Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung
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Schuldner81
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Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung
Hallo,
angenommen Person X hat die Restschuldbefreiung erhalten und am nächsten Tag überweist ein Angehöriger Person X Geld oder überschreibt ein wertvolles Aktiendepot, kann das Rückwirkend noch Probleme für Person X bedeuten bzw. könnte dies ein Grund sein, sie Restschuldbefreiung rückwirkend anzufechten?
Danke vorab
angenommen Person X hat die Restschuldbefreiung erhalten und am nächsten Tag überweist ein Angehöriger Person X Geld oder überschreibt ein wertvolles Aktiendepot, kann das Rückwirkend noch Probleme für Person X bedeuten bzw. könnte dies ein Grund sein, sie Restschuldbefreiung rückwirkend anzufechten?
Danke vorab
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Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung
Hi Schuldner81,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung" geschaut?
Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung
Ich behaupte einfach mal: nein. Warum sollte das ein Problem sein? Bis zum Tag der Überschreibung war es ja nicht das Depot / Geld von Person X, sondern von jemandem Dritten. Person X bekommt das ja erst am Tag nach der RSB - also sind die Auflagen aus der Wohlverhaltensphase beendet und es bedarf keiner Meldung mehr.
Irgendwo muss ja eine Grenze gezogen werden
Irgendwo muss ja eine Grenze gezogen werden
Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung
Problematisch könnte es werden, wenn auf dem Konto noch eine Pfändung drauf ist.
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Schuldner81
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Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung
Der Erhalt von Vermögen am Tag nach der Restschuldbefreiung könnte als ein klassischer Fall für eine Insolvenzanfechtung angesehen werden, wenn der Verdacht besteht, dass man das man bereits vorher davon wusste. Dann hätte man das dem Insolvenzverwalter hätte melden müssen.
In dem Fall kann der Insolvenzverwalter die Schenkung nach § 134 InsO anfechten.
In dem Fall kann der Insolvenzverwalter die Schenkung nach § 134 InsO anfechten.
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Schuldner81
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Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung
DankeIcke26 hat geschrieben: ↑24. Mär 2026, 12:55 Der Erhalt von Vermögen am Tag nach der Restschuldbefreiung könnte als ein klassischer Fall für eine Insolvenzanfechtung angesehen werden, wenn der Verdacht besteht, dass man das man bereits vorher davon wusste. Dann hätte man das dem Insolvenzverwalter hätte melden müssen.
In dem Fall kann der Insolvenzverwalter die Schenkung nach § 134 InsO anfechten.
Was wäre dann eine Woche oder einen Monat nach Erhalt der Restschuldbefreiung?
Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung
Wer müsste denn in dem Fall beweisen, dass es so war / das es nicht so war?Icke26 hat geschrieben: ↑24. Mär 2026, 12:55 Der Erhalt von Vermögen am Tag nach der Restschuldbefreiung könnte als ein klassischer Fall für eine Insolvenzanfechtung angesehen werden, wenn der Verdacht besteht, dass man das man bereits vorher davon wusste. Dann hätte man das dem Insolvenzverwalter hätte melden müssen.
In dem Fall kann der Insolvenzverwalter die Schenkung nach § 134 InsO anfechten.
Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung
Gute Frage!tidus82 hat geschrieben: ↑24. Mär 2026, 14:08Wer müsste denn in dem Fall beweisen, dass es so war / das es nicht so war?Icke26 hat geschrieben: ↑24. Mär 2026, 12:55 Der Erhalt von Vermögen am Tag nach der Restschuldbefreiung könnte als ein klassischer Fall für eine Insolvenzanfechtung angesehen werden, wenn der Verdacht besteht, dass man das man bereits vorher davon wusste. Dann hätte man das dem Insolvenzverwalter hätte melden müssen.
In dem Fall kann der Insolvenzverwalter die Schenkung nach § 134 InsO anfechten.
kann ich aber nicht beantworten. Hab nur geschrieben was passieren könnte.
Vielleicht wissen das die Experten.
Re: Vermögensübertrag nach Erteilung der Restschuldbefreiung
Was hat denn 134 mit dem Fall zu tun? In 134 geht es doch darum, dass man als Schuldner eine unentgeltliche Leistung wem anderen gegenüber erbringt. Also X leistet gegenüber Angehörigen und nicht umgekehrt.