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Lieber Luxus, du hast vor 2 Tagen nach einer Empfehlung für ein Tagesgeldkonto gefragt und heute fragst du nach einer Empfehlung für ein normales Konto. Ich möchte bitte nicht, dass hier Empfehlungen ausgesprochen werden, da jeder eine andere Meinung zu verschiedenen Produkten hat. Und irgendwann haben wir 10 Leute mit 15 Meinungen.
Achte einfach darauf, dass es deine Erwartungen eines Kontos erfüllt werden - im Sinne von Kosten, Erreichbarkeit Service.
tidus82 hat geschrieben: ↑18. Dez 2020, 16:47
Lieber Luxus, du hast vor 2 Tagen nach einer Empfehlung für ein Tagesgeldkonto gefragt und heute fragst du nach einer Empfehlung für ein normales Konto. Ich möchte bitte nicht, dass hier Empfehlungen ausgesprochen werden, da jeder eine andere Meinung zu verschiedenen Produkten hat. Und irgendwann haben wir 10 Leute mit 15 Meinungen.
Achte einfach darauf, dass es deine Erwartungen eines Kontos erfüllt werden - im Sinne von Kosten, Erreichbarkeit Service.
Das stimmt, da hast Du Recht.
Finde halt dieses Forum und mit eurer Hilfe richtig Klasse und bin immer super Dankbar das man hier vernünftige Antworten und Hilfe bekommen kann.
Ich habe deine Frage auch in dem Recht-Forum mit den drei lustigen Zahlen gesehen. Ich wollte da erst antworten, aber mache es aus vielen Gründen lieber hier. Was dir da erzählt wurde, ist völliger Quatsch.
Natürlich kannst du beim Gericht eine Freigabe für den unpfändbaren Teil des Lohns erwirken. Und die Bescheinigung legst du der Bank vor. Dass die Bank das "nicht macht", ist falsch (ich bin mir da sehr sicher, weil ich dem Verein arbeite).
Ich glaube, es besteht nur ein wenig Verwirrung bezüglich der Art der Freigabe. Was genau hast du der Bank vorgelegt? Eine Bescheinigung nach §850k Abs. 5 ZPO? Guck da bitte nochmal in deinen Unterlagen nach. Du brauchst kein neues Konto. Du brauchst nur die richtige Freigabe.
Es scheint, als ob Euch beiden, Käsebrot und Shopgirl, der Sachverhalt einer "öffentlich-rechtlichen Verstrickung" nicht bekannt ist (gehört ja auch nicht gerade zur Allgemeinbildung ...*smile*) - wen es interessiert, der kann dazu ja mal das Urteil des BGH vom 21.9.2017 AZ IX ZR 40/17 lesen.
(Es geht dabei um Alt-Pfändungen VOR Eröffnung eines Inso-Verfahrens, wenn ich das richtig verstanden habe.)
@luxus1805
ich würde persönlich bei einer Bank fragen, die in Deiner Gegend Zweigstellen/Niederlassungen hat.
Persönlich dort vorsprechen und einen Antrag auf Kontoeröffnung stellen.
Da Du ja aber schon ein Konto hast (und das aus verständlichen Gründen nicht kündigen willst), MUSS Dir keine Bank ein Konto geben (aber jede Bank KANN Dir natürlich ein Konto geben - wenn sie es will).
Bei Online-Banken hast Du, glaube ich, keine Chance.
Eher "vor Ort" bei Sparkassen oder Raiffeisenbanken oder so.
Und ich würde erstmal gar nicht von "Basis-Konto" oder "P-Konto" sagen, sondern einfach nur: "Ich bin im Insolvenzverfahren und hätte gern bei Ihnen ein Girokonto für meinen Lohn/Gehalt eröffnet."
Fertig. Dann siehst Du ja, wie sie reagieren.
MrsRob hat geschrieben: ↑19. Dez 2020, 07:30
Es scheint, als ob Euch beiden, Käsebrot und Shopgirl, der Sachverhalt einer "öffentlich-rechtlichen Verstrickung" nicht bekannt ist (gehört ja auch nicht gerade zur Allgemeinbildung ...*smile*) - wen es interessiert, der kann dazu ja mal das Urteil des BGH vom 21.9.2017 AZ IX ZR 40/17 lesen.
(Es geht dabei um Alt-Pfändungen VOR Eröffnung eines Inso-Verfahrens, wenn ich das richtig verstanden habe.)
