Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
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Witwe Bolte hat geschrieben: ↑26. Mär 2022, 12:14
Nein, Bankverbindung und Kreditkartennummer braucht man hier nicht: https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/
Bundesland, Insolvenzgericht und ein Name (Firma oder privat) genügt.
Oder willst Du mir hier was unterstellen, habwiederwas?
Bedenke: Man sollte nicht von sich auf andere schließen.
ja ja........
Schon mal etwas von Datenschutz gehört?
Ich würde ein fremde Person niemals meinen Namen usw. für soche Zwecke mitteilen, damit der jenige dann schon die Eintragungen lesen kann, usw.
Bedenke: jeder so wie er kann /will
Graf Wadula hat geschrieben: ↑24. Mär 2022, 22:41
§290 InsO gilt nicht mehr in der WVP. in der WVP gibt es nur noch die Versagungsgründe nach § 295 InsO
Das ergibt sich aus Absatz (2) des § 290 ?
("Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin ..." )
Oder warum ?
Danke für Deine Korrektur, Graf Wadula, immer gut, wenn ein "Profi" hier mitliest,
als Laie ist man/frau mit der Paragrafenflut doch oft überfordert.
Die Restschuldbefreiung ist in zwei Abschnitte geteilt. Zum einen der Bereich im Rahmen des Insolvenzverfahrens; zum anderen der Teil der Wohlverhaltensperiode. Der Bereich des Insolvenzverfahrens ist in dem Paragrafen des § 290 InsO geregelt. Diese Versagungsgründe können bis zum Schlusstermin angebracht werden. Ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens gelten ja keine direkten Pflichten mehr des Schuldners, sondern er muss Obliegenheiten erfüllen. Deren Verletzungen sind dann halt in § 295 InsO geregelt. Versagungsgründe gemäß § 290 InsO können nach dem Schlusstermin nicht mehr angebracht werden (Ausnahme §297a InsO, wenn welche nachträglich in einem bestimmten Zeitraum bekannt werden).
Hallo liebe Leute!
Vielen Dank an die Foris für Eure nützlichen Antworten. Mittlerweile habe ich mich auch gefunden unter insolvenzbekanntmachungen. Da steht nur dass ich meinen Lohn weiterhin abtrete.
Ich hatte Euch ja geschrieben, dass ich für 2020/21 Steuererklärungen eingereicht habe, da ich in Kurzarbeit war und ich dazu also verpflichtet bin. Kollegen von mir jammerten im Vorfeld, dass sie reichlich zurück zahlen mussten. Vor ein paar Tagen bekam ich die Festsetzung, es sind nur peanuts, etwa 30€ insgesamt. Ein Freund von mir war an dem Tag zu Besuch und hat diese unter meiner Steuernummer überwiesen, jedoch ohne Angabe für welche Jahre. Wir dachten uns noch so, Mist, aber eigentlich müsste es ja klar sein.
Nun bekam ich heute ein Schreiben vom FA, in dem sie mir mitteilen dass sie die Buchungen auf 2012 umgebucht hätten mit dem Hinweis, sollte ich damit nicht einverstanden sein bitte umgehend zu beanstanden unter Angabe der Steuerart/ Abgabeart\ Zeitraum und Betrag. Eine Berücksichtigung meiner Buchungswünsche ist im Regelfall nur auf noch nicht fällige Forderungen möglich.
Ähm. Meine Insolvenz besteht praktisch nur wegen der Jahre 2011/2012. Mein Mammutgläubiger ist das Finanzamt. Wenn ich die Buchung jetzt so lasse, so begünstige ich damit doch den Gläubiger FA, oder? Und kann ich mir dann die RSB in knapp 50 Tagen in die Haare schmieren? Also flugs ein Schreiben dass ich das Geld gern mit 2020/21 verrechnet hätte. Oder? Oder darf ich von meinem verbleibendem Geld alte Schulden begleichen? Was ich ja nicht vorhabe, habe schließlich schon riesig viel bezahlt.
Tut mir leid, dass ich frage, aber ich sagte ja schon, dass mir immer wieder die Nerven flattern so kurz vor Ende.
Liebe Grüße von Melba
Hallo,
leider ist das FA dazu berechtigt, hat es bei mir auch gemacht. Hatte Steuerschulden (weil mein Exmann mir keine Unterlagen mehr zugänglich machte) und ich dann obwohl in den betreffenden Jahren noch verheiratet gewesen war, eine Alleinveranlagung machen und hatte plötzlich Schulden bei denen. Die haben jedes Guthaben was mir dann während der Insolvenz zustand einfach behalten und jede Forderung aus den kommenden Jahren einfach mit der Schuld die bei Insolvenzbeginn da war verrechnet. Habe mir damals die Finger wund geschrieben und telefoniert, aber mit der RSB waren dann alle Schulden beim FA weg.
Warum es zulässig ist, dass das FA das so machen kann erschließt sich mir bis heute nicht.
lg Adidana
Hätte ich ein Guthaben gehabt, so hätte ich dessen Verrechnung erwartet.
Dies wird dann wohl so auch zukünftig sein, wenn es etwas nachzuzahlen gibt, nur dass sie eben nicht mehr vollstrecken (können) wegen der Schulden, wegen denen ich in PI bin.
Ich bin auch wegen Finanzamtschulden in die Insolvenz gegangen - trotzdem hab ich nachdem meine Restschuldbefreiung durch war die Erstattungen normal auf mein Konto bekommen
Also nach der RSB verrechnen die das eigentlich nicht mehr.
AdiDana hat geschrieben: ↑11. Mai 2022, 15:46
leider ist das FA dazu berechtigt, hat es bei mir auch gemacht.
...
Die haben jedes Guthaben was mir dann während der Insolvenz zustand einfach behalten und jede Forderung aus den kommenden Jahren einfach mit der Schuld die bei Insolvenzbeginn da war verrechnet.
...
Warum es zulässig ist, dass das FA das so machen kann erschließt sich mir bis heute nicht.
wenn es wirklich ein Guthaben gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger ist, darf das, wenn ich das richtig verstanden habe, jeder Gläubiger verrechnen?!