Versagungsantrsg RSB
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Versagungsantrsg RSB
Hallo...
Habe mal wieder eine Spezialfrage an die Spezialisten hier..wann kann ein Gläubiger im Insolvenzverfahren
Ein Versagungsantrag der Restschuldbefreiung stellen..
Die Versagungsgründe nach Paragraf 290 InsoV sind bekannt...geht das nur bis zum Schlusstermin oder sind auch nach dem Schlusstermin oder nach erteilter Rest
Schuldbefreiung noch Antraege möglich. .wenn ja sind es die gleichen Gründe wie bis zum Schlusstermin?
MfG
Schadowschuldner
Habe mal wieder eine Spezialfrage an die Spezialisten hier..wann kann ein Gläubiger im Insolvenzverfahren
Ein Versagungsantrag der Restschuldbefreiung stellen..
Die Versagungsgründe nach Paragraf 290 InsoV sind bekannt...geht das nur bis zum Schlusstermin oder sind auch nach dem Schlusstermin oder nach erteilter Rest
Schuldbefreiung noch Antraege möglich. .wenn ja sind es die gleichen Gründe wie bis zum Schlusstermin?
MfG
Schadowschuldner
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Re: Versagungsantrsg RSB
Yop
§ 297a InsO
Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe
... "binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist" - also theoretisch "open end". Wird aber in der Praxis alles nicht so heiß gefriemelt wies verkorkst wurde. Von daher nicht so viele Gedanken darüber machen.
§ 297a InsO
Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe
... "binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist" - also theoretisch "open end". Wird aber in der Praxis alles nicht so heiß gefriemelt wies verkorkst wurde. Von daher nicht so viele Gedanken darüber machen.
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Re: Versagungsantrsg RSB
Danke für die schnelle Antwort...
Mich betrifft das nicht...ist nur Interessenfrage..also geht das bis 1 Jahr nach Rechtskraft der Restschuldbefreiung..
MfG
Sch.sch.
Mich betrifft das nicht...ist nur Interessenfrage..also geht das bis 1 Jahr nach Rechtskraft der Restschuldbefreiung..
MfG
Sch.sch.
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Re: Versagungsantrsg RSB
*ehm*ShadowSchuldner hat geschrieben: ↑18. Sep 2021, 12:49 also geht das bis 1 Jahr nach Rechtskraft der Restschuldbefreiung..
häh?
Wo steht das denn?
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Re: Versagungsantrsg RSB
Weiss ich nicht...dachte es mal gelesen zu haben...also ist spätestens nach Rechtskraft Der Restschuldbefreiung
Keine Einspruchsmögluchkeit mehr gegeben...
Keine Einspruchsmögluchkeit mehr gegeben...
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Re: Versagungsantrsg RSB
Ich hab echt manchmal das Gefühl irgendwas stimmt nicht mit meinem Deutsch.
Du stellst ne Frage - kriegst ne eindeutige Antwort und gibst Dir dann selbst Alternativantworten. Zunächst eine die Du "dachtest mal gelesen zu haben" und dann noch eine.
... nur nicht die, welche Dir soeben frisch gegeben wurde.
Ich verstehe das nicht.
Also nochmal - ich will ja meinen Ruf als Geduldsmensch weiter befüttern;)
§ 297a InsO
Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe
(1) 1Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Absatz 1 vorgelegen hat. 2Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. 3Er ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen und dass der Gläubiger bis zu dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt keine Kenntnis von ihnen hatte.
(2) § 296 Absatz 3 gilt entsprechend.
Du stellst ne Frage - kriegst ne eindeutige Antwort und gibst Dir dann selbst Alternativantworten. Zunächst eine die Du "dachtest mal gelesen zu haben" und dann noch eine.
... nur nicht die, welche Dir soeben frisch gegeben wurde.
Ich verstehe das nicht.
Also nochmal - ich will ja meinen Ruf als Geduldsmensch weiter befüttern;)
§ 297a InsO
Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe
(1) 1Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Absatz 1 vorgelegen hat. 2Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. 3Er ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen und dass der Gläubiger bis zu dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt keine Kenntnis von ihnen hatte.
(2) § 296 Absatz 3 gilt entsprechend.
caffery hat geschrieben: ↑18. Sep 2021, 12:41 ... "binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist" - also theoretisch "open end". Wird aber in der Praxis alles nicht so heiß gefriemelt wies verkorkst wurde. Von daher nicht so viele Gedanken darüber machen.
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Re: Versagungsantrsg RSB
Ja Caffery ..ich glaube , Ich denk zu kompliziert..Ich glaube mit dem Jahr meinte Ich 303 Insolv Absatz 1 und 2...da steht das mit dem Jahr...kann natürlich sein , das Ich wieder woanders bin...is halt nicht immer leicht zu verstehen für'n Laien...Ich glaube das hat was zu tun mit .net Verurteilung...
MfG Sch.sch
MfG Sch.sch
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Re: Versagungsantrsg RSB
Also ich lese da auch eine Begrenzung auf ein Jahr raus und kein "open end", es soll ja auch mal Rechtsfrieden herrschen. Einmal geht es in § 297 a Inso um Versagungsgründe in der Wohlverhaltensphase, welche das Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiungvorzeitig beendet und in § 303 um den Wiederuf der bereits erteilten Restschuldbefreiung. Für mich sind das zwei paar Schuh
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Re: Versagungsantrsg RSB
"Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist."
Wo genau liest Du aus dem Satz ein Jahr und kein "open end"?
Wenn dem Gläubiger der Grund erst in 30 Jahren bekannt wird, hat er dann noch 6 Monate Zeit für den Antrag. Ganz unabhängig davon, wie sich das in der Praxis darstellt, steht das erstmal so da.
Wo genau liest Du aus dem Satz ein Jahr und kein "open end"?
Wenn dem Gläubiger der Grund erst in 30 Jahren bekannt wird, hat er dann noch 6 Monate Zeit für den Antrag. Ganz unabhängig davon, wie sich das in der Praxis darstellt, steht das erstmal so da.
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Re: Versagungsantrsg RSB
Ach .. die Pingeligkeit hat mich erwischt..
Die RSB- V E R S A G U N G geht nach dem Schlusstermin bis zur Erteilung der RSB genau so, wie caffery es schreibt.
Nach Erteilung der RSB gibt es einen RSB-W I D E R R U F und der geht nach 303 InsO auch mit einem Antrag, der bis zu einem Jahr nach der rechtskräftigen Erteilung zu stellen wäre.
Die zweigeteilte Frage beantworte ich heute daher mit: Nach dem Schlusstermin muss der Antrag innerhalb von 6 Monaten gestellt werden; nach der Erteilung der RSB muss der Antrag innerhalb von einem Jahr gestellt werden.
Die RSB- V E R S A G U N G geht nach dem Schlusstermin bis zur Erteilung der RSB genau so, wie caffery es schreibt.
Nach Erteilung der RSB gibt es einen RSB-W I D E R R U F und der geht nach 303 InsO auch mit einem Antrag, der bis zu einem Jahr nach der rechtskräftigen Erteilung zu stellen wäre.
Die zweigeteilte Frage beantworte ich heute daher mit: Nach dem Schlusstermin muss der Antrag innerhalb von 6 Monaten gestellt werden; nach der Erteilung der RSB muss der Antrag innerhalb von einem Jahr gestellt werden.
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