@luxus1805
ich würde persönlich bei einer Bank fragen, die in Deiner Gegend Zweigstellen/Niederlassungen hat.
Persönlich dort vorsprechen und einen Antrag auf Kontoeröffnung stellen.
Da Du ja aber schon ein Konto hast (und das aus verständlichen Gründen nicht kündigen willst), MUSS Dir keine Bank ein Konto geben (aber jede Bank KANN Dir natürlich ein Konto geben - wenn sie es will).
Bei Online-Banken hast Du, glaube ich, keine Chance.
Eher "vor Ort" bei Sparkassen oder Raiffeisenbanken oder so.
Und ich würde erstmal gar nicht von "Basis-Konto" oder "P-Konto" sagen, sondern einfach nur: "Ich bin im Insolvenzverfahren und hätte gern bei Ihnen ein Girokonto für meinen Lohn/Gehalt eröffnet."
Fertig. Dann siehst Du ja, wie sie reagieren.
Viel Glück!
Richtig MrsRob,
(Es geht dabei um Alt-Pfändungen VOR Eröffnung eines Inso-Verfahrens, wenn ich das richtig verstanden habe.)
"öffentlich-rechtlichen Verstrickung"
Dies bringt eine kurzfristige Lösung für die laufenden Einnahmen. Der Pfändungsbeschlag fällt spätestens mit der Erteilung der Restschuldbefreiung automatisch weg.
Wenn das Geld nicht ganz dringend benötigt wird, würde ich empfehlen eher auf die Erteilung der Restschuldbefreiung zu warten, da dies den wirtschaftlich günstigeren Weg darstellt.
MrsRob hat geschrieben: ↑19. Dez 2020, 07:30
Es scheint, als ob Euch beiden, Käsebrot und Shopgirl, der Sachverhalt einer "öffentlich-rechtlichen Verstrickung" nicht bekannt ist (gehört ja auch nicht gerade zur Allgemeinbildung ...*smile*) - wen es interessiert, der kann dazu ja mal das Urteil des BGH vom 21.9.2017 AZ IX ZR 40/17 lesen.
(Es geht dabei um Alt-Pfändungen VOR Eröffnung eines Inso-Verfahrens, wenn ich das richtig verstanden habe.)
Geht aus diesem Urteil denn auch hervor, dass doppelt gepfändet werden darf? Oder gibt es irgendwo noch einen §, der besagt, dass bei einer ÖR Verstrickung der Schuldner grundsätzlich bis auf den Grundfreibetrag gepfändet werden darf?
Dass es sich um Altlasten handelt, das hab ich schon verstanden. Aber mir leuchtet nicht so ganz ein, was in Bezug auf den erhöhten Freibetrag da jetzt den Unterschied macht.
luxus1805 hat geschrieben: ↑19. Dez 2020, 08:07
...
. Der Pfändungsbeschlag fällt spätestens mit der Erteilung der Restschuldbefreiung automatisch weg.
...
Anraten meines Anwalts
Hat der Anwalt gesagt, woraus sich ergibt, dass der "Pfändungsbeschlag" automatisch wegfällt? Ichhalte diese Bewertung der Rectslage für unzutreffend.
RSB kommt und wenn der PfÜB nicht aufgeoben wird oder auf die Rechte aus dem PfÜB verzichtet wird, dann wird danach gehandelt - der (ehemalige??) Schuldner muss sich dann mit einer Klage wehren, und das ist mit Aufwand verbunden.
luxus1805 hat geschrieben: ↑19. Dez 2020, 08:07
...
. Der Pfändungsbeschlag fällt spätestens mit der Erteilung der Restschuldbefreiung automatisch weg.
...
Anraten meines Anwalts
Hat der Anwalt gesagt, woraus sich ergibt, dass der "Pfändungsbeschlag" automatisch wegfällt? Ichhalte diese Bewertung der Rectslage für unzutreffend.
RSB kommt und wenn der PfÜB nicht aufgeoben wird oder auf die Rechte aus dem PfÜB verzichtet wird, dann wird danach gehandelt - der (ehemalige??) Schuldner muss sich dann mit einer Klage wehren, und das ist mit Aufwand verbunden.
Prüf das mal in Ruhe nach.
Dankeschön für deine Info,
Ja das mit der Klage habe ich auch mal gelesen.
Irgendwie schwere komplizierte Sache das ganze.
Am besten kurz vor Restschuldbefreiung die Pfändungen mit den Verstrickungengen aufheben lassen.
Aber das ist ja gerade das schwierige an der Sache.