Vermögenserklärung - Vollmacht auf anderes Konto

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Tomas
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Vermögenserklärung - Vollmacht auf anderes Konto

Beitrag von Tomas »

Hallo Ihr da,

Ich habe demnächst eine neue Vermögenserklärung abzugeben und eine Frage, die mir unter den Nägeln brennt. Ich habe zwei volljährige Kinder mit eigenen Girokonten und eigenen Geldeingängen (Bafög, weil sie studieren). Beide haben mir für den Fall, das mal irgendwas ist, jeweils eine Vollmacht auf ihr Konto erteilt. Es sind keine UND-Konten. Ich selbst benutze die quasi fremden Konten nicht für meine Zwecke - Nun die Frage: Sind die Konten bei der Vermögenserklärung anzugeben oder nicht?

Wenn Ja, erwäge ich, die Vollmachten jeweils löschen zu lassen.

MfG

Tomas
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Re: Vermögenserklärung - Vollmacht auf anderes Konto

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Hi Tomas,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Vermögenserklärung - Vollmacht auf anderes Konto" geschaut?
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tidus82
Admin
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Re: Vermögenserklärung - Vollmacht auf anderes Konto

Beitrag von tidus82 »

Hallo Tomas,

soweit mir bekannt ist musst du die Konten mit angeben. Also deine Idee die Vollmachten aufzuheben wäre vielleicht gar nicht so doof. Ich bin mir jedoch nicht sicher ob das eventuell irgendwelche "Probleme" mit sich bringen könnte - vielleicht wartest du da nochmal die Antwort eines Praktikers ab.
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Witwe Bolte
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Re: Vermögenserklärung - Vollmacht auf anderes Konto

Beitrag von Witwe Bolte »

In dem amtlichen Formular steht:
Es sind auch Konten ohne derzeitiges Guthaben sowie Konten von Dritten, sofern diese benutzt werden, anzugeben!
https://gvz-stoll.de/informationen/vordrucke.html

Und in den "Hinweisen" dazu:
Zu Nr. 14: Namen und Anschriften der Banken und Sparkassen, Kontonummern, Höhe der Guthaben, Aufbewahrungsorte der Sparbücher und ähnlicher Papiere sind anzugeben. Auch sind Konten Dritteraufzuführen, die mitbenutzt werden können.
https://gerichtsvollzieher-bwl.de/index ... =vordrucke

Also zwei verschiedene Aussagen, ist schließlich ein Unterschied, ob Du ein Konto eines Dritten tatsächlich nutzt oder ob Du es nutzen KÖNNTEST ...

Muß also jeder selbst entscheiden, wie gründlich er das Formular und die Hinweise dazu liest und woran er sich dann hält.
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tidus82
Admin
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Re: Vermögenserklärung - Vollmacht auf anderes Konto

Beitrag von tidus82 »

Nicht schlecht MrsRob, nicht schlecht :-)
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Witwe Bolte
Guru
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Re: Vermögenserklärung - Vollmacht auf anderes Konto

Beitrag von Witwe Bolte »

Ja - was sonst, tidus82 ?
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imker
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Re: Vermögenserklärung - Vollmacht auf anderes Konto

Beitrag von imker »

@ Thomas
hinter der Frage nach der tatsächlichen Nutzung eines fremden Kontos verbirgt sich das in einer engtscheidung des BVerfG behandelten Problematik der Kontenleihe - Entscheidung des BVerfG vom 29. Mai 2015 zum Aktenzeichen 1 BvR 163/15.

Der Gäubiger pfändet dann bei dem anderen Konteninhaber Deinen "angeblichen " Auszahlungsanspruch gegen den "Kontenverleiher" und das mach Arbeit...

Der Gläubiger kann über eine Abfrage beim Bundesamt für Finanzen auch herausbekomen, welche eigenen Konten Du unterhälst und für welche Konten Du zeichnen darfst.

