigen Werte zugrunde legt, dann würden bei einer Berechnungsgrundlage von 5.803,- € (das, was bisher eingenommen wurde) grundsätzlich folgende Kosten entstehen:
Gerichtskosten 412,50 €
Verwaltervergütung: 2.321,20 €
Auslagenpauschale Verwalter 696,36 €
Umsatzsteuer 573,34 €
entstehen. Es könnte noch Zuschläge geben, das kann man hier schwer prognostizieren. Und es kommen in den meisten Gerichten noch 2,80 € pro Zustellung dazu. Bei Ihnen schätze ich mal bei 15 Gläubiger 30 * 2,80 = 84 €.
somit verblieben ca. 1.700 € zum verteilen. die 35% wären ca. 2.600.- €
Am besten wäre für Sie, wenn Sie ca. 3-4 Monate vor Ablauf der 3 Jahre mal mit dem Verwalter Kontakt aufnehmen und die konkreten Zahlen dann erfragen, dann könnten sie die fehlende Differenz möglicherweise "nachschießen"
Gerichtskosten 412,50 €
Verwaltervergütung: 2.321,20 €
Auslagenpauschale Verwalter 696,36 €
Umsatzsteuer 573,34 €
entstehen. Es könnte noch Zuschläge geben, das kann man hier schwer prognostizieren. Und es kommen in den meisten Gerichten noch 2,80 € pro Zustellung dazu. Bei Ihnen schätze ich mal bei 15 Gläubiger 30 * 2,80 = 84 €.
somit verblieben ca. 1.700 € zum verteilen. die 35% wären ca. 2.600.- €
Am besten wäre für Sie, wenn Sie ca. 3-4 Monate vor Ablauf der 3 Jahre mal mit dem Verwalter Kontakt aufnehmen und die konkreten Zahlen dann erfragen, dann könnten sie die fehlende Differenz möglicherweise "nachschießen"
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Re: Vorzeitige Beendigung nach 3 Jahren alte Version
Ok... bei vielen Wägbarkeiten bekomme ich ja schon fast wieder Ängste *lach*
Auf jeden Fall werde ich dann meine Betreuerin nochmal Impfen, das sollte ein Gläubiger bei mir nochmal verlangen, das sie nicht mehr die auffordern soll sich an den Insolvenzverwalter wenden sollen.
Auf jeden Fall werde ich dann meine Betreuerin nochmal Impfen, das sollte ein Gläubiger bei mir nochmal verlangen, das sie nicht mehr die auffordern soll sich an den Insolvenzverwalter wenden sollen.
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Re: Vorzeitige Beendigung nach 3 Jahren alte Version
Darf man fragen, warum das Verfahren nach mehr als 2 Jahren noch nicht aufgehoben ist?
Schliesslich bekommt der IV ja 40% von deinen Zahlungen, der TH nur 5%. Das macht schon einen großen Unterschied.
Schliesslich bekommt der IV ja 40% von deinen Zahlungen, der TH nur 5%. Das macht schon einen großen Unterschied.
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Re: Vorzeitige Beendigung nach 3 Jahren alte Version
Ich habe keine Ahnung, ich kann es dir nicht sagen...
Wobei eine Überlegung ist gerade, das er gesehen hat, da geht ja sehr viel Geld ein durch die Pfändungen, die ab Januar 2020 schön regelmäßig in relativ hohen Summen vom Konto gepfändet wurden, und da dachte er, das er das mal so weiterlaufen lässt... Wäre das nicht noch eine Möglichkeit? Ist jetzt aber reine Spekulation
Nach wievielen Monaten wird das denn in der Regel aufgehoben?
Wobei eine Überlegung ist gerade, das er gesehen hat, da geht ja sehr viel Geld ein durch die Pfändungen, die ab Januar 2020 schön regelmäßig in relativ hohen Summen vom Konto gepfändet wurden, und da dachte er, das er das mal so weiterlaufen lässt... Wäre das nicht noch eine Möglichkeit? Ist jetzt aber reine Spekulation
Nach wievielen Monaten wird das denn in der Regel aufgehoben?
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Zuletzt geändert von Enterprise am 5. Jun 2021, 22:08, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Vorzeitige Beendigung nach 3 Jahren alte Version
mit keine Ahnung kann auch keiner helfen und erklären..
Kann denn noch nachgemeldet werden und ist das Verfahren denn noch nicht in der Wohlverhaltensperiode? Sind vielleicht Forderungen nachgemeldet und noch nicht geprüft und deshalb das Verfahren noch nicht auggehoben??
Wer hat die Tabelle wann erstellt und warum ist die bei Dir?
Kann denn noch nachgemeldet werden und ist das Verfahren denn noch nicht in der Wohlverhaltensperiode? Sind vielleicht Forderungen nachgemeldet und noch nicht geprüft und deshalb das Verfahren noch nicht auggehoben??
Wer hat die Tabelle wann erstellt und warum ist die bei Dir?
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Re: Vorzeitige Beendigung nach 3 Jahren alte Version
Die Tabelle ist von meinem Insolvenzverwalter erstellt worden, und mir zugesandt worden, nachdem ich sie angefordert habe, weil ich eben dachte irgendwas kann da mit der Summe nicht stimmen, weil ich eben nicht wußte, das so viel von meinem Konto gepfändet wurde.
Lt. der Tabelle ist das letzte mal am 05.11.2019 eine Forderung einer Bank angemeldet worden.
Der Brief vom IV hat er am 08.04.21 erstellt.
Das sind jetzt erstmal die Sachen die ich beantworten kann. Wegen der anderen mache ich mich Anfang der Woche bei meiner Betreuerin kundlich...
Lt. der Tabelle ist das letzte mal am 05.11.2019 eine Forderung einer Bank angemeldet worden.
Der Brief vom IV hat er am 08.04.21 erstellt.
Das sind jetzt erstmal die Sachen die ich beantworten kann. Wegen der anderen mache ich mich Anfang der Woche bei meiner Betreuerin kundlich...
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Re: Vorzeitige Beendigung nach 3 Jahren alte Version
Habe eben noch etwas entdeckt von:
Amtsgericht xxx, Aktenzeichen: xxx
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
xxx
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 07.12.2020. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts xxx
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht xxx einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach ) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
xxx
Amtsgericht XXX, 02.11.2020
Amtsgericht xxx, Aktenzeichen: xxx
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
xxx
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 07.12.2020. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts xxx
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht xxx einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach ) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
xxx
Amtsgericht XXX, 02.11.2020
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