Buntes Pottpüree an Fragen zur PI

Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Nowayout
Fortgeschrittener
Reaktionen: 0
Beiträge: 32
Registriert: 14. Nov 2020, 10:26

Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI

Beitrag von Nowayout »

Graf Wadula hat geschrieben: 19. Nov 2020, 23:02
Nowayout hat geschrieben: 19. Nov 2020, 12:10 Ok,jetzt kann mich caffery gerne wieder beschimpfen, aber ich checke es nicht.

§ 109 Inso:
Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

Hä? Kann mir irgendjemand den Teil mit der Folgen der Erklärung und dem Schadensersatz erklären :?
Schadenersatz ist praktisch vom Insolvenzverwalter zu zahlen, wenn die Miete auf Grund der Kündigung oder der Enthaftungserklärung nicht gezahlt wurde. Wenn Sie die Miete bezahlt haben, ist dieser § weder für Sie noch den Verwalter ein Problem. Ein Insoverfahren ist kein Schadensfall für den Vermieter.
wenn der Insolvenzverwalter also doch für die Folgen der Erklärung haftet, welchen Sinn macht dann die Abgabe der Erklärung?
0
Käsebrot
Allwissender
Reaktionen: 70
Beiträge: 774
Registriert: 19. Mai 2019, 13:40

Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI

Beitrag von Käsebrot »

Nowayout hat geschrieben: 21. Nov 2020, 09:08
Graf Wadula hat geschrieben: 19. Nov 2020, 23:02

Schadenersatz ist praktisch vom Insolvenzverwalter zu zahlen, wenn die Miete auf Grund der Kündigung oder der Enthaftungserklärung nicht gezahlt wurde. Wenn Sie die Miete bezahlt haben, ist dieser § weder für Sie noch den Verwalter ein Problem. Ein Insoverfahren ist kein Schadensfall für den Vermieter.
wenn der Insolvenzverwalter also doch für die Folgen der Erklärung haftet, welchen Sinn macht dann die Abgabe der Erklärung?
Es ist echt müßig, dir etwas zu erklären, was du nicht verstehen willst.

Der IV haftet dann, wenn er die Erklärung NICHT abgegeben hat und du die Miete nicht zahlst. Sobald das Mietverhältnis seitens des IV freigegeben wurde, sind sämtliche ausstehenden Zahlungen wieder das Problem des Schuldners, Insolvenz hin oder her.
0
imker
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 87
Beiträge: 1241
Registriert: 4. Okt 2018, 10:48

Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI

Beitrag von imker »

@noway..
ich bin ein Freund von selbst die Lösung finden lassen.
Daher mal
schadensersatz aus 109 I satz 2 inso
in eine Suchmaschine eingeben.
Ansonsten: Was willst Du denn mit den Fragen praktisch erreichen?
0
Nowayout
Fortgeschrittener
Reaktionen: 0
Beiträge: 32
Registriert: 14. Nov 2020, 10:26

Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI

Beitrag von Nowayout »

Käsebrot hat geschrieben: 21. Nov 2020, 09:29
Nowayout hat geschrieben: 21. Nov 2020, 09:08

wenn der Insolvenzverwalter also doch für die Folgen der Erklärung haftet, welchen Sinn macht dann die Abgabe der Erklärung?
Es ist echt müßig, dir etwas zu erklären, was du nicht verstehen willst.

Der IV haftet dann, wenn er die Erklärung NICHT abgegeben hat und du die Miete nicht zahlst. Sobald das Mietverhältnis seitens des IV freigegeben wurde, sind sämtliche ausstehenden Zahlungen wieder das Problem des Schuldners, Insolvenz hin oder her.
Kann ja sein dass es in der Praxis so ist, das steht hier aber NICHT:

Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

Da steht genau das Gegenteil, nämlich dass der Vermieter aufgrund der Folgen der Erklärung SE verlangen kann.
0
Käsebrot
Allwissender
Reaktionen: 70
Beiträge: 774
Registriert: 19. Mai 2019, 13:40

Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI

Beitrag von Käsebrot »

Sag mal, was willst du eigentlich von uns? Du pöbelst hier in einer Tour rum, weißt am Ende doch alles besser und verweigerst noch dazu die Mitarbeit in deinem eigenen Verfahren.

Mir und sicherlich allen anderen hier im Forum ist das vollkommen egal. Es ist dein Problem, wenn dein Verfahren vor die Hunde geht und du am Ende weiterhin vor deinem Schuldenberg sitzt.

Du hast nach Hilfe gefragt, die Antworten passen nicht in deine Weltanschauung. Dann lass es doch einfach und mach was du willst! Ich bin an dieser Stelle aus dieser RTL II-Dokusoap-Diskussion endgültig raus.
0
Nowayout
Fortgeschrittener
Reaktionen: 0
Beiträge: 32
Registriert: 14. Nov 2020, 10:26

Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI

Beitrag von Nowayout »

Käsebrot hat geschrieben: 21. Nov 2020, 10:51 Sag mal, was willst du eigentlich von uns? Du pöbelst hier in einer Tour rum, weißt am Ende doch alles besser und verweigerst noch dazu die Mitarbeit in deinem eigenen Verfahren.

auch hier bitte ich mal einen einzigen Satz zu zitieren in dem ich rumpöbel..

Es ist vielmehr so, dass ich hier noch nie irgendein persönliches Wort über jemanden verloren habe, sondern immer nur sachbezogen diskutiere.