Also klär mit Dir, ob Du fremde Konten nutzt und welchen Arbeitsaufwand Dir so ein Konstrukt "wert" ist.

Ich verstehe Deine Angaben so, dass Du Dir bei Deinen Kondern im Notfall mal Geld durch abheben leihen darfst, wenn Du Sie vorher fragst.

Falsche Angaben in der VAK sind je nach Umfang des Registers eine Bagatelle oder eine empfindliche Geldstrafe...
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Witwe Bolte
Guru
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Re: Vermögenserklärung - Vollmacht auf anderes Konto

Beitrag von Witwe Bolte »

In der Entscheidung des BVerfG vom 29.5.15 ging es allerdings darum,
dass das Konto eines Dritten auch tatsächlich benutzt wurde.

Kurz: Der Schuldner (Ehemann) hatte den pfändungsfreien Teil seines Lohns auf das Konto eines Dritten (seiner Ehefrau) überweisen lassen (sein Lohn wurde bereits beim Arbeitgeber gepfändet)
und der Gläubiger wollte nun diesen (ja 'eigentlich' pfändungsfreien) Teil des Lohns auch noch haben - und hat ihn nach dieser Entscheidung des BVerfG auch bekommen!

Zur Erinnerung:
Das ZKG (Zahlungskontengesetz) gilt erst seit Jun. 2016, wonach jeder einen Rechtsanspruch auf ein (1) Konto ("Basiskonto") hat - davor ergab sich für so manchen die schwierige Situation, dass seine Bank ihm sein Konto gekündigt hatte und er bei keiner anderen Bank ein Konto bekam.

Also schon eine merkwürdige Entscheidung von "Gaier", "Schluckebier" und "Paulus", den Richtern am Bundesverfassungsgericht.

Hat meines Erachtens aber nicht direkt was mit der Frage von Tomas zu tun,
denn er nutzt die Konten der Kinder ja tatsächlich nicht, schrieb er.
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Käsebrot
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Re: Vermögenserklärung - Vollmacht auf anderes Konto

Beitrag von Käsebrot »

So ganz versteh ich die Diskussion nicht. Die Konten gehören den Kindern und Thomas hat lediglich eine Vollmacht dafür. Das kenne ich durchaus auch und zwar für etwaige eintretende Notfälle, damit irgendwer anders als der Kontoinhaber noch auf das Geld zugreifen kann. Nicht aber um seine eigenen Zahlungen vollständig darüber abzuwickeln.

Man stelle sich vor, ein Schuldner hat die Vollmacht für ein Vereinskonto. Würde man sich da auch dermaßen Gedanken machen?
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Witwe Bolte
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Re: Vermögenserklärung - Vollmacht auf anderes Konto

Beitrag von Witwe Bolte »

Ja!
Dann erst recht!!

Ich finde es sehr korrekt von Tomas, sich Gedanken über das Thema zu machen.

Wer will seinen Kindern ggf. den Ärger zumuten, wenn ihre Bank plötzlich das Konto sperrt,
weil an sie als "Drittschuldner" ein PFÜB eingegangen ist (wg eines evt. Auszahlungsanspruchs von Tomas gegen seine Kinder).

Denken und Lernen hat doch noch keinem geschadet, Käsebrot - oder ?
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Shopgirl
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Re: Vermögenserklärung - Vollmacht auf anderes Konto

Beitrag von Shopgirl »

Käsebrot hat vollkommen recht. Solange Thomas nicht seine eigenen Zahlungsverkehr über die Konten abwickelt, passiert da überhaupt gar nichts.

Kritisch wird es, wenn ein Dritter ein Konto zur Verfügung stellt, das der Schuldner dann nutzt - um z.B eine Vollstreckung zu verhindern. Aber davon lese ich hier absolut gar nichts. Thomas hat auch mit keinem Wort gesagt, dass er die Konten seiner Kinder aktiv nutzt. Daher kann ich definitiv Entwarnung gegeben werden. Die Vollmacht selbst ist kein Problem.
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