Folgende Fallkonstellation hatte ich noch nicht:
Bis zum Schlusstermin meldet kein Gläubiger eine Forderung beim Verwalter an, das Verfahren wird aufgehoben und die Gerichtskasse erstellt die Rechnung über die bisherigen Verfahrenskosten. Diese wird vom Klienten gezahlt und die sofortige RSB beantragt, welche lt. Gericht auch in Kürze erteilt wird.
Aufgrund der Nachtragsverteilungsanordnung im Aufhebungsbeschluss verlangt die Treuhänderin aber weiterhin Unterlagen zur Erstellung einer Steuererklärung.
Frage: Da die Verfahrenskosten ja bereits gedeckt sind und es auch keine Gläubiger für eine Masseverteilung gibt, was passiert mit den möglichen Steuererstattungsbeträgen? Erhält der Klient diese in vollem Umfang wieder ausgezahlt oder kann die Treuhänderin noch Extrakosten abrechnen?
Danke und viele Grüße
Steuererstattungsbeträge aus Nachtragsverteilung nach RSB ohne angemeldete Forderung
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Re: Steuererstattungsbeträge aus Nachtragsverteilung nach RSB ohne angemeldete Forderung
Hi golem,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Steuererstattungsbeträge aus Nachtragsverteilung nach RSB ohne angemeldete Forderung" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Steuererstattungsbeträge aus Nachtragsverteilung nach RSB ohne angemeldete Forderung" geschaut?
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Re: Steuererstattungsbeträge aus Nachtragsverteilung nach RSB ohne angemeldete Forderung
Ich würde mal - trotz aller für den geistig Rüstigen beißenden Widersinnigkeit - leider und vorsichtig ein "ja" zu Antwort B in den Raum hauchen.golem hat geschrieben: ↑5. Feb 2021, 10:49 Frage: Da die Verfahrenskosten ja bereits gedeckt sind und es auch keine Gläubiger für eine Masseverteilung gibt, was passiert mit den möglichen Steuererstattungsbeträgen? Erhält der Klient diese in vollem Umfang wieder ausgezahlt oder kann die Treuhänderin noch Extrakosten abrechnen?
Man kann/sollte allenfalls bei der Kostenrechnung darauf achten, dass diese "Extrakosten" mit angemessenen Abschlägen versehen werden.
Allerdings ist der wahre Forennerd für derlei Fragen der dynamische Graf Wadula. Vielleicht hat er ja noch einen virtuosen Einfall oder eine begnadete Alternativsichtweise.
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Re: Steuererstattungsbeträge aus Nachtragsverteilung nach RSB ohne angemeldete Forderung
....ich kenne das so, dass in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung nur das eingehen soll, was an den Verwalter/TH zur Befriedung der Gläubiger geflossen ist.
wenn keine Gläubiger anzufinden sind, kann für die nichts an den Verwalter geflossen sein
und irgendwo gibt es auch eine Fundstelle, dass nichts mehr einzuziehen ist, wenn nichts benötigt wird - das war so ein Hick-Hack um Gesellschafteranteile und -darlehen, deren Zahlung an den Verwalter nur zu einem Hin-und-Her-Zahlen des Gesellschafters an den IV und Zurückzahlen an den Gesellschafter führen würde.
Mein Rat: Mitwirkung verweigern oder Klage vor dem Prozessgericht, dass die Steuererstattung nicht mehr Insolvenzmasse ist, weil sie nicht benötigt wird
wenn keine Gläubiger anzufinden sind, kann für die nichts an den Verwalter geflossen sein
und irgendwo gibt es auch eine Fundstelle, dass nichts mehr einzuziehen ist, wenn nichts benötigt wird - das war so ein Hick-Hack um Gesellschafteranteile und -darlehen, deren Zahlung an den Verwalter nur zu einem Hin-und-Her-Zahlen des Gesellschafters an den IV und Zurückzahlen an den Gesellschafter führen würde.
Mein Rat: Mitwirkung verweigern oder Klage vor dem Prozessgericht, dass die Steuererstattung nicht mehr Insolvenzmasse ist, weil sie nicht benötigt wird
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Re: Steuererstattungsbeträge aus Nachtragsverteilung nach RSB ohne angemeldete Forderung
Moin caffery und imker,
vielen Dank für Eure Einschätzungen, mal schauen, welchen Weg der Klient gehen möchte.
LG
golem
vielen Dank für Eure Einschätzungen, mal schauen, welchen Weg der Klient gehen möchte.
LG
golem
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