Gegen den Zusatz Vbuh wehren

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OrtKlient
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Beiträge: 22
Registriert: 29. Dez 2024, 09:47

Gegen den Zusatz Vbuh wehren

Beitrag von OrtKlient »

Guten Tag,

Ich wollte mal fragen wie man sich gegen den zusatz vbuh wehren kann.

Laut einem BGH Urteil ist das ja aktuell nicht mehr so einfach

Könnt ihr mir das bitte mal erläutern?

Mit freundlichen Grüßen

OrtKlient
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Re: Gegen den Zusatz Vbuh wehren

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Hi OrtKlient,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Gegen den Zusatz Vbuh wehren" geschaut?
Icke26
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Re: Gegen den Zusatz Vbuh wehren

Beitrag von Icke26 »

Um sich erfolgreich gegen den Zusatz „vbuH“ (vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung) zu wehren, musst du die Forderung im Insolvenzverfahren oder in einem separaten Mahnverfahren rechtzeitig mit einem Widerspruch entgegentreten. Machst du das nicht, gilt der Zusatz als festgestellt und ist nach dem Insolvenzverfahren ein vollstreckbarer Titel.
Das ganze kann man formlos beim zuständigen Gericht schriftlich einreichen.
OrtKlient
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Beiträge: 22
Registriert: 29. Dez 2024, 09:47

Re: Gegen den Zusatz Vbuh wehren

Beitrag von OrtKlient »

Icke26 hat geschrieben: 7. Jul 2026, 18:38 Um sich erfolgreich gegen den Zusatz „vbuH“ (vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung) zu wehren, musst du die Forderung im Insolvenzverfahren oder in einem separaten Mahnverfahren rechtzeitig mit einem Widerspruch entgegentreten. Machst du das nicht, gilt der Zusatz als festgestellt und ist nach dem Insolvenzverfahren ein vollstreckbarer Titel.
Das ganze kann man formlos beim zuständigen Gericht schriftlich einreichen.

Der kompletten Forderung oder nur dem zusatz?
Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
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Re: Gegen den Zusatz Vbuh wehren

Beitrag von Graf Wadula »

Das ist das Dilemma aus der BGH-Entscheidung: wenn man nur gegen den Rechtsgrund Widerspruch erhebt, dann muss das Insolvenzgericht trotz Widerspruch einen vollstreckbaren Tabellenauszug erteilen, der Gläubiger kann vollstrecken und Sie müssen sich kümmern(Vollstreckungsgegenklage, oder vorher negative Feststellungsklage). Wenn Sie gegen beides (Grund und Betrag) Widerspruch erheben, dann muss sich der Gläubiger kümmern (es sei denn, er hat bereits einen Titel für den Betrag); da laufen sie allerdings dann wiederum Gefahr, dass der Gl. Feststellungsklage erhebt und Sie die Kosten tragen müssen. Was besser ist, müssen letztlich Sie entscheiden.
TomH
Wissender
Beiträge: 308
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Re: Gegen den Zusatz Vbuh wehren

Beitrag von TomH »

Wenn ein Titel besteht, muss doch allerdings bereits vermerkt sein, dass dieser auch inhaltlich eine "vbuh" beinhaltet?
OrtKlient
Mitglied
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Registriert: 29. Dez 2024, 09:47

Re: Gegen den Zusatz Vbuh wehren

Beitrag von OrtKlient »

Graf Wadula hat geschrieben: 7. Jul 2026, 21:26 Das ist das Dilemma aus der BGH-Entscheidung: wenn man nur gegen den Rechtsgrund Widerspruch erhebt, dann muss das Insolvenzgericht trotz Widerspruch einen vollstreckbaren Tabellenauszug erteilen, der Gläubiger kann vollstrecken und Sie müssen sich kümmern(Vollstreckungsgegenklage, oder vorher negative Feststellungsklage). Wenn Sie gegen beides (Grund und Betrag) Widerspruch erheben, dann muss sich der Gläubiger kümmern (es sei denn, er hat bereits einen Titel für den Betrag); da laufen sie allerdings dann wiederum Gefahr, dass der Gl. Feststellungsklage erhebt und Sie die Kosten tragen müssen. Was besser ist, müssen letztlich Sie entscheiden.
Okey, ist die Forderung dann trotzdem mit in der Insolvenz oder nicht?
Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
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Re: Gegen den Zusatz Vbuh wehren

Beitrag von Graf Wadula »

TomH hat geschrieben: 7. Jul 2026, 22:22 Wenn ein Titel besteht, muss doch allerdings bereits vermerkt sein, dass dieser auch inhaltlich eine "vbuh" beinhaltet?
Ja, die vbuH muss sich direkt aus dem Titel ergeben.
Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
Beiträge: 681
Registriert: 15. Mär 2019, 16:20

Re: Gegen den Zusatz Vbuh wehren

Beitrag von Graf Wadula »

OrtKlient hat geschrieben: 8. Jul 2026, 03:53
Graf Wadula hat geschrieben: 7. Jul 2026, 21:26 Das ist das Dilemma aus der BGH-Entscheidung: wenn man nur gegen den Rechtsgrund Widerspruch erhebt, dann muss das Insolvenzgericht trotz Widerspruch einen vollstreckbaren Tabellenauszug erteilen, der Gläubiger kann vollstrecken und Sie müssen sich kümmern(Vollstreckungsgegenklage, oder vorher negative Feststellungsklage). Wenn Sie gegen beides (Grund und Betrag) Widerspruch erheben, dann muss sich der Gläubiger kümmern (es sei denn, er hat bereits einen Titel für den Betrag); da laufen sie allerdings dann wiederum Gefahr, dass der Gl. Feststellungsklage erhebt und Sie die Kosten tragen müssen. Was besser ist, müssen letztlich Sie entscheiden.
Okey, ist die Forderung dann trotzdem mit in der Insolvenz oder nicht?
Sie ist auf jeden Fall mit drin; nur kann der Gläubiger nach der RSB weiter (unbeschränkt) vollstrecken, wenn er sie als vbuH anmeldet und kein Widerspruch erhoben wurde. Dann können Sie auch nicht mehr dagegen klagen. Das ist nur möglich, wenn sie Widerspruch erheben.
OrtKlient
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Registriert: 29. Dez 2024, 09:47

Re: Gegen den Zusatz Vbuh wehren

Beitrag von OrtKlient »

Okey, also das heißt ich lege Wiederspruch ein.
Der Gläubiger kann nach der rsb vollstrecken und dagegen kann ich mich dan wehren?
Also muss der Gläubiger keine Klage mehr erheben gegen den Wiederspruch?
Sondern alle Bälle liegen bei mir?
Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
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Re: Gegen den Zusatz Vbuh wehren

Beitrag von Graf Wadula »

Wie oben beschrieben: wenn Sie nur gegen vbuH Widerspruch erheben, dann kann der Gläubiger nach RSB trotzdem einen vollstreckbaren Tabellenauszug beantragen und wenn er denn dann vollstreckt, müssen Sie Vollstreckungsgegenklage erheben.
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