Frage zur Vesagung

Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
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jan
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Frage zur Vesagung

Beitrag von jan »

Hallo,

Meine Insolvenz begann Anfang 2020 und ich bin zur Zeit in der Wohlverhaltensphase.

Meine Frage ist ob jetzt noch die Restschuludbefreiung aus den Gründen gemäß § 290 versagt werden kann, oder ist nur eine Versagung nach § 295 noch möglich ?

Vielen lieben Dank.
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Re: Frage zur Vesagung

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Hi jan,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Frage zur Vesagung" geschaut?
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tidus82
Admin
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Re: Frage zur Vesagung

Beitrag von tidus82 »

Nein, §290 Abs. 2 sagt aus, dass der Antrag bis zum Schlusstermin gestellt werden muss. Es gilt also ab der WVP der §295 InsO :)
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jan
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Re: Frage zur Vesagung

Beitrag von jan »

heißt also auch: Da ich in der WVP bin gab es keinen Antrag auf Versagung. Das erleichtert mich. Vielen Dank
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El Torro
Wissender
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Registriert: 27. Jun 2019, 13:00

Re: Frage zur Vesagung

Beitrag von El Torro »

Hallo..
Und was ist mit dem 297 a Inso?
Gilt der nur bis zur Rechtskrsft der Restschuldbefreiung oder wie lange...
Grund El Torro
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jan
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Re: Frage zur Vesagung

Beitrag von jan »

Den kannte ich leider nicht. Ich verstehe das so das auch bis zum Ende der WVP nach 290 § Inso versagt werden kann. :-(
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Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
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Re: Frage zur Vesagung

Beitrag von Graf Wadula »

Der spielt in der Praxis eigentlich keine Rolle; Welcher Versagungsgrund könnte denn nachträglich (nach dem Schlusstermin) bei Ihnen in Frage kommen ? Haben Sie pfändbares verschwiegen?
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Ben1986
Wissender
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Beiträge: 241
Registriert: 13. Mär 2023, 20:12

Re: Frage zur Vesagung

Beitrag von Ben1986 »

jan hat geschrieben: 2. Aug 2023, 21:28 Den kannte ich leider nicht. Ich verstehe das so das auch bis zum Ende der WVP nach 290 § Inso versagt werden kann. :-(
Die Gründe die nach §290 bis zum Schlusstermin hätten schon vorgebracht werden müssen,wenn es welche gab. 297 a betrifft nachträgliche Versagungsgründe nach §290 quasi die nachdem Schlusstermin, aufgrund von Verheimlichung oder Verschweigen dem Gläubiger bekannt werden oder neue Verfehlungen nach §290 in der WVP gemacht werden. Zudem dürfen nur Tabellengläubiger Versagunganträge stellen denen alte Versagunggründe nach §290 längst bekannt geworden waren durch den Insolvenzverwalter Akteneinsicht usw .

Jeder Gläubiger hätte bereits im Schlusstermin davon erfahren müssen wenn vor der WVP evtl es einen Versagungsgrund nach §290 gab.
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