Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
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Witwe Bolte hat geschrieben: ↑15. Feb 2023, 15:41
Falsch.
Musst Du nicht.
In der WVP (=Wohlverhaltensphase) musst Du 'nur noch' die Obliegenheitspflichten gem. § 295 InsO erfüllen, s.: https://dejure.org/gesetze/InsO/295.html
Angenommen, mein Kfz wird während der Insolvenzphase in einem Verkehrsunfall unreparierbar zerstört.
Der Versicherer möchte mir den Restwert des Kfz 4.000 Euro ausbezahlen.
Ich warte absichtlich mit der Herausgabe meiner Bankdaten, damit die Auszahlung er stattfindet, sobald ich mich in der Wohlverhaltensphase befinde.,
Der Versicherer zahlt mir ein Jahr später während ich in der Wohlverhaltensphase bin, den Restwert des Kfz 4.000 Euro aus.
Ich frage mich, ob ich diesen Betrag behalten darf.
Wenn der Insolvenzverwalter/Treuhänder oder das Gericht diese Auszahlung mitbekommt, dann wird sicherlich die sog. Nachtragsverteilung für diesen Anspruch angeordnet, da es auf den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs ankommt (§ 203 InsO).