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tidus82 hat geschrieben: ↑19. Nov 2020, 11:13
Und A hat eine Sperre von 10 Jahren
Da muss ich ein Klugscheißeritisveto einlegen.
Die 10 Jahre Sperrfrist gibt es nur bei erteilter Restschuldbefreiung. Wenn man den RSB Antrag zurückzieht, gibt es aber keine RSB. Ergo: Keine 10-jährige Sperrfrist.
Nowayout hat geschrieben: ↑19. Nov 2020, 11:17
Du sagst unten: ansonsten kann der vermieter auf ganz legalem wege kündigen.
Also der Mietrückstand entstand erst nach der Eröffnung der PI. Kann der Vermieter dem A zur Zeit denn nicht ganz normal kündigen bei 2 Mieten Rückstand gem. BGB?
Ui.. Ähm.. nee, dann gilt das nicht was ich oben schrieb..
dann gilt vielmehr: Der Vermieter könnte A jetzt schon fristlos kündigen. Ungeachtet der Insolvenz.
A hätte dann die Lohnpfändung von der Backe, und viele Gläubiger haben doch eh schon die Forderung abgeschrieben. Allein schon nach dem Einschalten der Schuldnerberatung gaben die meisten Gläubiger auf.
Warum hätte A Lohnpfändungen von der Backe? Im Gegenteil - die alten Pfändungen leben wieder auf.
Nur weil ein Inkasso sich aus dem "Ich fordere die Forderung ein"-Game rauszieht und da nicht noch irgendwelche Anstrengungen tut, heißt das ja nicht dass die Titel alle aus der Welt sind.
Die Titel bestehen weiter + die Tabelle ist genauso 30 Jahre lang gültig.
Die Inkassounternehmen werden voraussichtlich schneller wieder da sein als A gucken kann, wenn sie von der Versagung erfahren.
tidus82 hat geschrieben: ↑19. Nov 2020, 11:13
Und A hat eine Sperre von 10 Jahren
Da muss ich ein Klugscheißeritisveto einlegen.
Die 10 Jahre Sperrfrist gibt es nur bei erteilter Restschuldbefreiung. Wenn man den RSB Antrag zurückzieht, gibt es aber keine RSB. Ergo: Keine 10-jährige Sperrfrist.
Warum hätte A Lohnpfändungen von der Backe? Im Gegenteil - die alten Pfändungen leben wieder auf.
Nur weil ein Inkasso sich aus dem "Ich fordere die Forderung ein"-Game rauszieht und da nicht noch irgendwelche Anstrengungen tut, heißt das ja nicht dass die Titel alle aus der Welt sind.
Die Titel bestehen weiter + die Tabelle ist genauso 30 Jahre lang gültig.
Die Inkassounternehmen werden voraussichtlich schneller wieder da sein als A gucken kann, wenn sie von der Versagung erfahren.
Ich weiß was du meinst,aber der Begriff Titel ist doch hier falsch. Kein Gläubiger hat vorliegend einen gerichtlichen Titel, erst Recht kein Inkassounternehmen.
Nowayout hat geschrieben: ↑19. Nov 2020, 11:25
Zu 2: Das Gericht hat in dem Schrieb wegen des fehlenden MV auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 hingewiesen, Versagung der RSB.
Interessanterweise verlangt der Paragraf aber zusätzlich noch einen Antrag eines Gläubiger auf RSB. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht reicht also nicht.
Wenn A seinen MV nicht offenlegt, kann ihm noch nicht allein deswegen die RSB versagt werden.
Richtig?
Jein. Wenn sich kein Gläubiger für einen Versagungsantrag findet, greifen die Gerichte in der Regel in solchen Fällen zu Plan B und ziehen die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung zurück.
Dann kann ggf. zeitnah gem. § 298 InsO "durch die Hintertür" versagt werden.
Nowayout hat geschrieben: ↑19. Nov 2020, 11:31
Ich weiß was du meinst,aber der Begriff Titel ist doch hier falsch. Kein Gläubiger hat vorliegend einen gerichtlichen Titel, erst Recht kein Inkassounternehmen.
