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Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung
Verfasst: 24. Mär 2026, 08:54
von Schuldner81
Hallo,
angenommen Person X hat die Restschuldbefreiung erhalten und am nächsten Tag überweist ein Angehöriger Person X Geld oder überschreibt ein wertvolles Aktiendepot, kann das Rückwirkend noch Probleme für Person X bedeuten bzw. könnte dies ein Grund sein, sie Restschuldbefreiung rückwirkend anzufechten?
Danke vorab
Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung
Verfasst: 24. Mär 2026, 09:02
von tidus82
Ich behaupte einfach mal: nein. Warum sollte das ein Problem sein? Bis zum Tag der Überschreibung war es ja nicht das Depot / Geld von Person X, sondern von jemandem Dritten. Person X bekommt das ja erst am Tag nach der RSB - also sind die Auflagen aus der Wohlverhaltensphase beendet und es bedarf keiner Meldung mehr.
Irgendwo muss ja eine Grenze gezogen werden

Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung
Verfasst: 24. Mär 2026, 11:47
von INTI
Problematisch könnte es werden, wenn auf dem Konto noch eine Pfändung drauf ist.
Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung
Verfasst: 24. Mär 2026, 12:20
von Schuldner81
INTI hat geschrieben: ↑24. Mär 2026, 11:47
Problematisch könnte es werden, wenn auf dem Konto noch eine Pfändung drauf ist.
In diesem rein fiktivem Fallbeispiel mit Person X, ist keine Pfändung mehr auf dem Konto und alle Schulden sind in der Restschuldbefreiung enthalten.
Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung
Verfasst: 24. Mär 2026, 12:55
von Icke26
Der Erhalt von Vermögen am Tag nach der Restschuldbefreiung könnte als ein klassischer Fall für eine Insolvenzanfechtung angesehen werden, wenn der Verdacht besteht, dass man das man bereits vorher davon wusste. Dann hätte man das dem Insolvenzverwalter hätte melden müssen.
In dem Fall kann der Insolvenzverwalter die Schenkung nach § 134 InsO anfechten.
Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung
Verfasst: 24. Mär 2026, 13:21
von Schuldner81
Icke26 hat geschrieben: ↑24. Mär 2026, 12:55
Der Erhalt von Vermögen am Tag nach der Restschuldbefreiung könnte als ein klassischer Fall für eine Insolvenzanfechtung angesehen werden, wenn der Verdacht besteht, dass man das man bereits vorher davon wusste. Dann hätte man das dem Insolvenzverwalter hätte melden müssen.
In dem Fall kann der Insolvenzverwalter die Schenkung nach § 134 InsO anfechten.
Danke
Was wäre dann eine Woche oder einen Monat nach Erhalt der Restschuldbefreiung?
Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung
Verfasst: 24. Mär 2026, 14:08
von tidus82
Icke26 hat geschrieben: ↑24. Mär 2026, 12:55
Der Erhalt von Vermögen am Tag nach der Restschuldbefreiung könnte als ein klassischer Fall für eine Insolvenzanfechtung angesehen werden, wenn der Verdacht besteht, dass man das man bereits vorher davon wusste. Dann hätte man das dem Insolvenzverwalter hätte melden müssen.
In dem Fall kann der Insolvenzverwalter die Schenkung nach § 134 InsO anfechten.
Wer müsste denn in dem Fall beweisen, dass es so war / das es nicht so war?
Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung
Verfasst: 24. Mär 2026, 14:17
von Icke26
tidus82 hat geschrieben: ↑24. Mär 2026, 14:08
Icke26 hat geschrieben: ↑24. Mär 2026, 12:55
Der Erhalt von Vermögen am Tag nach der Restschuldbefreiung könnte als ein klassischer Fall für eine Insolvenzanfechtung angesehen werden, wenn der Verdacht besteht, dass man das man bereits vorher davon wusste. Dann hätte man das dem Insolvenzverwalter hätte melden müssen.
In dem Fall kann der Insolvenzverwalter die Schenkung nach § 134 InsO anfechten.
Wer müsste denn in dem Fall beweisen, dass es so war / das es nicht so war?
Gute Frage!
kann ich aber nicht beantworten. Hab nur geschrieben was passieren könnte.
Vielleicht wissen das die Experten.
Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung
Verfasst: 24. Mär 2026, 14:54
von TomH
Was hat denn 134 mit dem Fall zu tun? In 134 geht es doch darum, dass man als Schuldner eine unentgeltliche Leistung wem anderen gegenüber erbringt. Also X leistet gegenüber Angehörigen und nicht umgekehrt.
Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung
Verfasst: 24. Mär 2026, 15:41
von Icke26
TomH hat geschrieben: ↑24. Mär 2026, 14:54
Was hat denn 134 mit dem Fall zu tun? In 134 geht es doch darum, dass man als Schuldner eine unentgeltliche Leistung wem anderen gegenüber erbringt. Also X leistet gegenüber Angehörigen und nicht umgekehrt.
Dann überlege mal...........