Versagungsantrsg RSB

Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Antworten
ShadowSchuldner
Mitglied
Reaktionen: 0
Beiträge: 16
Registriert: 13. Feb 2021, 16:37

Versagungsantrsg RSB

Beitrag von ShadowSchuldner »

Hallo...
Habe mal wieder eine Spezialfrage an die Spezialisten hier..wann kann ein Gläubiger im Insolvenzverfahren
Ein Versagungsantrag der Restschuldbefreiung stellen..
Die Versagungsgründe nach Paragraf 290 InsoV sind bekannt...geht das nur bis zum Schlusstermin oder sind auch nach dem Schlusstermin oder nach erteilter Rest
Schuldbefreiung noch Antraege möglich. .wenn ja sind es die gleichen Gründe wie bis zum Schlusstermin?
MfG
Schadowschuldner
0
Werbung
Bot
Beiträge: 263
Registriert: 26. Jan 2020

Re: Versagungsantrsg RSB

Werbung

Hi ShadowSchuldner,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Versagungsantrsg RSB" geschaut?
0
caffery
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 433
Beiträge: 2589
Registriert: 13. Aug 2018, 20:45

Re: Versagungsantrsg RSB

Beitrag von caffery »

Yop

§ 297a InsO

Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe

... "binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist" - also theoretisch "open end". Wird aber in der Praxis alles nicht so heiß gefriemelt wies verkorkst wurde. Von daher nicht so viele Gedanken darüber machen.
0
ShadowSchuldner
Mitglied
Reaktionen: 0
Beiträge: 16
Registriert: 13. Feb 2021, 16:37

Re: Versagungsantrsg RSB

Beitrag von ShadowSchuldner »

Danke für die schnelle Antwort...
Mich betrifft das nicht...ist nur Interessenfrage..also geht das bis 1 Jahr nach Rechtskraft der Restschuldbefreiung..
MfG
Sch.sch.
0
caffery
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 433
Beiträge: 2589
Registriert: 13. Aug 2018, 20:45

Re: Versagungsantrsg RSB

Beitrag von caffery »

ShadowSchuldner hat geschrieben: 18. Sep 2021, 12:49 also geht das bis 1 Jahr nach Rechtskraft der Restschuldbefreiung..
*ehm*

häh?

Wo steht das denn?
0
ShadowSchuldner
Mitglied
Reaktionen: 0
Beiträge: 16
Registriert: 13. Feb 2021, 16:37

Re: Versagungsantrsg RSB

Beitrag von ShadowSchuldner »

Weiss ich nicht...dachte es mal gelesen zu haben...also ist spätestens nach Rechtskraft Der Restschuldbefreiung
Keine Einspruchsmögluchkeit mehr gegeben...
0
caffery
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 433
Beiträge: 2589
Registriert: 13. Aug 2018, 20:45

Re: Versagungsantrsg RSB

Beitrag von caffery »

Ich hab echt manchmal das Gefühl irgendwas stimmt nicht mit meinem Deutsch.

Du stellst ne Frage - kriegst ne eindeutige Antwort und gibst Dir dann selbst Alternativantworten. Zunächst eine die Du "dachtest mal gelesen zu haben" und dann noch eine.

... nur nicht die, welche Dir soeben frisch gegeben wurde.

Ich verstehe das nicht.

Also nochmal - ich will ja meinen Ruf als Geduldsmensch weiter befüttern;)

§ 297a InsO
Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe
(1) 1Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Absatz 1 vorgelegen hat. 2Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. 3Er ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen und dass der Gläubiger bis zu dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt keine Kenntnis von ihnen hatte.
(2) § 296 Absatz 3 gilt entsprechend.

caffery hat geschrieben: 18. Sep 2021, 12:41 ... "binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist" - also theoretisch "open end". Wird aber in der Praxis alles nicht so heiß gefriemelt wies verkorkst wurde. Von daher nicht so viele Gedanken darüber machen.
0
ShadowSchuldner
Mitglied
Reaktionen: 0
Beiträge: 16
Registriert: 13. Feb 2021, 16:37

Re: Versagungsantrsg RSB

Beitrag von ShadowSchuldner »

Ja Caffery ..ich glaube , Ich denk zu kompliziert..Ich glaube mit dem Jahr meinte Ich 303 Insolv Absatz 1 und 2...da steht das mit dem Jahr...kann natürlich sein , das Ich wieder woanders bin...is halt nicht immer leicht zu verstehen für'n Laien...Ich glaube das hat was zu tun mit .net Verurteilung...
MfG Sch.sch
0
Newa
Fortgeschrittener
Reaktionen: 6
Beiträge: 43
Registriert: 28. Mär 2019, 10:58

Re: Versagungsantrsg RSB

Beitrag von Newa »

Also ich lese da auch eine Begrenzung auf ein Jahr raus und kein "open end", es soll ja auch mal Rechtsfrieden herrschen. Einmal geht es in § 297 a Inso um Versagungsgründe in der Wohlverhaltensphase, welche das Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiungvorzeitig beendet und in § 303 um den Wiederuf der bereits erteilten Restschuldbefreiung. Für mich sind das zwei paar Schuh
0
caffery
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 433
Beiträge: 2589
Registriert: 13. Aug 2018, 20:45

Re: Versagungsantrsg RSB

Beitrag von caffery »

"Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist."

Wo genau liest Du aus dem Satz ein Jahr und kein "open end"?

Wenn dem Gläubiger der Grund erst in 30 Jahren bekannt wird, hat er dann noch 6 Monate Zeit für den Antrag. Ganz unabhängig davon, wie sich das in der Praxis darstellt, steht das erstmal so da.
0
imker
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 87
Beiträge: 1242
Registriert: 4. Okt 2018, 10:48

Re: Versagungsantrsg RSB

Beitrag von imker »

Ach .. die Pingeligkeit hat mich erwischt..
Die RSB- V E R S A G U N G geht nach dem Schlusstermin bis zur Erteilung der RSB genau so, wie caffery es schreibt.

Nach Erteilung der RSB gibt es einen RSB-W I D E R R U F und der geht nach 303 InsO auch mit einem Antrag, der bis zu einem Jahr nach der rechtskräftigen Erteilung zu stellen wäre.

Die zweigeteilte Frage beantworte ich heute daher mit: Nach dem Schlusstermin muss der Antrag innerhalb von 6 Monaten gestellt werden; nach der Erteilung der RSB muss der Antrag innerhalb von einem Jahr gestellt werden.
1
1 Bild
Antworten