Auch das stimmt nicht. Eine Insolvenztabelle ist wie ein Titel - aus dem man auch vollstrecken kann. Jeder Gläubiger der vor dem Verfahren keinen Titel hatte, hat nun einen nur weil er seine Forderung erfolgreich zur Tabelle gemeldet hat.
Darf ich mal ganz allgemein was sagen?: So langsam wird das hier etwas "komisch". Was auch immer der Hintergrund für die ganzen Fragen ist: Du scheinst mir als Fragesteller deutlich zu schlecht informiert für solche Gedankenschritte. Das dargestellte Szenario ist höchst existenzgefährdend. Sollte dem ein reales Szenario zu Grunde liegen, sollte hier DRINGEND professionelle Hilfe vor Ort gesucht werden - sofort!
Das rate ich Dir dringend, falls es hier um Dich gehen sollte. Oder demjenigen für den Du hier fragst. Denn Du scheinst mir hier als Ansprechpartner für den Betreffenden nicht geeignet zu sein. (Nicht böse gemeint- nur ehrlich!)
Nowayout hat geschrieben: ↑19. Nov 2020, 11:25
Zu 2: Das Gericht hat in dem Schrieb wegen des fehlenden MV auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 hingewiesen, Versagung der RSB.
Interessanterweise verlangt der Paragraf aber zusätzlich noch einen Antrag eines Gläubiger auf RSB. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht reicht also nicht.
Wenn A seinen MV nicht offenlegt, kann ihm noch nicht allein deswegen die RSB versagt werden.
Richtig?
Jein. Wenn sich kein Gläubiger für einen Versagungsantrag findet, greifen die Gerichte in der Regel in solchen Fällen zu Plan B hier ziehen die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung zurück.
Dann kann ggf. zeitnah gem. § 298 InsO "durch die Hintertür" versagt werden.
interessanter shit.. ein Gläubiger hat übrigens tatsächlich gefordert dass die rsb nicht erteilt wird, weil eine angeblich unerlaubte Handlung ei der Kreditbewilligung vorlag. Dem wurde vor dem Prüfungstermin widersprochen.
Gilt das schon als Antrag auf Versagung der RSB?
Bei Versagung der RSB durch das Gericht endet übrigens die komplette PI, wie ich gerade gelesen habe.
Darf ich mal ganz allgemein was sagen?: So langsam wird das hier etwas "komisch". Was auch immer der Hintergrund für die ganzen Fragen ist: Du scheinst mir als Fragesteller deutlich zu schlecht informiert für solche Gedankenschritte. Das dargestellte Szenario ist höchst existenzgefährdend. Sollte dem ein reales Szenario zu Grunde liegen, sollte hier DRINGEND professionelle Hilfe vor Ort gesucht werden - sofort!
Das rate ich Dir dringend, falls es hier um Dich gehen sollte. Oder demjenigen für den Du hier fragst. Denn Du scheinst mir hier als Ansprechpartner für den Betreffenden nicht geeignet zu sein. (Nicht böse gemeint- nur ehrlich!)
Nowayout hat geschrieben: ↑19. Nov 2020, 11:43
interessanter shit.. ein Gläubiger hat übrigens tatsächlich gefordert dass die rsb nicht erteilt wird, weil eine angeblich unerlaubte Handlung ei der Kreditbewilligung vorlag. Dem wurde vor dem Prüfungstermin widersprochen.
Gilt das schon als Antrag auf Versagung der RSB?
Das ist was anderes.
Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich bgangener unerlaubter Handlung
Versagung der Restschuldbefreiung
= zwei paar Pantoffel
Nowayout hat geschrieben: ↑19. Nov 2020, 11:43
Bei Versagung der RSB durch das Gericht endet übrigens die komplette PI, wie ich gerade gelesen habe.
Auch das stimmt nicht. Eine Insolvenztabelle ist wie ein Titel - aus dem man auch vollstrecken kann. Jeder Gläubiger der vor dem Verfahren keinen Titel hatte, hat nun einen nur weil er seine Forderung erfolgreich zur Tabelle gemeldet hat.
Um die Forderung 'erfolgreich zur Tabelle anzumelden' musste man einfach nur den Insolvenzverwalter anschreiben.
Wenn damit schon ein Vollstreckungstitel erwirkt wurde, ist das lächerlich einfach.