Stattdessen muss ich mir die ganze Zeit persönliche Angriffe auf mich gefallen lassen, warum genau erschließt sich mir leider nicht. Ich maße mir nicht an persönlich über andere zu urteilen. Wer aber meint in einem Insolvenzproblem-Unterforum andere abschätzig zu urteilen weil sie sich
a) in einer schwierigen finanziellen Situation befinden
oder
b) durch die relativ komplexe Insolvenzordnung noch nicht wirklich durchblicken und deshalb Rat suchen, aber gleichzeitig so lange nachhaken bis sie es selbst auch verstehen

sollte sich vielleicht mal hinterfragen was er hier genau erwartet und warum er diesen Thread dann immer wieder anklickt.

Mir persönlich macht dieses ewige sachfremde diskutieren aber auch keinen Spaß mehr.

Ich bedanke mich bei allen die sachlich geantwortet haben.

Den MV werde ich letztlich wohl aushändigen müssen. Die bestrittene Forderung werde ich aber auf keinen Fall aus der Insolvenzmasse befriedigen lassen. Vorher ziehe ich den Antrag auf RSB zurück.

Ich wünsche euch ein schönes Wochenende.
0
Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 87
Beiträge: 525
Registriert: 15. Mär 2019, 16:20

Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI

Beitrag von Graf Wadula »

Nowayout hat geschrieben: 21. Nov 2020, 09:04
Graf Wadula hat geschrieben: 19. Nov 2020, 20:34

Ja, das ist rechtens; es gibt einen gewaltigen Unterschied zwischen Widersprüchen des Schuldners einerseits und denm Verwalter und den Gläubigern andererseits.
Der Widerspruch des Schuldners = A hat keinen Einfluss auf die Feststellung der Forderung (§ 178 I InsO). Sprich sehr wohl kann der Insolvenzverwalter zu einem anderen Ergebnis als der Schuldner kommen. Legt der Verwalter kein Widerspruch ein, gilt die Forderung als festgestellt und wird bei einer Schlussverteilung berücksichtigt. Insofern muss der Gläubiger und der Verwalter keinen Rechtsstreit aufnehmen.
Anders verhält es sich mit dem Widerspruch von A; durch den Widerspruch von A kann der Gläubiger (sofern keine RSB erteilt wird) keinen vollstreckbaren Tabellenauszug erhalten (§ 201 II InsO). Sprich sollte A keine RSB erhalten oder diesen RSB-Antrag zurücknehmen, muss der Gläubiger gegen den Schuldner klagen (und somit gegen den A) den Rechtsstreit aufnehmen. Für A gilt im Übrigen nicht § 180 sondern § 184 InsO.
Hmm. A ist doch der Schuldner, oder um es nicht zu verkomplizieren, (der ein oder andere Fuchs wird es sich schon gedacht haben), es geht um mich.

Wenn ich nun der Forderung widersprochen habe, kann der Insolvenzverwalter die Forderung zwar aus der Insolvenzmasse befriedigen, aber der Gläubiger hat keinen vollstreckbaren Titel. Habe ich deinen text so richtig verstanden?
Ja
1
1 Bild
Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 87
Beiträge: 525
Registriert: 15. Mär 2019, 16:20

Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI

Beitrag von Graf Wadula »

Nowayout hat geschrieben: 21. Nov 2020, 10:31
Käsebrot hat geschrieben: 21. Nov 2020, 09:29

Es ist echt müßig, dir etwas zu erklären, was du nicht verstehen willst.

Der IV haftet dann, wenn er die Erklärung NICHT abgegeben hat und du die Miete nicht zahlst. Sobald das Mietverhältnis seitens des IV freigegeben wurde, sind sämtliche ausstehenden Zahlungen wieder das Problem des Schuldners, Insolvenz hin oder her.
Kann ja sein dass es in der Praxis so ist, das steht hier aber NICHT:

Kündigt der Verwalter nach Satz 1 oder gibt er die Erklärung nach Satz 2 ab, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses oder wegen der Folgen der Erklärung als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

Da steht genau das Gegenteil, nämlich dass der Vermieter aufgrund der Folgen der Erklärung SE verlangen kann.
Einfach gesagt: Er kann die Miete nach Enthaftungserklärung, die nicht gezahlt wurde als Schadenersatz und somit InsO-Forderung geltend machen. Aber er kann vornehmlich die Miete an sich als Neuforderung gegen Sie geltend machen.
1
1 Bild
Singha
Neuankömmling
Reaktionen: 0
Beiträge: 4
Registriert: 24. Nov 2020, 15:13

Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI

Beitrag von Singha »

Hallo, einige hier werden mich noch aus dem alten Forum kennen ,Diejenigen die mich nicht kennen stelle ich mich mal kurz vor.
Meine Privatinsolvenz begann am 01.12.2014 und endet am 01.12.2020 . Ich brauchte bis Dezember 2019 nichts dem Treuhänder überweisen weil ich mit Kind unter der Pfändungsgrenze lag. Ab 01.Dezember2019 musste ich aber auf Grund einer viel höheren Rente 143 Euro monatlich auf das Anderkonto überweisen . Nun meine Frage : Wie schon geschrieben endet meine Insolvenz am 01.12.2020 , muss ich jetzt am 01.12.2020 nochmals die 143 Euro überweisen ?
Für Antworten schon mal Danke in Vorraus .
Singha
0
imker
praktischer Schuldnerberater
Reaktionen: 87
Beiträge: 1241
Registriert: 4. Okt 2018, 10:48

Re: Buntes Pottpüree an Fragen zur PI

Beitrag von imker »

oh Singha....
vielen Dank für die Vorstellung und darauf dann ein
kob khun ma kab
was wurde vereinbart? und wieso erfasst die Abtretung nicht die Rente? FEHLT etwas der Zusammenrechnungsbeschluß???
0
Antworten